Urheberrechtsverletzung durch sorglose Verlinkung auf Foto

Haftung bei Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Webseitenbetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht vor der Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte prüfen müssen, ob diese rechtmäßig veröffentlicht wurden. Andernfalls haften sie selbst wegen Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte.

Sachverhalt: Verlinkung auf unerlaubt veröffentlichtes Foto im Internet

Der Antragsteller ist Urheber eines Gebäudefotos. Dieses urheberrechtlich geschützte Foto wurde von einem Dritten bearbeitet und ohne Zustimmung des Antragstellers auf einer Webseite veröffentlicht.

Der Antragsgegner vertreibt im Internet Lehrmaterial. Im Rahmen seines Onlineshops verlinkte er auf das im Internet veröffentlichte bearbeitete Gebäudefoto des Antragstellers, ohne vorher beim dortigen Webseitenbetreiber nachzufragen, ob dieser zur Veröffentlichung des Fotos berechtigt ist.

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung ab und forderte ihn zur Beseitigung der Verlinkung und Unterlassung auf. Da der Antragsgegner keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner.

LG Hamburg: Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf Foto

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Antragsgegner antragsgemäß zur Unterlassung der weiteren Verlinkung.

Das Gericht führte unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung zur Haftung bei Verlinkung aus, dass eine Verlinkung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a UrhG darstellen kann, wenn die Veröffentlichung auf der verlinkten Webseite ohne Genehmigung des Urhebers erfolgt. Nach Ansicht des EuGH ist in einem solchen Fall jedoch stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei der sowohl die Meinungs- und Informationsfreiheit als auch der Umstand, ob der Linksetzer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt bzw. Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung auf der verlinkten Webseite zu berücksichtigen ist.

Demzufolge hat der EuGH in seinem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 - Haftung für Hyperlinks) entschieden, dass das Setzen eines Links auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine "öffentliche Wiedergabe", d.h. keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.

An Webseitenbetreiber mit Gewinnerzielungsabsicht sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen: Sie müssen sich - anders als private Webseitenbetreiber - vor der Linksetzung vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig auf der fremden Webseite zugänglich gemacht wurde.

Hinweis: Für die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht genügt übrigens, dass mit dem Internetauftritt an sich, nicht notwendig mit dem Link, Gewinn erzielt werden soll.

Da der Antragsgegner in seinem Onlineshop Lehrmaterial zum Kauf anbietet, handelte er mit Gewinnerzielungsabsicht. Da er ausdrücklich angeführt hatte, dass er vor der Verlinkung keine Nachforschungen bei dem verlinkten Webseitenbetreiber vorgenommen hatte, bejahte das Gericht eine eigene Haftung des Antragsgegners wegen Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung.

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 (Haftung für verlinkte Inhalte)

Praxishinweis:

Auch wer "nur" verlinkt, haftet ggf. für geklaute Fotos und Bilder auf fremden Webseiten.

Eine Haftung für verlinkte urheberrechtswidrige Inhalte auf Webseiten Dritter setzt voraus, dass der Linksetzer Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte oder hätte haben müssen.

Betreiber von kommerziellen Webseiten müssen vor dem Setzen eines Links Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des verlinkten Inhalts unternehmen.

Unterlassene Nachforschungen führen bei Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte zur eigenen Haftung des Linksetzers wegen Urheberrechtsverstoßes.