Social Media, WhatsApp ... - Was ist bei Kinderfotos zu beachten

Mobiltelefon auf einer Tastatur

Instagram, WhatsApp oder Facebook - Bilder sind schnell gemacht und noch schneller gepostet. Besonders beliebt: Kinderfotos. Doch so alltäglich das Teilen dieser Bilder scheint, so heikel ist die Rechtslage. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert rechtliche Konsequenzen - sei es als Elternteil, Großeltern oder Unternehmen, das „niedliche Momente“ für Werbezwecke nutzt. Zeit für einen Überblick.

Bilder im digitalen Alltag

Die Veröffentlichung von Bildern in Social Media oder Messengern wie WhatsApp erfolgt auf ganz unterschiedliche Art und Weise:

  • Profilbilder: Öffentlich einsehbar, oft erste visuelle Visitenkarte.
  • Statusmeldungen oder Stories: Zeitlich begrenzt, aber oft mit großem Publikum.
  • Gruppenchats: Privat? Nur bedingt – Screenshots und Weiterleitungen sind schnell gemacht.
  • Posts in Foren oder Gruppen: Einmal geteilt, kann sich ein Bild viral verbreiten.
  • Verlinken und Einbetten: Auch auf externen Seiten sichtbar – oft kaum kontrollierbar.

Auch in vermeintlich geschützten Räumen wie WhatsApp-Gruppen lauern Risiken: Was heute nur unter Freund:innen geteilt wird, kann morgen auf dem Schulhof, in einer Facebook-Gruppe oder sogar in der Werbung auftauchen.

Rechtlicher Rahmen: KUG und DSGVO

Recht am eigenen Bild: § 22 KUG und Kinderfotos

Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt in § 22 eindeutig: Bildnisse von Personen dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt sowohl für Bilder von Erwachsenen als auch von Kindern.

Was zählt als „Bildnis“?

Immer dann, wenn eine Person erkennbar ist - sei es durch Gesicht, Frisur, Kleidung oder auch durch den Kontext wie Ort oder Situation - greift der Bildnisschutz nach § 22 KUG.

Was ist ohne Zustimmung verboten?

  • Veröffentlichung in Social Media
  • Teilen in Gruppen, wenn diese nicht rein privat sind
  • Verwendung zu Werbezwecken

Einwilligung bei minderjähringen Kindern:

Bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht geboten:

  • Beide sorgeberechtigten Eltern müssen zustimmen.
  • Ab 14 Jahren muss auch das Kind selbst zustimmen.
  • Können sich die Eltern nicht einigen, kann einem Elternteil das Sorgerecht für diese Frage gerichtlich übertragen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, II-1 UF 74/21)

💡 In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die neue Lebensgefährtin des Vaters ohne Zustimmung der Mutter Fotos der gemeinsamen minderjährigen Kinder in sozialen Netzwerken (Facebook und Instagram) veröffentlicht, um für ihren Friseursalon zu werben. Der Vater war damit einverstanden, die Mutter nicht. Diese forderte die neue Lebensgefährtin auf, die Fotos zu löschen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Stattdessen stellte diese weitere Kinderfotos ins Internet. Die Mutter verlangte daraufhin vom Vater die Zustimmung, gegen die neue Lebensgefährtin gerichtlich vorzugehen.

Das Gericht übertrug die Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit der Mutter und betonte, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedarf. Außerdem betonte es, dass solche Veröffentlichungen erhebliche Auswirkungen auf die Privatsphäre und das Wohl der Kinder haben können.

Keine Einwilligung erforderlich - aber nur ausnahmsweise (§ 23 KUG):

  • Personen der Zeitgeschichte
  • Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
  • Aufnahmen von Versammlungen, Aufzügen o.ä.
  • Künstlerisch gestaltete Bildnisse

Bei Kindern greifen diese Ausnahmen in der Regel nicht. Der Persönlichkeitsschutz überwiegt fast immer - insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet.

Datenschutzrechtliche Dimension: Die DSGVO

Bilder sind personenbezogene Daten – zumindest dann, wenn Personen darauf erkennbar sind. Deshalb greift auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Wann gilt die DSGVO?

  • Sobald eine Person identifizierbar ist - durch Gesicht, Merkmale oder Kontext.
  • Auch verpixelte Bilder können personenbezogen sein.

Wann gilt die DSGVO nicht?

  • Bei rein privater Nutzung (z. B. Familienalbum).
  • Bei journalistischen Zwecken (eingeschränkt).

Wann ist das Verarbeiten von Fotos erlaubt?

  • Mit Einwilligung der abgebildeten Person
  • Bei berechtigtem Interesse, z.B. füer die Berichterstattung
  • Zur Vertragserfüllung, z. B. bei Bewerbungsfotos

Liegt keine dieser Rechtsgrundlagen vor, ist das Speichern, Posten, Übermitteln von Bildern zugleich ein Verstoß gegen die DSGVO - mit entsprechenden Folgen.

Rechte und Ansprüche bei Verstößen

Wurde ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten (oder im Fall vn Kinderfotos ohne Zustimmung der Eltern) veröffentlicht, stehen Betroffenen (Eltern) verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung:

1. Unterlassung

Der oder die Verletzende kann abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Das sollen Wiederholungen verhindert werden - bei Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe.

2. Löschung

Betroffene können die sofortige Löschung des Bildnisse verlangen – auch von Kopien, Backups und Cloud-Speicherungen.

3. Auskunft

Wer das Bild erhalten hat, wann es geteilt wurde - all das muss offengelegt werden.

4. Schadensersatz

Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, wie der Veröffentlichung von Nacktfotos oder besonders bloßstellender Aufnahmen, können Gerichte ein Schmerzensgeld von bis zu 25.000 Euro zusprechen. Dies soll die erlittene Demütigung und die Verletzung der Intimsphäre ausgleichen.

Bei kommerzieller Nutzung ohne Einwilligung wird häufig die so genannte Lizenzanalogie angewendet: Dabei wird der Betrag angesetzt, den der Abgebildete bei rechtmäßiger Nutzung als Vergütung hätte verlangen können. Diese Methode orientiert sich an marktüblichen Preisen für vergleichbare Bildnutzungen und kann je nach Umfang und Art der Nutzung erhebliche Summen erreichen.

5. Bußgelder bei DSGVO-Verstößen

Die DSGVO sieht für schwerwiegende Datenschutzverstöße Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese hohen Strafen sollen vor allem auf Unternehmen abschreckend wirken und verdeutlichen, dass personenbezogene Daten wertvoll und schützenswert sind.

Wie werden die Ansprüche durchgesetzt?

Schritt 1: Abmahnung: Aufforderung zur Löschung und Unterlassung - idealerweise anwaltlich formuliert. Frist von 7 Tagen setzen. Beweismittel (Screenshots, URL-Links) beifügen.

Schritt 2: Eilverfahren: Bei akuter Weiterverbreitung (z.B. virales Posting) kann innerhalb weniger Tage eine einstweilige Verfügung beim Landgericht erwirkt werden.

📌 Achtung: Im Eilverfahren kann nur der Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Der Eilantrag muss (je nach Gericht) innerhalb von 1 - 2 Monaten ab Kenntnis gestellt werden.

Schritt 3: Klage: Im Klageverfahren können alle Ansprüche (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten) geltend gemacht werden, wenn außergerichtlich keine Lösung gefunden wird.

Praxistipps – besonders für Eltern

Keine Kinderfotos in WhatsApp-Gruppen teilen – Screenshots, Weiterleitungen und AGB-Regelungen machen den Schutz illusorisch.
Bei Schulveranstaltungen: Immer vorher schriftliche Zustimmung der anderen Eltern einholen.
Privatsphäre der Kinder respektieren: Was süß aussieht, kann später peinlich oder schädlich sein.

Fazit: Im digitalen Zeitalter zählt Verantwortung

In der vernetzten Welt von heute kann ein einziger Klick weitreichende Folgen haben. Einmal online gestellte Inhalte verbreiten sich schnell 🌐 und sind oft schwer zu kontrollieren. Dies gilt besonders für Bilder von Kindern 👶, deren Schutz höchste Priorität hat ⚠️.

Wer Fotos ohne Einwilligung teilt, riskiert rechtliche Konsequenzen ⚖️ und finanzielle Belastungen 💸. Solche Handlungen können auch das Vertrauen im persönlichen Umfeld schädigen.

Im Zweifelsfall holen Sie die nötigen Einwilligungen ein ✅ oder lassen sich rechtlich beraten 🧑‍⚖️.

Bei Fragen oder konkreten Fällen berate ich Sie gerne individuell.