LG Frankfurt a.M.: Betreiber eines Ärztebewertungsportals haftet für negative Arztbewertung, die unwahre Tatsachen enthält

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 05.03.2015 Stellung dazu genommen, wann einem auf einem Bewertungsportal negativ bewerteten Arzt ein Löschungsanspruch gegen den Portalbetreiber zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine niedergelassene Hautärztin; die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie Verbrauchermeinungen zu Ärzten veröffentlicht. Nach ihrer eigenen Darstellung handelt es sich dabei mit mehr als 3,5 Millionen Patienten monatlich um das größte deutsche Arztempfehlungsportal. Die Nutzer der Internetseite können sich dabei zu dem Arztbesuch äußern sowie anhand bestimmter Kriterien Schulnoten vergeben.

Am 18.12.2013 veröffentlichte die Beklagte auf ihrem Portal eine Bewertung eines Nutzers mit dem Titel

"Hautkrebsvorsorge Termin. 10 Min. flüchtige..."

die wie folgt lautete:

"... Ansehung des Körpers.
48 € kassiert und Tschüss.
Wie später erfahren. Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor.

Wurde nicht empfohlen."

Notenbewertung dieses Patienten
Behandlung 6,0
Aufklärung 6,0
Vertrauensverhältnis 6,0
Genommene Zeit 6,0
Freundlichkeit 4,0″

Als "Gesamtnote" ist 5,6 angegeben.

Die Klägerin bat die Beklagte zunächst persönlich um Löschung dieser Bewertung und äußerte zur Begründung den Verdacht, dass die Bewertung von einem ihrer Konkurrenten eingestellt worden sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass der Verfasser der Bewertung die Behandlung bestätigt habe und nahm Bezug auf ein - teilweise geschwärztes bzw. geweißtes - Schreiben, welches angeblich von dem Verfasser stammte. In dieser Anlage heißt es u.a.: „Genauso wie beschrieben. war der Ablauf...., dass dies einer Behandlung bedarf. Habe mir bei einem anderen Hautarzt im neuen Jahr ein Termin geholt." Die Beklagte teilte mit, sie habe daher keine Zweifel an der Authentizität der Bewertung.

Hieraufhin forderte die Klägerin die Portalbetreiberin mit anwaltlichem Schreiben zur Löschung der Bewertung auf. Daraufhin teilte die Beklagte, dass sie von dem Verfasser der Bewertung einen Beleg erhalten hätte, davon ausginge, dass es sich um einen authentischen Nutzer handele und sie die Bewertung im Portal wieder eingestellt habe. Da auch nach nochmaliger anwaltlicher Löschungsaufforderung und anschließender Abmahnung keine Löschung erfolgte, erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Zahlung ihr entstandener Anwaltskosten.

Klage vor dem LG

Zur Klagebegründung gab die Klägerin an, dass die Bewertung unwahr bzw. erfunden sei; sie habe keine Behandlung vorgenommen, die sich mit der Bewertung decke. Insbesondere sei ihr kein Fall bekannt, in dem sie eine Hautkrebserkrankung auf der Stirn eines Patienten übersehen hätte. Zudem bestritt sie, dass die Beklagte den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme aufgefordert und dieser sich wie mitgeteilt erklärt habe. Es sei zu befürchten, dass Leser der Bewertung aus dieser schlössen, der Verfasser der Bewertung habe an Hautkrebs gelitten, was ihm nicht durch die Klägerin, sondern erst später durch Dritte mitgeteilt worden sei. Eine Verbreitung der Bewertung könne daher zur Folge haben, dass sich ein wesentlicher Teil der Patienten der Klägerin dafür entscheiden werde, zukünftig einen anderen Arzt zu konsultieren.

Entscheidung LG

Das LG gab der auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichteten Klage statt, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Bewertung wegen der dort enthaltenen Äußerung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht. Hierzu das LG wie folgt:

"Die Beklagte trifft hinsichtlich der (...) beanstandeten Bewertung zwar nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie diese weder verfasst noch den Inhalt zu Eigen gemacht hat.

(...) Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann dieser als Störer verpflichtet sein, zukünftige derartige Verletzungen zu unterbinden (...).

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für die Bewertung Verantwortlichen zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies ist hier (...) geschehen. Stellt der Bewertende die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, so ist die (...) Plattformbetreiberin grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt (...).

Die Klägerin trifft als derjenigen, die die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eben dieser Haftung. Das umfasst die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine Verletzung der die Beklagte im Zusammenhang mit der Prüfung der Berechtigung der Beanstandung treffenden reaktiven Prüfungspflicht trifft. Da die auf eine behauptete Rechtsverletzung hin initiierte Prüfung des Hostproviders in aller Regel interne Betriebsabläufe, vor allem den Kontakt mit dem vorliegend auch nur ihm bekannten Verfasser der Bewertung betrifft, die der Einsichtnahme durch die Klägerin entzogen sind, trifft den Provider hinsichtlich der ihm zur Prüfung der Beanstandung vorgenommenen Handlungen eine Darlegungsverpflichtung. Er muss aufzeigen, dass und ggf. wie er mit dem Bewertenden in Kontakt getreten ist und welche Stellungnahme dieser ggf. zur Verteidigung der angegriffenen Bewertung/Äußerung in der Sache vorgebracht hat.

Denn nur dann ist es der betroffenen Anspruchstellerin möglich, substantiell die Berechtigung der Beanstandung "nachzuweisen" (...). Die Beklagte muss im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast Belegtatsachen für ihre Behauptungen angeben, (...).

Darüber hinaus trifft aber die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen auch eine erweiterte Darlegungslast im Hinblick auf die Wahrheit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptungen. In diesem Rahmen kann von der Beklagten verlangt werden, im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vorzutragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann. Dem ist die Beklagte vorliegend nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. (...)

Der Vortrag der Klägerin ist erkennbar nicht darauf beschränkt, dass sie bestreitet, den Fall einer nicht erkannten Hautkrebserkrankung übersehen zu haben. Die Klägerin bestreitet vielmehr ganz allgemein, dass sich der von dem Autor der streitgegenständlichen Bewertung beschriebene Vorfall - nämlich ein von der Klägerin im Rahmen einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung nicht erkannter Behandlungsbedarf an der Stirn eines Patienten bzw. einer Patientin - ereignet habe.

Diese Äußerung ist (...) auch unwahr. Denn die Beklagte ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Da beklagtenseits die Identität des Bewertenden und die zum Vorwurf gemachte Behandlung durch die Übersendung der wenig aussagekräftigen Anlage (...), die angeblich von dem Verfasser der Bewertung stammen soll, nicht offenbart wurden und auch sonst das Schreiben überwiegend geweißt und die angebliche Rechnung ebenfalls gemäß Anlage (...) geschwärzt wurde, ist es der Klägerin nicht möglich, die Authentizität der Bewertungen von etwaigen Patienten und den behaupteten Sachverhalt zu konkretisieren, den sie in Abrede stellt.

Die Klägerin hat dargelegt, dass sich die streitgegenständliche Bewertung mit keiner der von ihr vorgenommenen Behandlungen deckt. Ihr sei kein Fall bekannt, in dem sie eine Hautauffälligkeiten im oben ausgeführten Sinne an der Stirn eines Patienten oder einer Patientin übersehen hätte. Demgegenüber hat die Beklagte lediglich die von der Klägerin vorgenommene Interpretation der streitgegenständlichen Aussage angegriffen. Nach der Einschätzung der Beklagten müsse es sich bei der in der Bewertung geschilderten Behandlung nicht zwangsläufig um einen Fall einer nicht erkannten Krebserkrankung handeln. Es könne danach auch sein, dass die Klägerin bei dem Autor eine andere, behandlungsbedürftige Hautveränderung nicht erkannt und eine weitergehende Behandlung nicht empfohlen habe.

Auch sofern die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf die Schilderung des Geschehens durch den vermeintlichen Autor der Bewertung in seiner E-Mail an die Beklagte vom 24.12.2013 gemäß Anlage (...) verweist, genügt die Beklagte nicht der ihr obliegenden Darlegungslast.

Aus der vorgelegten E-Mail des Autors geht nicht hervor, aus welchen Gründen dieser der Auffassung ist, es habe bei ihm ein von der Klägerin nicht empfohlener Behandlungsbedarf vorgelegen. Darin schildert der Autor zunächst lediglich in pauschaler Form, dass der "Ablauf wie beschrieben" war. Der weitere Inhalt der E-Mail ist weitestgehend unkenntlich gemacht. So findet sich gegen Ende der E-Mail lediglich noch der Halbsatz "... dass dies der Behandlung bedarf". Es verbleibt jedoch gänzlich unklar, worauf sich der behauptete Behandlungsbedarf bezieht und woraus der Autor zu dem Schluss gekommen ist, dass ein bestimmter Behandlungsbedarf besteht. Dabei handelt es sich bei der Frage, ob ein bestimmter Befund tatsächlich nach den Erkenntnissen der wissenschaftlichen Medizin einer ärztlichen Behandlung bedarf, um einen Umstand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung allein von einem Arzt festgestellt werden kann. Dass der Autor der streitgegenständlichen Bewertung einen anderen Arzt konsultiert hat, geht aber aus der vorgelegten E-Mail nicht hervor. Umgekehrt wird in dem letzten Satz der E-Mail sogar ausgeführt, dass der Autor eine weitere ärztliche Konsultation erst in Zukunft wahrnehmen möchte.

Über diese E-Mail hinaus hat die Beklagte keinen tauglichen Vortrag zum Beleg der Wahrheit der angegriffenen Aussage dargelegt.(...)"

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14