KG: 5.000 EUR Entschädigung wegen Bildnis auf Facebook

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Bild von Jeyaratnam Caniceus auf Pixabay

Beleidigungen, Hasskommentare, Mobbing sowie Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Internet sind selbstverständlich verboten. Sie nehmen jedoch leider immer weiter zu. Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bleiben jedoch nicht folgenlos. So stehen Betroffenen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung zu. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jedoch auch erhebliche finanzielle Folgen für die Schädiger haben. So steht Betroffenen bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zu. Das Kammergericht verurteilte jüngst den Inhaber eines Facebook Accounts wegen einer Bidnisveröffentlichung in einem Post in einem abträglichen Kontext (Großbordell) zur Zahlung einer Geldentschädigung von 5.000 EUR. Die Betroffene wurde in beiden Instanzen von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.

Sachverhalt: „Scherzposting“ auf Facebook mit Bildnis im Bordell-Kontext

Anlass des Klageverfahrens war die Veröffentlichung nachstehenden Posts durch den Beklagten Anfang März 2020 auf Facebook:

Scherzpost ARTEMIS auf Facebook

Auf dem linken unteren Bild war die Klägerin im Vordergrund erkennbar (in o.g. Abb. geschwärzt). Diese Aufnahme wurde nicht im Artemis (Berliner Großbordell), sondern auf der VENUS (ohne Wissen und Wollen der Klägerin) aufgenommen. Die Klägerin war weder jemals als Prostituierte tätig noch jemals im Artemis.

Nachdem die Klägerin von Dritten auf diesen Post aufmerksam gemacht worden ist, wandte sie sich umgehend direkt an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung auf. Dieser Aufforderung kam der Beklagte umgehend nach. Der Post war auf dem Facebook Account des Beklagten ca. 23 Stunden online (58 Kommentare, 248 Mal geteilt).

Mit anwaltlichem Schreiben wurde der Beklagte zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR und Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Der Beklagte wies diese Forderungen zurück. Der Unterlassungsanspruch wurde sodann im Wege des Eilverfahrens gerichtlich durchgesetzt, die der Beklagte schließlich als abschließende Regelung anerkannte.

Da der Beklagte auch nach Erlass der Eilverfügung jegliche Zahlungen ablehnte, machte die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Abmahnkosten im Hauptsachverfahren vor dem Landgericht Berlin (Pressekammer) geltend.

Vorinstanz: Landgericht Berlin (Pressekammer) lehnt Entschädigung ab

Das LG Berlin lehnte einen Anspruch auf Geldentschädigung ab, da es sich bei der Veröffentlichung nicht um eine schwerwiegende und damit geldentschädigungsbegründende Persönlichkeitsrechtsverletzung handele. Zur Begründung führte das LG Berlin im Urteil tatsächlich an, dass es sich erkennbar um einen „Beitrag zum Schmunzeln handele“ (sicher nicht für die Klägerin). Zudem spräche gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass der Post nur 23 Stunden online war und der Beklagte nur eine geringe Reichweite habe.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil der für "hanebüchene" Urteile bekannten Pressekammer des Landgericht Berlin selbstverständlich Berufung ein - mit Erfolg!

KG: 5.000 EUR Entschädigung für Bildnisveröffentlichung auf Facebook

Das Kammergericht stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass es sich bei der Bildnutzung in dem Post ohne Zweifel um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handele. Nicht nur das: Der Post sei zudem auch frauenfeindlich und sexistisch.

Das Kammergericht sprach der Kläger zudem nicht nur (wie leider oft) eine geringe Geldentschädigung zu, sondern verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung von 5.000 EUR. Anlass zum Schmunzeln gab es auf Beklagtenseite nicht mehr.

Geldentschädigung setzt schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus

Zunächst wies das Kammergericht daraufhin, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur rechtfertigt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hänge insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

„Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs kommt es in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt fühlt. Regelmäßig wird deshalb der Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und die Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit (…)“.

Bildnisnutzung im Bordell-Kontext ist schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertige die hier vorliegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung. Anders als das LG geht das KG von einem schwerwiegenden Eingriff aus:

„Zwar stellt die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung nicht bereits für sich eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild löst einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (…).

 Die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin im Zusammenhang mit Bildern, die die Außen- bzw. Innenansicht eines in der Öffentlichkeit bekannten Berliner Großbordells zeigen, verbunden mit dem deutlichen Hinweis darauf in der Überschrift, lässt beim Betrachter den Eindruck entstehen, das Foto der Klägerin sei in dem genannten Bordell aufgenommen worden; die Klägerin sei dort als Prostituierte tätig. Für den Umstand, dass es sich – wie der Beklagte meint - um ein „Scherzposting“ handele, mögen zwar die von ihm verwendeten Hashtags (#fakenews und #soschürtmangerüchte) sprechen. Diese treten allerdings im Verhältnis zu dem visuellen Eindruck der Bilder und der Überschrift schon allein aufgrund der Schriftgröße sowie ihrer Farbgebung zurück. Soweit das Landgericht ausführt, dass es sich bei dem Beitrag um eine nicht ernst gemeinte Nachricht, sondern ein „Scherzposting“ handele, was für den Leser schon aus dem Umstand folge, dass eine Quarantäne kaum gemeinsam in einem Bordell abgehalten werden dürfte, genügt dieser Umstand nicht, um der Abbildung der Klägerin in dem genannten Zusammenhang einen anderen Sinngehalt zuzuweisen.“

Schweres Verschulden des Beklagten

Zudem bejahte das KG das erforderliche schwere Verschulden des Beklagten, da er damit rechnen musste, dass potentielle Betrachter davon ausgingen, dass es sich bei der Klägerin um eine Prostituierte handelte. Nur aufgrund dieser Wertung funktioniert ja auch der vom Beklagten angeführte (geschmacklose) „Altherrenwitz“.

Keine andere Kompensation - Entschädigung notwendig

Zudem sei die Geldentschädigung auch notwendig, da der Genugtuung der Klägerin nicht auf andere Weise erzielt werden kann:

„Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (…). Beide Gesichtspunkte kommen hier zum Tragen. Zu berücksichtigen ist, dass das Foto den Eindruck vermittelt, die Klägerin sei als Prostituierte tätig, was gesellschaftlich zwar hingenommen werden mag, für die Einzelne jedoch herabsetzend wirkt. Insoweit ist eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung geboten. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist daneben auch aus Präventionsgesichtspunkten angezeigt. Zwar hat der Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild nicht mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt. Gleichwohl ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung vorsätzlich und zum Zweck der – und sei es lediglich entfernt anzunehmenden - Gewinnerzielung erfolgt.“

Geldentschädigung von 5.000 EUR angemessen und erforderlich

Schließlich schloss sich das KG der Ansicht der Klägerin an, dass vorliegend eine erhebliche Geldentschädigung sowohl angemessen als auch erforderlich ist:

„Hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Geldentschädigungsanspruch primär das Ziel verfolgt, dem Betroffenen Genugtuung zu verschaffen; daneben dient er dazu, den Anspruchsgegner von neuerlichen Verletzungen abzuhalten. Ausgehend hiervon sind für die konkrete Bestimmung der Höhe des Anspruchs im Wesentlichen die bereits für das Merkmal der „schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung“ angeführten Kriterien maßgeblich. Somit sind die betroffene Persönlichkeitssphäre, der Grad der Erkennbarkeit des Betroffenen, der Verbreitungsgrad der angegriffenen Äußerungen, das Maß des Verschuldens und der Zeitablauf seit der Veröffentlichung von Bedeutung.

 Danach erachtet der Senat hier eine Geldentschädigung von 5.000,00 € für angemessen. Die Klägerin erscheint durch das ohne ihre Einwilligung verwendete Bild aufgrund des Gesamtkontextes als eine in dem Großbordell „Artemis“ tätige Prostituierte. Dieser Eindruck beeinträchtigt – auch bei Berücksichtigung der veränderten gesellschaftlichen Wahrnehmung der Prostitution – die Klägerin erheblich in ihrem Persönlichkeitsrecht. Dass der Post von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen wurde, hat die Klägerin vorgetragen, ebenso, dass sie bzw. ihre Tochter auf die Tätigkeit in dem Bordell angesprochen worden sei. Dem Umstand, dass der Post nur eine begrenzte Zeit veröffentlicht war, hat der Senat bei der Bemessung der Geldentschädigung Rechnung getragen. Hinsichtlich seines Verschuldens kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er das Foto aus dem Internet bloß zum Scherz verwendet habe. Denn durch die Verwendung des die Klägerin zeigenden Fotos, dessen Herkunft ihn nach seinen Angaben unbekannt war, musste er gewahr sein, dass durch die Nutzung im Rahmen des konkreten Postings Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden können. Dass eine solche Verletzung nicht beabsichtigt war, steht der schuldhaften Verletzung nicht entgegen.“

Kammergericht, Urteil vom 28.03.2022, AZ 10 U 56/21

Praxishinweis

Das Urteil des KG belegt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und „Scherze“ nicht auf Kosten Dritter gehen dürfen. Nicht nur Beleidigungen und andere rechtswidrige Äußerungen, sondern auch Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können und sollten verfolgt und nötigenfalls erfolgreich vor Gericht durchgesetzt werden. Hier steht Betroffenen eine breite Palette von Ansprüchen zur Verfügung. Regelmäßig werden z. B. Ansprüche auf Unterlassung und Kostenersatz geltend gemacht. In schwerwiegenden Fällen steht den Betroffenen auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zu.

Sind auch Sie von Beleidigungen, Hasskommentaren oder sonstigen ehrverletzenden Äußerungen betroffen? Wurde Ihr Bildnis ohne Ihre Erlaubnis genutzt?
Ich vertrete auch Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Betroffene/Betroffene.
Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Medienrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Medien- und Presserecht