Abmahnung der Wettbewerbszentrale: So reagieren Sie richtig!
Als Unternehmen sind Sie stets bestrebt, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dennoch kann es passieren, dass auch Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert - und zwar von der Wettbewerbszentrale. Nahezu alle Branchen sind von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale betroffen. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht einige wichtige Tipps geben, wie Sie auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (nicht) reagieren sollten.
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Sandhage Abmahnungen wegen Warnhinweise für Spielzeug
Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist dafür bekannt, dass er im Auftrag zweifelhafter Online-Shops kleine eBay-Händler wegen leicht erkennbarer Fehler abmahnt. Sandhage & Co. konzentrieren sich häufig auf Fehler im Zusammenhang mit der Angabe von Widerrufsfristen oder der fehlenden Registrierung beim Verpackungsregister oder der EAR-Stiftung. Derzeit mahnt Rechtsanwalt Sandhage im Auftrag der Como Sonderposten unter anderem Online-Händler ab, die angeblich zu Unrecht den Warnhinweis "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet" für Spielzeug angeben. Sind diese Abmahnungen gerechtfertigt?
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Richtig reagieren bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann es viele Gründe geben. Insbesondere Online-Händler schwimmen quasi im Haifischbecken. Ob beim Verkauf im eigenen Shop oder auf Amazon, eBay & Co. Es lauern zahlreiche rechtliche Stolpersteine. So müssen Onlinehändler abmahnsichere Rechtstexte vorhalten, über Preise, Versandkosten, Lieferfristen, Zahlungsbedingungen informieren. Produktbeschreibungen dürfen nicht irreführend sein. Auch Maßnahmen des Direktmarketings, Gewinnspiele und Werbung auf Social Media sind abmahngefährdet.
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Abmahnrisiko: Werbung mit „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“
Immer mehr VerbraucherInnen möchten sich gesund und daher möglichst zuckerfrei ernähren. Für diese gehören Lebensmittel ohne Zucker daher unbedingt auf die Einkaufsliste, auch wenn sie etwas mehr kosten. Auch Unternehmen haben diesen Trend erkannt und werben zunehmend mit Angaben wie „ohne Zucker“ oder „zuckerfrei“. Dass die Verwendung solcher Angaben nur zulässig ist, wenn die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (HCVO) eingehalten sind, wissen jedoch leider nicht alle Onlinehändler. Verstöße gegen die HVCO werden u.a. von dem Verband sozialer Wettbewerb abgemahnt. Was Onlinehändler bei der "Zuckerwerbung" wissen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.
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Abmahngefahr: Wettbewerbszentrale mahnt Vergleichsportale ab
Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend. Seit dem Frühjahr 2022 hat die Wettbewerbszentrale nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa 24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus dem Pflegesektor. Das Ergebnis: Über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art vor. Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und Kundenbewertungen.
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Abmahngefahr: Irreführende Angebote auf Google Shopping
Im Onlinehandel sind nicht neben den Produktpreisen auch die Versandkosten anzugeben. Diese müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit den Preisangaben angeführt werden, und sei es auch nur in Form eines Links "zzgl. Versandkosten". Aber auch bei Angeboten auf Preissuchmaschinen müssen die Versandkosten angegeben werden. Dies hat der BGH bereits 2010 für Froogle entschieden. Die Pflicht zur Angabe von Versandkosten gilt natürlich auch für andere Suchmaschinen, u.a. auch für Google Shopping. Klar ist, dass diese Angaben auch richtig sein müssen. Ausweislich einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale, mahnt die Zentrale derzeit vermehrt fehlerhafte Preisangaben auf Google Shopping ab.
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Sandhage mahnt für iOcean UG Schwarzverkäufe auf eBay ab
Der Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt seit Jahren für dubiose Onlineshops ab, darunter auch für die iOcean UG (haftungsbeschränkt). Abgemahnt werden überwiegend kleine eBay Verkäufer. Mittlerweile hat man sich auf Abmahnungen wegen (angeblicher) Schwarzverkäufe fokussiert. Die Frage, ab wann Verkäufe auf eBay privat oder gewerblich sind, ist nicht immer leicht zu beantworten, gibt es keine festen Grenzwerte. Aber selbst wenn tatsächlich Schwarzverkäufe vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die Abmahnungen der iOcean UG berechtigt sind. Denn nur echte Wettbewerber dürfen Wettbewerbsverstöße abmahnen. Bei dem von der iOcean UG betriebenen Onlineshop www.schuh-werk24.de dürfte es sich um einen Fake-Shop handeln.
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E-Mail-Werbung ohne Einwilligung – Wann ist das zulässig?
E-Mail-Werbung ist ein einfaches, kostengünstiges und meist effektives Marketingmittel, da viele Kunden auf einmal erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass auch Bewertungsreminder unter den Begriff "Werbung" fallen. Die werbliche Kundenansprache per E-Mail ist jedoch nur zulässig, sofern der Empfänger zuvor ausdrücklich seine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Werbung erteilt hat. Doch zum Glück gibt es davon eine Ausnahme: die Bestandskundenwerbung. Wann genau diese Ausnahme greift und somit E-Mail-Werbung ohne Einwilligung zulässig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Abmahngefahr: Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln
Sie wollen auf die besondere Qualität ihrer Produkte durch Gütesiegel und Qualitätszeichen hinweisen und sich dadurch von Mitbewerbern abheben? So beliebt die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln bei Unternehmen ist, so beliebt ist dieses Thema bei Abmahnern. Denn insbesondere bei der Werbung mit Prüfzeichen lauern zahlreiche rechtliche Stolperfallen, werden an die rechtskonforme Werbung hohe Anforderungen gestellt. Damit die Werbung mit Prüfzeichen und Gütesiegeln nicht zu Abmahnungen führt, sollten Sie sich vorher damit beschäftigen, was der Verkehr bei Prüf- und Gütezeichen erwartet.
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Sandhage Abmahnungen für iOcean UG - wehren Sie sich!
Der für missbräuchliche Massenabmahnungen (gerichts-) bekannte Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt seit Jahren für diverse Onlineshops ab, so u.a. auch für die iOcean UG (haftunsgbeschränkt). In den Abmahnungen wird stets behauptet, die iOcean UG betreibe unter www.schuh-werk24.de einen Onlineshop und sei daher Wettbewerberin. Abgemahnt werden u.a. Verkäufer, die auf eBay & Co. als private Verkäufer auftreten, obwohl sie tatsächlich gewerbliche Verkäufer seien. Auch der Onlineshop www.schuh-werk24.de entspricht dem Muster anderer von Sandhage vertretener Onlineshops: Wenige Produktkategorien, geringer Liefervorrat, hohe Versandkosten, Liefergebiet Deutschland, nur Vorkasse. Daher stellt sich auch bei den Abmahnungen der iOcean UG die Frage: Sind die Sandhage Abmahnungen für die iOcean UG berechtigt? Wenn nicht, welche Ansprüche haben die zu Unrecht Abgemahnten?
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Liebscher & Bracht erfolgreich wegen Irreführung abgemahnt
Jeder Schmerzgeplagte stößt wohl irgendwann auf ein YouTube-Video von "Liebscher & Bracht". Darin erklärt der stets weiß gekleidete Roland Liebscher-Bracht, mit welchen Übungen man Schmerzen schnell und einfach loswird. Im gleichnamigen Onlineshop werden neben Faszienrollen, DVDs und Bücher auch Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Mitarbeiter des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz haben Aussagen und Angebote im Onlineshop von Liebscher & Bracht geprüft und bestimmte irreführende Werbeaussagen erfolgreich abgemahnt.
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Sandhage Abmahnung für Sachse Vertriebs GbR - wehren Sie sich!
Der für missbräuchliche Massenabmahnungen (gerichts-) bekannte Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt seit Jahren für diverse Onlineshops ab, so u.a. auch für die Sachse Vertriebs GbR (www.sachse-care.de). Ausweislich der mir bisher vorliegenden Abmahnungen wird u.a. das Fehlen einer Großhandelserlaubnis nach § 52 a AMG bzw. der Registrierung im Verpackungsregister bzw. bei der Stiftung EAR abgemahnt. Auch der Onlineshop www.sachse-care entspricht dem Muster anderer von Sandhage vertretener Onlineshops: Nur wenige Produktkategorien, geringer Liefervorrat, hohe Versandkosten, Lieferung nur in Deutschland, Zahlung nur per Vorkasse, gleichlautende AGB und DSE. Nicht nur deshalb stellt sich auch bei den Abmahnungen der Sachse Vertriebs GbR die Frage: Sind die Abmahnungen der Sachse Vertriebs GbR berechtigt?
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Sandhage Abmahnung für Juwelier Chronotage - wehren Sie sich!
Der für missbräuchliche Massenabmahnungen (gerichts-) bekannte Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt seit Jahren für diverse Onlineshops ab, so u.a. auch für die Juwelier Chronotage GmbH. Mit den Abmahnungen wird beispielsweise die fehlende Registrierung im Verpackungsregister oder bei der Stiftung EAR abgemahnt. Auch der Onlieshop dieserder Juwelier Chronotage weist die typischen Merkmale anderer von Sandhage vertretener Onlineshops auf: Geringer Liefervorrat, hohe Versandkosten, Lieferung nur in Deutschland, nur Vorkasse, gleichlautende AGB und DSE. Daher stellt sich auch bei den Abmahnungen der Juwelier Chronotage die Frage: Sind die Abmahnungen berechtigt?
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