Unerlaubte Nutzung eines "Fotos im Foto" ist Urheberrechtsverletzung

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Das Kammergericht hatte sich in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Az.: 5 U 35/08) mit der Frage der Zulässigkeit der Verwertung eines Fotos, auf dem ein weiteres Foto ("Bild im Bild") zu sehen ist, für dessen Nutzung keine Einwilligung seitens des Rechteinhabers vorlag, zu befassen.

Sachverhalt:

In einer Zeitschrift war im Rahmen eines Artikels über einen Musiker ein Foto von dem Musiker veröffentlicht worden, auf dem dieser ein Foto in die Kamera hält, das zwei andere Personen zeigt. Dieses "Foto im Foto" stammte von einem Fotgrafen, der daraufhin die Verwerterin, die das Foto an die Zeitschrift weitergeleitet hatte, auf Unterlassung und Auskunftserteilung verklagte.

Entscheidung:

Das Kammergericht bejahte einen Urheberrechtsverstoß, da der Fotograf des kleinen Fotos keine Zustimmung zur Nutzung dieses Fotos im Rahmen der Erstellung des großen Fotos erteilt hatte. Das Kammergericht lehnte insbesondere den von der Beklagten bemühten Einwand der Zitierfreiheit ab:

"(...) käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ URHG § 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls (...) an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt (...) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete "Auseinandersetzung" mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, Letzteres illustriert Ersteres lediglich."

Auch das Vorliegen einer zulässigen so genannten "freien Benutzung" iSd § 24 UrhG lehnte das KG ab:

"Ebenfalls vergeblich macht die Berufung freie Benutzung (§ URHG § 24 Abs. URHG § 24 Absatz 1 UrhG) geltend. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung im Regelfall dann vor, wenn angesichts der Eigenart eines neuen Werks die Züge des geschützten Werks verblassen (...) . Von einem solchen "Verblassen" kann mit Blick auf das kleine Foto im großen Foto keine Rede sein (...)."

Abschließend betonte das KG nochmals, dass professiell-gewerbliche Verwerter schuldhaft handeln und damit auch zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie sich vor Verwertung - hier Weiterleitung an einen Verlag - keine Gewissheit über die urheberrechtliche Rechtslage verschaffen. Lässt sich diese nicht aufklären, muss im Zweifel von einer Vervielfältigung und Verbreitung Abstand genommen werden.

Hinweis:

Sind auf dem "Foto im Foto" Personen abgebildet, müssen neben dem Fotografen auch diese um Einwilligung gefragt werden, andernfalls läge neben der Verletzung des Urheberrechts des Fotografen auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der auf dem Foto abgebildeten Personen vor.