Speicherung allgemein zugänglicher Daten für Werbeanrufe datenschutzwidrig

Speicherung von allgemein zugänglichen Daten für Telefonwerbung datenschutzwidrig

Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 10.09.2019 bestätigt, dass die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten (hier Kontaktdaten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren) datenschutzwidrig ist, wenn die Speicherung für Zwecke unerlaubter Telefonwerbung erfolgt.

Die Speicherung für Zwecke der Werbung per Post ist dagegen datenschutzkonform, da Werbung per Post auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. Telefonwerbung ist hingegen ohne vorherige Einwillgung gem. § 7 Abs. 3 UWG unzulässig.

Sachverhalt: Speicherung allgemein zugänglicher Daten für Telefonwerbung

Die Klägerin ist kauft europaweit Edelmetallreste von Zahnarztpraxen und Dentallaboren an. Die Klägerin speicherte von diversen Zahnarztpraxen und Dentallaboren allgemein zugängliche (insbesondere im Internet veröffentlichte) Kontaktdaten, um diese anzurufen und nachzufragen, ob sie Edelmetalle zu verkaufen hätten. Eine vorherige Einwilligung für diese Tlefonanrufe hatten die betroffenen Praxen und Labore nicht erteilt.

Die zuständige Datenschutzbehörde sah in der Speicherung der Kontaktdaten für Zwecke der Durchführung von Werbeanrufen einen Datenschutzverstoß und verhängte gegen die Klägerin einen Untersagungsbescheid. In dem Bescheid war die Speicherung der Kontaktdaten für Zwecke der Werbung per Post explizit von der Untersagung ausgenommen.

Die Klägerin war mit der Untersagungsverfügung der Datenschutzbehörde nicht einverstanden und erhob Klage. Das zunächst angerufen VG Saarlouis wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem OVG Saarland blieb ebenfalls erfolglos.

OVG Saarland: Speicherung allgemein zugänglicher Daten für wettbewerbswidrige Cold Calls datenschutzwidrig

Auch das OVG Saarland erachtet die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten dann für datenschutzwidrig, wenn die Speicheurng für wettbewerbswidrige Zwecke erfolgt, da in diesme Fall die Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen (hier Praxen und Labore) ausfällt.

"Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die (...) Anordnung des Beklagten (...) rechtmäßig ist, weil die Geschäftspraxis der Klägerin, zwecks telefonischer Werbeansprachen die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen erhobenen Praxisdaten zu speichern und zu nutzen, im Falle inhabergeführter Einzelzahnarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt."

OVG Saarland, Beschluss vom 10.09.2019, Az. 2 A 174/18

Praxishinweis

Dieses Urteil bedeutet nicht, dass es unter der DS-GVO generell nicht mehr zulässig ist, allgemein zugängliche Daten (z.B. im Internet veröffentlichte Kontaktdaten von Unternehmen) zu nutzen.

Datenschutzwidrig ist die Nutzung von allgemein zugänglichen Daten jedoch, wenn die Nutzung für einen rechtswidrigen Zweck erfolgt. Vorliegend sollten die Daten für unerlaubte Werbeanrufe genutzt werden. Nach § 7 Abs. 3 UWG ist Werbung per Telefon (und E-Mail!) nur zulässig, wenn die Betroffenen vorher ihre Einwillung in Werbeanrufe (und Werbe-E-Mails) erteilt haben. Da vorliegend die betroffenen Praxen und Labore der Klägerin keine solche Einwilligung erteilt hatten, waren die Telefonanrufe der Klägerin wettbewerbswidrig. Dies führte im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung dazu, dass die Interessen der betroffenen Praxen und Labore höher zu bewerten sind als die Interessen der Klägerin.

Die Speicherung von allgemein zugänglichen Daten ausschließlich zur Nutzung für Postwerbung ist hingegen zulässig. Diese Speicherung wurde daher von der Datenschutzbehörde vorliegend auch nicht beanstandet.