Grafiker haftet Auftraggeber wegen Urheberrechtsverletzung bei Webseitenerstellung

Das Landgericht Bochum hat am 16.08.2016 entschieden, dass ein Webdesigner seinem Auftraggeber Schadensersatz schuldet, wenn er bei der Erstellung der beauftragten Webseite Fotos nutzt, ohne über die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen bzw. Pflichten zur Urheberangabe nicht beachtet.

Sachverhalt: Webdesigner nutzt bei Homepageerstellung kostenloses Foto ohne Urheberangabe

Der Kläger beauftragte den beklagten Grafiker mit der Erstellung einer Homepage. Hierzu hatten die Parteien folgende Vorgaben vereinbart: „Nutzung des Providers 1 und 1 (...), Einrichtung der Domain-Adresse #“ sowie die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“.

Der Webdesigner integrierte in die Webseiten ein Foto, das (wohl) in einem Stockarchiv zur kostenfreien Nutzung angeboten wurde, jedoch ohne den Urheber zu benennen.
Nachdem die Webseiten online gegangen waren, erhielt der Auftraggeber eine Abmahnung wegen unerlaubter Fotonutzung (fehlende Urheberangabe) auf seiner Webseite. Wie üblich, wurde er zur Beseitigung des Fotos, Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten aufgefordert.

Der Auftraggeber informierte den Grafiker über die Abmahnung und verlangte von diesem die Rückzahlung des an den Rechteinhaber gezahlten Schadensersatzes und der Abmahnkosten. Er vertrat die Ansicht, der Grafiker habe bei der Erstellung der Webseite gegen die ihm aus dem Webdesignvertrag obliegenden Pflichten verletzt und sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Webdesigner lehnte jegliche Zahlungen an den Auftraggeber ab. Zur Begründung wandte er ein, dass sich das Foto in seinem "Fundus" befunden habe und er daher darauf vertrauen durfte, dass er dieses Bild verwenden könnte.

Urteil: Webdesigner schuldet Auftraggeber Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Bochum verurteilte den Webdesigner zur Zahlung von Schadensersatz an den klagenden Auftraggeber. Der Schaden bestand in den vom Auftraggeber an den Rechteinhaber gezahlten, nach der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz (100,00 EUR) sowie außergerichtlichen Abmahnkosten (546,50 EUR).

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Webdesigner gegenüber dem klagenden Auftraggeber seine Pflichten aus dem Webdesignvertrag verletzt habe.

Die Vorgabe „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“ sei so auszulegen, dass der Webdesigner entweder selbst die Lizenzgebühren der von ihm auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. nur solche Fotos verwenden darf, für die keine Lizenzgebühren anfallen. Da der Webdesigner jedoch ein Foto auf die Homepage gestellt hat, für das Lizenzgebühren zu zahlen waren, und er diese aber offenkundig nicht gezahlt hatte, hat bei der Erstellung der Webseite gegen vertraglichen Pflichten verstoßen.

Den Einwand des Webdesigners, dass er darauf vertrauen durfte, dass er Fotos aus seinem "Fundus" nutzen durfte, wies das Gericht zurück:

„Sie hätte ihre Fotos aus dem „Fundus“ vor Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist oder die Fotos nur unter Nennung der entsprechenden Quelle oder des entsprechenden Urhebers hätten im Internet verwendet werden dürfen.“

Darüber hinaus bejahte das Gericht auch eine Nebenpflicht des Webdesigners, den Auftraggeber darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Da der Webdesigner das Foto auf die Homepage des Auftraggebers ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und ihn nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat, hatte er auch gegen diese vertragliche Nebenpflicht verstoßen.

Nur geringer Schadensersatz bei unerlaubter Nutzung von kostenlos angebotenen Fotos

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts ging das Landgericht Bochum davon aus, dass dem Urheber des Fotos wegen der Nutzung des Fotos ohne Urheberangabe lediglich ein Schadensersatz von 100 EUR zustehe, da er das Foto kostenlos angeboten habe:

Die Kammer schätzt den Schadenersatzanspruch auf 100,00 Euro in Anlehnung an die Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 07.12.2015, 24 U 111/15). Hierbei schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des KG Berlin auch dahingehend an, dass kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG besteht, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Benennung in solchen Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Nutzungsrechtseinräumung über (.....) erfolgt ist.

Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die unentgeltliche Lizenzierung des betroffenen Fotos über (...) unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Urheber im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht - schon gar nicht in nennenswertem Umfang - zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizenzieren konnte und lizenziert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizenzierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, z. B. um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zur völligen Versagung eines Lizenzschadens wegen der unterlassenen Urheberbenennung, wohl aber zur Begrenzung auf den bei richterlicher Schadensschätzung angemessen erscheinenden Betrag von 100,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung (...).

Darüber hinaus bejahte das Gericht einen Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Webdesigner auf Erstattung der von ihm an den Abmahner gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 546,50 EUR, berechnet nach einem Gegenstandswert von 6.000 EUR.

Landgericht Bochum, Urteil vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16

Fazit:

Webseitenbetreiber, die Dritte (z. B. einen Grafiker, Webdesigner) mit der Erstellung der Webseiten beauftragt haben, können im Fall einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von Fotos bei der Webseiteerstellung durch den Dritten bei diesem Rückgriff nehmen, d.h. ihn zur Erstattung der von ihm anden Rechteinhaber gezahlten Kosten (Schadensersatz und Abmahnkosten) auffordern.

Achtung: Dabei ist zu beachten, dass der Auftraggeber an den abmahnenden Rechteinhaber nicht mehr zahlt, als diesem tatsächlich zusteht. In dem vom Landgericht Bochum entschiedenen Fall hatte der Auftraggber an den Abmahner 700 EUR Schadensersatz gezahlt. Da diesem aber tatsächlich nur 100 EUR Schadensersatz zustand, musste der Webdesigner an den Auftraggeber insoweit auch nur 100 EUR zahlen. Auf den weiterhin gezahlten 600 EUR blieb der Auftraggeber also sitzen.