Gericht: Polizei-Image & TikTok-Aktivitäten mit Polizeibezug

Social Media Aktivitäten
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Nicht nur Unternehmen und Influencer nutzen Social-Media-Plattformen. Auch immer mehr Berufstätige sind auf Social Media präsent und geben dort u.a. Einblicke in ihren Arbeitsalltag. Darunter nicht nur Piloten, Lehrer, Ärzte und Feuerwehrmänner, sondern auch Polizisten. Doch für den unter „Officer Denny“ bekannten Berliner Polizisten endeten seine Aktivitäten auf TikTok und YouTube vor Gericht.

Polizist berichtet auf Social Media über Polizeiarbeit

Der Polizist aus Berlin hatte auf TikTok und YouTube von seiner Arbeit berichtet. Dabei war er stets als Polizist zu erkennen, einerseits durch seine Inhalte, andererseits auch durch das Tragen von Kleidung mit der Aufschrift "Polizei". Er reagierte dabei auf polizeikritische Internetbeiträge, beantwortete live Fragen von Followern zur Polizei oder zeigte seinen Arbeitsalltag. Mit dieser besonderen Art und Weise der Darstellung erreichte er eine hohe Reichweite. Auf TikTok hatte er zeitweise mehr als 170.000 Follower.

Zum Verhängnis wurde dem Polizisten ein Interview auf TikTok mit dem zum Berliner Clan-Milieu gehördenden Arafat Abou-Chaker. Bei diesem Interview trug "Officer Denny" ein T-Shirt mit der Aufschrift „Polizei“ und unterhielt sich mit Arafat über Bushido, dessen Amazon-Doku und den Bushido-Prozess; dabei duzten sich beide. Selbst Arafat schien sich über die "Lockerheit" zu wundern und fragte den Polizisten: "Du darfst als Polizist so live gehen und quatschen?“ Dieser antwortete: „Ja, ich bin ja nicht im Dienst, ich bin ja ’ne Privatperson …“ Auf die nochmalige Nachfrage von Arafat: „Kriegst du keinen Ärger?“ antwortete der Polizeibeamte: „Ist ja nicht verboten, bin ja ein normaler privater Mensch. (…) Du bist ja nicht mal vorbestraft.“

Polizei verbietet "Officer Denny" Nutzung von Social Media mit Polizeibezug

Dies sah die Behördenleitung jedoch anders und schritt nun ein. Sie verbot "Officer Denny" zunächst nur die TikTok-Aktivitäten. Im Juni 2022 forderte sie ihn jedoch auf, sämtliche Social Media Aktivitäten mit Polizeibezug zu unterlassen und den Profilnamen "Officer" sowie alle Beiträge mit Polizeibezug zu löschen.

Gericht sieht Verletzung von Dienstpflichten durch Social-Media-Aktivitäten

"Officer Denny" war damit nicht einverstanden und ging vor Gericht. Sein beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin gegen das Verbot eingereichter Eilantrag blieb jedoch erfolglos (Beschluss vom 24.01.2023, Az. VG 36 L 388/22). Das VG sah in seinem Verhalten eine Verletzung seiner besonderen Treuepflichten. Insbesondere durch die Interviews mit den Clanmitgliedern habe er ein Verhältnis zu diesem Milieu aufgebaut, das nach Ansicht des Gerichts nicht akzeptabel sei. Dieses Verhalten rufe Zweifel daran hervor, ob der Polizist dazu geeignet sei, seine Aufgaben pflichtgemäß und unparteiisch ausüben zu können.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot von "Officer Denny"s Social-Media-Aktivitäten

Auch die beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung des VG eingereichte Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. v. 17.4.2023, Az. OVG 4 S 4/23). Das OVG bestätigte die Entscheidung des VG, dass die Nebenbeschäftigung von „Officer Denny“ auf Social Media vom Dienstherrn untersagt werden durfte, da sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

Hierbei ließ das OVG das Argument des Polizisten, dass er mit seinen szeneadäquaten Internetbeiträgen um Verständnis für die Polizei werbe, nicht gelten. Welche Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, das Ansehen der Polizei zu wahren, habe die Polizeiführung zu entscheiden und diese gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu verantworten.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023, Az. OVG 4 S 4/23
- Der Beschluss ist unanfechtbar -

Quelle: PM des OVG vom 17.04.2023

Praxishinweis:

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zeigt, dass Personen, die im öffentlichen Bereich tätig sind, bei ihren Social Media Aktivitäten besonders vorsichtig sein müssen. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass ihre Aktivitäten nicht im Widerspruch zu ihren dienstlichen Pflichten und der Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber stehen. Dies gilt insbesondere für Polizisten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten und der Öffentlichkeit haben.

Das OVG hat deutlich gemacht, dass Social Media Aktivitäten, die ein negatives Bild der Polizei oder anderer öffentlicher Einrichtungen vermitteln, nicht akzeptabel sind. Auch bereits andere Instacops wurden in der Vergangenheit bereits "an die Leine genommen". Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) veröffentlichte 2020 ein Positionspapier zum Thema "Instacops". Darin beklagt sie, dass es in der Berliner Polizei zwar neue und überarbeitete Social-Media-Richtlinien gibt, diese aber weder der Zeit entsprechen noch sinnvolle Regularien für einen sicheren Umgang mit Instagram, Facebook, Twitter und anderen sozialen Medien ermöglichen.

Generell sollten Personen im öffentlichen Bereich bei ihren Social Media Aktivitäten darauf achten, dass sie die Integrität und Neutralität ihrer Arbeitgeber nicht untergraben und keine Konflikte mit ihren dienstlichen Pflichten entstehen lassen. Es ist daher ratsam, sich vor der Veröffentlichung von Inhalten im Zweifel mit dem Arbeitgeber abzusprechen und gegebenenfalls auf die Veröffentlichung von bestimmten Inhalten zu verzichten.