SKY kann Gastwirt Fußballübertragung per Internet nicht verbieten

SKY kann Fußballübertragung per Internet nicht abmahnen

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 8.5.2015 entschieden, dass SKY Gastwirten, Sportsbars oder Wettbüros, die kein SKY-Abo haben, dennoch nicht die Übertragung der Fußball-Bundesliga via Internet verbieten kann. Entsprechende Abmahnungen von SKY sind daher unberechtigt mit der Folge, dass SKY den abgemahnten Gastwirten die Rechtsverteidigungskosten ersetzen muss.

Der Pay-TV Sender SKY mahnt seit Jahren Betreiber von Gaststätten, Wettbüros und Sportsbars ab, die in ihren Räumen Fußballspiele der Bundesliga oder Champions League zeigen, ohne einen Lizenzvertrag mit SKY oder einer Wettzentrale geschlossen zu haben. Aber: Nicht jede Abmahnung von SKY ist berechtigt ! Eine SKY Abmahnung ist z.B. dann unberechtigt, wenn SKY tatsächlich nicht über die jeweiligen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt, um abzumahnen. Diese Konstellation lag dem Urteil des Landgerichts Mannheim zugrunde:

Sachverhalt: Gastwirt zeigt Fußball-Bundesliga über Internet (IPTV)

Eine Gaststättenbesitzerin wollte nicht einen teuren SKY-Vertrag abschließen, aber auch nicht auf die Ausstrahlung von Spielen der Fußballbundesliga verzichten. Daher zeigte sie an einem Aband im Jahr 2011 in ihrer Gaststätte die Vorberichterstattung der ersten Fußball-Bundesliga des Internet-Fernsehsenders „[…]“ in Anwesenheit von Gästen. Die Ausstrahlung der Sendung erfolgte über IPTV auf der Grundlage des Internetangebots „[…]“.

Es kam wie es kommen musste: Sky mahnte die Gastwirtin nach einem Kontrollbesuch wegen Urheberrechtsverletzung ab. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte SKY die Gastwirtin zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten auf. Da sich die Gastwirtin weigerte, den Forderungen von SKY nachzukommen, erhob SKY Klage vor dem Landgericht Mannheim.

Urteil: SKY kann öffentliche Ausstrahlung der Fußball-Bundesliga via Internet nicht verbieten

Das Landgericht Mannheim wies die Klage von SKY vollumfänglich zurück, da SKY mit Blick auf das Basissignal nur urheberrechtliche Exklusivrechte für die Übertragung per Kabel und Satellit und ggf. noch für Terrestrik (Funk) erworben hat. SKY konnte dagegen nicht darlegen und beweisen, dass SKY am Basissignal auch die Rechte für die Übertragung über IPTV, Web-TV und Mobilfunk erworben hat. Solche Exklusivrechte wären jedoch für eine Untersagung der Ausstrahlung der Fußball-Bundesliga via Internet erforderlich.

"Die Klägerin hat auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (...) nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass sie ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der [A.] produzierten Basissignal – dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt – für die Übertragung über IPTV erworben hat. Aus dem von der Klägerin hierfür in Anspruch genommenen Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 2011 (...) ergibt sich dies nicht. Im Gegenteil wird dort auf Seite 2 unten in erster Linie festgestellt, dass die Klägerin Exklusivrechte für die Übertragung nur per Kabel und Satellit erworben hat. Bei der im Anschluss daran getroffenen Aussage, die „Gaststättenrechte, d.h. die Berechtigung, Unterlizenzen zur öffentlichen Wiedergabe der Übertragungen in Gaststätten einzuräumen“, gälten „für alle Übertragungswege“ (Seite 2/3), die die Klägerin offenbar zum Gegenstand ihres Vortrags machen will, handelt es sich lediglich um eine Rechtsbehauptung, die der Geständnisfiktion (§ 331 Abs. 1 ZPO) nicht zugänglich ist. Diese Rechtsbehauptung ist substanzlos und unschlüssig, denn eine „Unterlizenz“ kann im Allgemeinen nur im Umfang der Hauptlizenz erteilt werden, dem Lizenzgeber aber keine weitergehenden Rechte verschaffen. Ob der Umfang der Gaststättenrechte im Verfahren vor dem Landgericht Köln, wie die Klägerin geltend macht, unstreitig gestellt war, bedarf hier keiner näheren Betrachtung, weil dieses Urteil nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen ist.

Dass die Klägerin u.a. für die betreffende Spielzeit Rechte nur für die Übertragung per Kabel und Satellit erworben hatte, deckt sich im Übrigen mit den Erkenntnissen der Kammer aus dem Verfahren 7 O 270/12 ([...). Dort ist der Kammer durch die vorgelegten Ausschreibungsunterlagen bekannt geworden (§ 291 ZPO), dass die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der [A.] produzierten Basissignal nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie möglicherweise terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erhalten hat. Eine solche Beschränkung der Übertragung von Nutzungsrechten ist dinglich wirksam (...).

Dem Termin zur mündlichen Verhandlung blieben sowohl SKY als auch deren Prozessbevollmächtigte fern, so dass die Klage von SKY durch Versäumnisurteil abgewiesen wurde.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 8.5.2015 (Az.: 7 O 166/13)

Praxishinweis:

Vorliegend ging es nur um die Rechte am sog. TV-Basissignal, das nicht von SKY, sondern von der Sportcast GmbH im Auftrag der DFL produziert wird. SKY stellt aufgrund des TV-Basissignals die SKY Bundesliga Sendungen her. Bei der hier ausgestrahlten Sendung (Vorberichterstattung) handelte es sich nicht um eine von SKY, sondern von einem Dritten produzierte Sendung. Das Urteil darf daher nicht so verstanden werden, dass SKY die öffentliche Wiedergabe von SKY Fußballsendungen via Internet nicht verbieten kann. Als Produzentin bzw. Inhaberin des Senderechts hat SKY das ausschließliche Recht, ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen und ist berechtigt, gegen die Wiedergabe von SKY Sendungen im Internet (z.B. im Wege des Streaming) vorzugehen. Demzufolge verteilte das Landgericht Hamburg 2017 zwei Betreiber einer illegalen Sky-Streaming-Plattform zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.500 EUR.

Dennoch sollten Gastwirte, Wettbüros und Sportsbars, die von SKY eine Abmahnung erhalten haben, den darin geltend gemachten Forderungen von SKY nicht vorschnell nachkommen. So kann eine SKY Abmahnung nicht nur unberechtigt sein, weil SKY nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, sondern weil keine öffentliche Wiedergabe vorliegt (z.B. Skatrunde o.Ä.). Weitere Informationen zu SKY Abmahnungen finden Sie hier.

Sollten auch Sie eine Abmahnung von SKY erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon zur Verfügung. In dem Telefonat bespreche ich mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und nenne Ihnen die damit verbundenen Kosten. Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie mich beauftragen wollen.