Newsletterversand: Double-Opt-In muss für einzelne E-Mail-Adresse bewiesen werden

AG Düsseldorf:Double-Opt-In muss für einzelne E-Mail-Adresse bewiesen werden

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09.04.2014 noch einmal deutlich gemacht, wie schwierig die hohen Anforderungen des "Double-Opt-In"-Verfahrens in der Praxis umzusetzen sind. Im Streitfall führte der Newsletter-Anbieter das Double-Opt-In-Verfahren zwar durch, konnte aber nicht nachweisen, dass die konkrete E-Mail-Adresse in diesem Verfahren tatsächlich gewonnen worden ist.

Nachstehend das Urteil des AG Düsseldorf vom 09.04.2014, AZ 23 C 3876/13 im Volltext:

Tenor

Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

(...)

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung der Zusendung unverlangter Werbemails.

Die Beklagte zu 1) etabliert zum November 2012 das G-portal „XXX.de“ und betreibt dieses seither. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Über das Portal verschickt die Beklagte zu 1) regelmäßig Newsletter an ca. 28.000 Empfänger.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und verwahrt sich gegen die Zusendung von Werbung seit April 2006 bzw. Januar 2009 auch auf seiner Internetseite und seit dem 16.02.2009 durch einen Eintrag seiner sämtlichen Adressdaten in die Robinsonliste des DDV.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Newsletter nur versandt wird, wenn der Empfänger sich zuvor für den Erhalt des Newsletter angemeldet und die Anmeldung auf Erhalt einer Bestätigungsmail hin bestätigt hat, sogenanntes Double-opt-in Verfahren.

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob von der Beklagtenseite am 22.11.2012 um 21:06 Uhr per E-Mail ein Werbeschreiben an die Adresse „####@##.##“ gesandt wurde, in welchem für die von der Beklagtenseite auf der Seite „XXX.de“ angebotenen Dienstleistungen geworben wird. (...).

Der Kläger mahnte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 23.11.2012 unter Fristsetzung bis zum 07.12.2012 ab. Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen. Die Beklagtenseite gab keine Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, er habe am 22.11.2012 um 21:06 Uhr von der Beklagten zu 1) an die Adresse „####@##.##“ per E-Mail ein Werbeschreiben, Anlage K1, erhalten. Auf die Anlage K3, Header der E-Mail K1, wird Bezug genommen. Die E-Mail sei aus seinem Outlookprogramm heraus gedruckt worden, Änderungen seien durch den Kläger nicht möglich.

Der Newsletter sei ohne Einwilligung des Klägers versandt worden. Gleiches gelte für die angebliche Anmeldung am 22.02.2013.

Am 25.03.2013, 10:59 Uhr, habe er erneut einen Newsletter der Beklagten zu 1) an die E-Mail-Adresse „####@##.##“ erhalten. (...)

Der Kläger hat den Streitwert zunächst mit 9.000 EUR angegeben und die Klage beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht. Dieses hat den Streitwert auf 3500 EUR festgesetzt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen.

Der Kläger hat zunächst auch beantragt, die Beklagtenseite zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden. Diesen Antrag hat der für erledigt erklärt, nachdem die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 05.07.2013 vorgetragen hat, dass keinerlei Daten zu der Person des Klägers bei den Beklagten gespeichert seien, da die Beklagten sämtliche Daten zur Person des Klägers gelöscht hätten. Eine Weitergabe von Daten zu der Person des Klägers an Dritte sei nicht erfolgt. Die Beklagtenseite ist der Erledigungserklärung binnen einer zweiwöchigen Frist nicht entgegengetreten.

Orientiert an den jeweiligen Streitwerten beantragt der Kläger:

Der Beklagtenseite es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 338,50 EUR bzw. mit Antrag vom 14.06.2013 an ihn 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 453 EUR bzw. mit Antrag vom 14.06.2013 in Höhe von 291 EUR ab 03.01.2013 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich am 31.10.2012, nach Durchführung einer umfangreichen Werbekampagne für das Portal auf der Homepage „XXX.de“ ausdrücklich für den Erhalt des Newsletter angemeldet und habe dabei die E-Mail-Adresse ####@##.##, Inhaber der Domain „S.de“ ist der S-verein I e.V., angegeben. Der Kläger habe daraufhin eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger die Anmeldung für den Newsletter bestätigt habe. Die Beklagtenseite bestreitet die Echtheit des Headers (...).

Die E-Mail-Adresse „####@##.##“ habe die Beklagte zu 1) erst erhalten, als sich der Kläger am 22.02.2013 über die Webseite der Beklagten für den Newsletter angemeldet und dabei diese Adresse übermittelt habe. Zuvor habe die Beklagtenseite keine Kenntnis von der E-Mail-Adresse „####@##.##“ gehabt noch ein Werbeschreiben an diese Adresse versandt. Der von dem Kläger als Anlage K1 vorgelegte E-Mail Ausdruck sei als Beweis für die Zusendung der E-Mail vom 22.11.2012 an die E-Mail Adresse ####@##.## ungeeignet, da nicht zu erkennen sei, wer die dort abgebildete E-Mail erhalten habe.

Die Beklagtenseite ist der Ansicht, gegen den Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Klägers spreche, dass mit Ausnahme von diesem und dem Verfahren ####/##, Amtsgericht E, in dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, es bei bundesweit versandten ca. 28.000 Adressaten keine einzige Abmahnung oder sonstiger Einwände gegen den Newsletter gegeben habe.

Die Beklagte zu 1) versende ihren Newsletter ausschließlich an solche Adressaten, die der Beklagten zu 1) zuvor ihr Einverständnis erklärt und dabei ihre E-Mail-Adresse angegeben hätten. Die Beklagte erlange die Zustimmungen und die E-Mail-Adressen für den Newsletter ausschließlich über ihre Webseite www.XXX.de im Wege eines Double-Opt-In Verfahrens. Der Kläger habe sich auf der Homepage der Beklagten zu 1) ausdrücklich für den Newsletter angemeldet und dabei die E-Mail-Adresse „####@##.##“ angegeben. Der Kläger habe daraufhin per E-Mail einen Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger die Anmeldung für den Newsletter bestätigt habe. Am 22.02.2013 habe sich der Kläger erneut für den Newsletter der Beklagten angemeldet und dabei seine E-Mail-Adresse „####@##.##“ angegeben. Wieder habe er per E-Mail einen Bestätigungslink erhalten, über den der Kläger seine Anmeldung nochmals bestätigt habe. Nachdem die Beklagten die Abmahnung des Klägers von 23.11.2012 erhalten hatten, seien sie derart überrascht gewesen, dass sie der Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Sie hätten umgehend überprüft, ob etwas schiefgelaufen sei. Bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger sich sowohl für den Newsletter angemeldet, als auch die Anmeldung auf die Bestätigungsmail hin bestätigt habe. Die benannten Zeuginnen hätten an der Prüfung teilgenommen. Anschließend habe man sämtliche Daten des Klägers in der Annahme gelöscht, dass damit die Angelegenheit erledigt sei.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Anspruch ist begründet aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanrufes eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des privaten oder beruflichen Bereichs führt, wobei auch die einmalige Zusendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Betrieb bzw. in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

Die Zusendung von E-Mails mit werbenden Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, ist als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig. Der Kläger hat hier E-Mails der Beklagten zu 1) an seine E-Mail-Adresse erhalten. Nach Vorlage der Ausdrucke zu den versandten E-Mails vom 22.11.2012 bzw. 25.03.2013, die als Adressat die Adresse „####@##.##“ ausweisen von ####@##.##, wobei die Zeiten den hier fraglichen Mails zugeordnet werden können, ist hinreichend dargelegt, dass der Kläger sich als Adressat gegen die Zusendung der Werbe- E-Mails wenden kann. Die Beklagtenseite hat gerade nicht vorgetragen, dass sie eine andere E-Mail zu dem Zeitpunkt an den Kläger unter einer anderen Emailadresse versandt hat. Auch hat sie den Versand einer erneuten E-Mail an den Kläger am 25.03.2013 nicht wirksam bestritten. Denn sie hat ausdrücklich vorgetragen, zuvor eine Bestätigung auf den Bestätigungslink am 22.02.2013 erhalten zu haben.

Die Versendung eines Rundbriefs mittels E-Mail ist als E-Mail Werbung einzuordnen. Unerbeten ist diese, solange kein Einverständnis vorliegt.

Die Beklagtenseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in Marketing- oder Werbemaßnahmen in Form von Telefonanrufen oder über andere elektronische Kommunikationsmittel.

Wird der Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten und geht diese Bestätigung beim Werbenden ein, so ist durch dieses Double-Opt-In Verfahren zwar grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass er in E-Mail Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen (vergleiche BGH, GRUR 2011,936 und LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes war der Beweisantritt der Beklagtenseite im konkreten Fall nicht ausreichend.

Zum einen ist der Beweisantritt lediglich zu einem etwaigen Einverständnis für die E-Mail-Adresse „####@##.##“ angetreten. Für die hier zu klärende Frage, ob ein Einverständnis hinsichtlich der Adresse „####@##.##“ vorlag und zwar sowohl hinsichtlich der Bestätigungen vom 31.10.2012 als auch vom 22.02.2013, fehlt es an einem Beweisantritt. Aber auch dazu, ob der Zeuge eigene Wahrnehmungen, wann und auf welche Weise der Kläger die Einwilligung erklärt haben soll, getätigt hat, und warum eine Dokumentation nicht erfolgen konnte, fehlt es an Ausführungen der Beklagtenseite. Der Beklagtenseite wäre es ohne weiteres möglich gewesen vor Löschen der Daten die entsprechenden Bestätigungen, z.B. mit einer Reihe von Hartkopien oder ähnlichem zu speichern oder auszudrucken und dadurch den üblichen Ablauf zum einen den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen. Es wird lediglich ein Datum aber keine konkrete Uhrzeit genannt.

Die Beklagten sind daher beweisfällig.

Auch ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden. Der Unterlassungsanspruch und die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr, also die ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft weiterer Verstoß droht, werden nach der ständigen Rechtsprechung bereits durch den zweifelsfrei festgestellten Rechtsverstoß begründet. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung eines E-Mail Newsletter, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorgenommen wurde. An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. Im Wettbewerbsrecht wurden in ständiger Rechtsprechung diese Anforderung konkretisiert. So kann der Störer die tatsächliche Vermutung nur durch die Abgabe einer unbedingten, unwiderruflichen und strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegen. Die Rechtsprechung, die diesen Grundsatz für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt hat, hat jedoch auch eingeräumt, dass auch ohne eine solche Erklärung die Verneinung der Wiederholungsgefahr in Ausnahmefällen denkbar ist, vergleiche BGH NJW 1994, Seite 1281. Der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Störer dem Beeinträchtigten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht in gleicher Strenge, vergleiche LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az. 16 S 4165/03. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Störers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zu kommen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist.

Die Beklagtenseite hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Ein bloßes Unterlassen oder Ändern der beanstandeten Handlung beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Stehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Verpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen. Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vortrag der Beklagtenseite, die Zustimmung und die E-Mail-Adressen ausschließlich über Ihre Webseite im Wege des Double-Opt-In Verfahrens zu erlangen, genügt nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist angesichts dieser Tatsache nicht automatisch ausgeschlossen, denn eine Zustimmung konnte sie in diesem Verfahren nicht nachweisen.

(...) 

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 23 C 3876/13