Was tun bei SKY Abmahnungen durch Kanzlei JBB?

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Der Pay-TV Sender SKY mahnt regelmäßig Betreiber von Restaurants, Wettbüros und Sportbars ab, die in ihren Räumen Fußballspiele der Bundesliga oder Champions League zeigen, ohne einen Lizenzvertrag mit SKY oder einer Wettzentrale geschlossen zu haben. Aber: Sind die SKY Abmahnungen auch in jedem Fall berechtigt? Hier erfahren Sie, welche Angriffspunkte gegen SKY Abmahnungen bestehen.

Wer ist von SKY Abmahnungen betroffen?

Der Pay-TV Sender SKY ist dafür bekannt, Hotels, Restaurants, Sportbars, Wettbüros durch Kontrolleure regelmäßig zu prüfen, ob in diesen Fußballspiele der Bundesliga oder Champions-League gezeigt werden. Die von SKY oder über Wettzentralen angebotenen Abonnement-Verträge gelten nur für einen bestimmten Standort. Hat der Betreiber für den kontrollierten Standort keinen Abonnement-Vertrag mit SKY oder einer Wettzentrale (z. B. Tipico) abgeschlossen, lässt Sky den Betreiber wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen und fordert hohe Schadensersatzbeträge. Sofern der Abgemahnte einen Abonnement-Vertrag schließt, wird der Schadensersatz auf 500 EUR reduziert.

Im Vergleich zu den privaten SKY-Tarifen haben sich die SKY-Tarife für Gaststätten und Wettbüros gewaschen, so dass sich mancher Gastwirt mittlerweile zur Einstellung seines SKY-Angebots entschlossen hat. Doch Wettbüros und Sportbars sind oft darauf angewiesen, ihren Gästen "Fußball anzubieten".

Was fordert SKY in der Abmahnung?

In der Abmahnung fordert SKY den Abgemahnten zunächst zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe (z. B. 5.001 EUR) beigefügt.

Ferner wird der Abgemahnte zur Zahlung von Schadensersatz in Form entgangener Lizenzeinnahmen aufgefordert. Diese werden - je nach Abmahnung - nach monatlich oder jährlich zu zahlenden Lizenzgebühren berechnet. Stets sind es mehrere Tausend Euros. Bei Abschluss eines Abonnement-Vertrages wird angeboten, den Schadensersatz auf 500 EUR zu reduzieren.

Angriffspunkte gegen SKY Abmahnungen

1. Sind SKY Fußballsendungen urheberrechtlich geschützt?

SKY stützt seine Abmahnungen darauf, dass sowohl das von der DFL lizenzierte Basis-Signal als auch die Fußballsendungen selbst jeweils urheberrechtlich geschützte Filmwerke sind und durch die öffentliche Wiedergabe der Fußballsendung im Restaurant oder im Wettbüro die Sky zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte nach §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 19 Abs. 4 UrhG bzw. Zweitverwertungsrechte nach § 22 UrhG verletzt werden.

Sowohl eine Verletzung von § 19 Abs. 4 UrhG als auch von § 22 UrhG setzt die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier Filmwerk) voraus. Nach der Rechtsprechung stellen Fußballspiele selbst bzw. deren Übertragung keine geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts dar.

Die Wiedergabe der Übertragung des Basis-Signals bzw. der Fußballsendungen sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Kameraführung (Basis-Signal), Bildregie oder Moderation (Fußballsendung) aus der Masse des Alltäglichen herausragen. Daher obliegt es SKY darzulegen und zu beweisen, dass das Basis-Signal bzw. die Fußballsendung urheberrechtlich geschützt ist. Entsprechende Ausführungen finden sich in SKY Abmahnungen nicht; in diesen wird nur behauptet, dass es sich bei dem Basis-Signal bzw. den Fußballsendungen um urheberrechtlich geschützte Filmwerke handelt.

2. Öffentliche Wahrnehmbarmachung?

Weiterhin läge eine Urheberrechtsverletzung nur vor, wenn die Wiedergabe der Fußballsendungen auch öffentlich erfolgte. Erfolgte die Wiedergabe nur in einem privaten Kreis liegt keine Wiedergabe in der Öffentlichkeit vor. So wies z.B. das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2015 (Az.: 11 U 95/14) eine Klage von SKY gegen einen Gastwirt ab. Dieser hatte vorgetragen, dass die Wiedergabe der Fußballsendung im Restaurant nur für einen kleinen Kreis von Mitgliedern einer Skatrunde und eines Dartclubs bestimmt war, die er eingeladen hatte. Der beklagte Gastwirt hatte das Spiel zwar während der üblichen Öffnungszeiten in seinem Lokal gezeigt, jedoch an der Tür einen Schild angebracht, dass eine private Veranstaltung stattfindet. Durch dieses Schild hatte er nach Auffassung des Gerichts verhindert, dass eine unbestimmte Anzahl Dritter die Fußballspiele wahrnehmen konnten.

Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.04.2015, Az.: 16 O 507/13) wies eine Klage von SKY gegen einen Gastwirt ab. Auch hier konnte SKY nicht beweisen, dass die Fußballsendung öffentlich wiedergegeben wurde. Auch dieser Gastwirt hatte vorgetragen, dass er an diesem Tag zu einer privaten Veranstaltung in sein Restaurant eingeladen hatte. Das Gericht hatte keine Veranlassung, den Zeugen von SKY mehr zu glauben als den Zeugen des Gastwirts. Die Unaufklärbarkeit, ob die Wiedergabe privat oder öffentlich erfolgte, ging zu Lasten von SKY.

Schließlich wies das Landgericht München I (Urteil vom 10.06.2016, Az. 21 O 17671/15) eine Klage von SKY gegen einen Restaurantbetreiber ab. Dort hatte der SKY Kontrolleur behauptet, dass sich während seiner Anwesenheit neben dem abgemahnten Gastwirt 3 Gäste im Restaurant befunden hatten und während dessen SKY-Fußballsendungen liefen. Der Restaurantbetreiber gab an, dass es sich bei den 3 Gästen um seine Ehefrau, seinen Sohn und einen befreundeten Jugendlichen gehandelt habe, diese also keine "Gäste" waren. Da SKY diese Behauptungen nicht widerlegen konnte, verblieb als einziger Gast der SKY Kontrolleur selbst. Eine Person - so das LG München - stelle jedoch "keine Mehrzahl von Personen" und somit keine Öffentlichkeit dar.

3. Aktivlegitimation von SKY

Zudem muss SKY über die entsprechenden Exklusivrechte verfügen. Dieser Punkt ist relevant, sofern die Ausstrahlung nicht er Kabel, Satellit oder Funk erfolgte, sondern über das Internetangebot eines Dritten. So hat das Landgericht Mannheim 2015 (Urteil vom 08.05.2015, 7 O 166/13) entschieden, dass SKY nicht berechtigt ist, einem Gastwirt die Übertragung der Fußball-Bundesliga via IPTV zu verbieten, da SKY nicht beweisen konnte, dass SKY auch Exklusivrechte für die Übertragung über IPTV, Web-TV und Mobilfunk erwroben hat.

Was kann ich für Sie bei einer SKY Abmahnung tun?

Betroffene von SKY Abmahnungen sollten den darin geltend gemachten Forderungen von SKY nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollte ein im Urheberrecht spezialisierter Anwalt mit der Prüfung der Berechtigung der SKY Abmahnung beauftragen, insbesondere auch den geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Sollten auch Sie eine Abmahnung von SKY wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon zur Verfügung. In dem Telefonat bespreche ich mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und nenne Ihnen die damit verbundenen Kosten. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber SKY beauftragen wollen.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Ich vereinbare faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit SKY abgegolten ist. Insofern können Sie das durch meine Beauftragung entstehende Kostenrisiko vor Beauftragung klar einschätzen.