Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer auf Schulwebseite

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Das OLG Frankfurt a.M hat mit Urteil vom 09.05.2017 entschieden, dass das Land Hessen wegen einer urheberrechtswidrigen Veröffentlichung eines Cartoons eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten auf einer Schulwebseite durch einen Lehrer haftet. Damit liegt es auf einer Linie mit dem OLG Celle, dass 2015 entschieden, dass das Land Niedersachsen für eine urheberrechtswidrige Fotonutzung auf einer Schulwebseite auf Schadensersatz haftet.

Sachverhalt: Urheberrechtswidrige Nutzung eines Cartoons auf Schulwebseite

Die Klägerin nimmt die Verwertungsrechte des Cartoonisten S. wahr. Ein hessischer Lehrer hatte auf den Webseiten seiner Grundschule eine Zeichnung des Cartoonisten ohne dessen Zustimmung verwendet.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Hessen Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und Unterlassung jeglicher Veröffentlichung dieses Cartoons. Das Land Hessen weist die Verantwortlichkeit dagegen allein dem kommunalen Schulträger zu. Für diesen hafte es nicht.

Landgericht Frankfurt a.M. verurteilt Land Hessen zur Unterlassung und zum Schadensersatz

Das Landgericht hat das Land Hessen zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt. Das beklagte Land hafte für vergleichbare Urheberrechtsverletzungen seiner Lehrer und aller seiner Bediensteten in den Landesbehörden.

OLG Frankfurt a.M. bestätigt Haftung eines Landes für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulwebseite

Auf die Berufung des Landes Hessen hat das OLG die Haftung dem Grunde nach bestätigt, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch eingeschränkt. Das OLG teilt die Ansicht des Landgerichts, dass das beklagte Land grundsätzlich für den Inhalt einer Schulhomepage einstehen muss, die von einem ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Lehrer betreut wird. Die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts berühre den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags (§ 92 HSchulG). Die schulische Internetpräsenz stelle eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule dar, die ihr individuelles Gesicht vermittele. Prägend seien pädagogische Aspekte, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote. Diese Inhalte unterfielen dem Verantwortungsbereich des Landes und nicht dem des kommunalen Schulträgers. Zu dessen Aufgaben zähle allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss.

Das OLG hat den Umfang der Unterlassungsverpflichtung jedoch auf Urheberrechtsverstöße beschränkt, für welche im Hinblick auf die erfolgte Veröffentlichung zukünftig eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Der explizit schulbezogene Inhalt des Cartoons und die Veröffentlichung auf einer Schulhomepage grenzten dies auf das schulische Umfeld ein. Die Verpflichtung erstrecke sich dagegen nicht auf sämtliche dem beklagten Land unterstehenden Behörden und deren Mitarbeiter.

Die heutige Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden, sofern der Bundesgerichtshof einen Wert des Beschwerdegegenstands von über 20.000 EUR festsetzt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2017, Az. 11 U 153/16

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 09.05.2017