BGH zum Fotografierverbot von gemeinfreien Kunstwerken im Museum

Museum dürfen Fotografieren im Museum verbieten

Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2018 entschieden, dass ein Museum Besuchern das Fotografieren von im Museum ausgestellten Werken verbieten kann. Fertigt ein Besucher unter Verstoß gegen das Fotografierverbot dennoch Fotos von im Museum ausgestellten Werken an und nutzt diese z.B. im Internet, ist der Besucher dem Museum gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner entschied der BGH, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden regelmäßig Urheberschutz genießen.

Sachverhalt: Besucher fertigt Fotos von gemeinfreien Gemälden im Museum an und stellt diese online

Die Klägerin betreibt ein Museum in Mannheim. 1992 ließ sie durch einen Mitarbeiter im Museum ausgestellte Kunstwerke fotografieren und veröffentlichte diese Fotografien in einer Publikation.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Er hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke (Gemälde und andere Objekte) aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Museumssammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt.

Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Ihren Unterlassungsanspruch stützt sie hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht gab der Klage des Museums statt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

BGH: Museum darf Besuchern Fotografieren von Kunstwerken verbieten

Reproduktionsfotos von gemeinfreien Gemälden genießen selbst Urheberschutz

Zunächst widmete sich der BGH der Frage, ob die von dem Museum angefertigten und im Museums-Katalog veröffentlichten Fotografien von Gemälden Urheberschutz genießen. Dies bejahte der BGH, das es sich bei den Reproduktionsfotos jedenfalls um nach § 72 UrhG geschützte Lichtbilder handele.

"Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung."

Daher verletzte das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Insoweit hat der Beklagte daher eine Urheberrechtsverletzung begangen, so dass er dem Museum gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Trotz Fotografierverbots im Museum angefertigte Fotos dürfen nicht genutzt werden

Sodann widmete sich der BGH der Frage, welche Auswirkungen das Fotografierverbot auf das Recht zur Nutzung der vom Beklagten selbst angefertigten Fotos hat. Insoweit entschied der BGH, dass Besucher mit der Anfertigung eigener Fotografien im Museum gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen, sofern dieses für Besucher erkennbar ist, was vorliegend der Fall war:

"Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten."

Museumsbesucher zur Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet

Daher stehe der Klägerin insoweit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB) zu. Demgemäß könne die Klägerin verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 – Museumsfotos

Quelle: PM des BGH vom 20.12.2018
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Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.