Sandhage mahnt für iOcean UG Schwarzverkäufe auf eBay ab

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Der Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt seit Jahren für dubiose Onlineshops ab, darunter auch für die iOcean UG (haftungsbeschränkt). Abgemahnt werden überwiegend kleine eBay Verkäufer. Mittlerweile hat man sich auf Abmahnungen wegen (angeblicher) Schwarzverkäufe fokussiert. Die Frage, ab wann Verkäufe auf eBay privat oder gewerblich sind, ist nicht immer leicht zu beantworten, gibt es keine festen Grenzwerte. Aber selbst wenn tatsächlich Schwarzverkäufe vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die Abmahnungen der iOcean UG berechtigt sind. Denn nur echte Wettbewerber dürfen Wettbewerbsverstöße abmahnen. Bei dem von der iOcean UG betriebenen Onlineshop www.schuh-werk24.de dürfte es sich um einen Fake-Shop handeln.

Abmahngespann Rechtsanwalt Gereon Sandhage und iOcean UG

Der „Kollege“ Sandhage mahnt seit Jahren für dubiose Onlineshops ab, darunter auch für die iOcean UG. In der monatlichen Abmahnstatistik von Trusted Shops nimmt der Kollege Sandhage seit Jahren einen der vorderen Plätze ein, wenn nicht gar mittlerweile den ersten Platz.

Rechtsanwalt Gereon Sandhage wurde bereits vor Jahren mehrfach wegen missbräuchlicher Abmahnungen zum Schadensersatz verurteilt (AG Berlin-Schöneberg, Urt. v. 01.10.2012, AZ 6 C 136/12, AG Schöneberg, Urt.  v. 24.10.2014, AZ 16 C 104/14, LG Berlin, Urt. v. 02.08.2017, AZ. 15 O 144/1). Nach Ansicht der Gerichte dienten die von Sandhage versendeten Abmahnungen ausschließlich dazu, sich durch erhoffte Abmahnkosten zu bereichern. Hiervon ließ sich der Kollege Sandhage jedoch nicht aufhalten und setzte seine Abmahnpraxis für dubiose Shops unbeirrt fort. 

Vorwurf in den Abmahnungen: Schwarzverkäufe auf eBay

In den von Sandhage für die iOcean UG ausgesprochenen Abmahnungen wird den Abgemahnten vorgeworfen, dass sie Waren auf eBay verkaufen und dabei als privater Verkäufer auftreten, obwohl sie tatsächlich in gewerblichem Umfang tätig sind.

Sollte dieser Vorwurf berechtigt sein , handelten die Abgemahnten in der Tat irreführend und würden gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Zudem droht auch vom Finanzamt Ungemach, unterliegen gewerbliche Verkäufe der Umsatzsteuer.

Wann sind Verkäufe auf eBay privat oder gewerblich?

Die Frage, wann Verkäufe auf eBay als privat oder gewerblich einzuordnen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten, gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblich das „Gesamtbild“. Dabei seien eine Reihe verschiedener Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Insbesondere sind folgende Aspekte bzw. Kriterien zu berücksichtigen:

  • Dauer und Intensität des Tätigwerdens
  • organisatorischer Aufwand (Produktbilder, etc.)
  • Sortiment (Produktkategorien, Neuware, Preissegment)
  • Anzahl und Gleichzeitigkeit von Auktionen
  • Verkufsvolumen
  • erhaltene Bewertungen

In seinem Urteil vom 26.04.2012 stufte der BFH eine eBay Verkäuferin als gewerbliche Verkäuferin ein, die von November 2001 bis Juni 2005 eine Vielzahl von Gegenständen aus verschiedenen Produktkategorien angeboten, mehr als 1.200 Verkäufe getätigt und dabei jährliche Einnahmen zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR erzielt hatte. Aufgrund dieser Umstände stufte der BFH die Tätigkeit als „nachhaltige unternehmerische Tätigkeit“ und dait als „gewerblich“ ein.

Angebote von selbst hergestellten „handmade“ Waren dürften oft gewerblich sein

Ob bewusst oder unbewusst, geben sich in der Tat insbesondere Verkäufer auf eBay und eBay-Kleinanzeigen als Privatverkäufer aus, obwohl sie die Schwelle zum gewerblichen Verkäufer (längst) überschritten haben. Insbesondere Verkäufer von handgemachten Waren betrachten ihre Tätigkeiten oft als Hobby oder Liebhaberei und verkaufen unter „privat“. Das planmäßige Anfertigen und Verkaufen von „handmade“ Waren ist jedoch als gewerblich einzustufen.

Wie sollten Abgemahnte auf die Sandhage Abmahnung reagieren?

Selbst wenn die Abgemahnten tatsächlich als gewerbliche Verkäufer einzuordnen sind, und dies ggf. auch wissen, sollten sie nicht in Panik verfallen und leichtfertig auf das Angebot von Sandhage eingehen. Die Gegenseite rechnet damit, nimmt sie sich bewusst Schwarzverkäufer vor. Denn diese handeln nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch an der Steuer vorbei.

Auch wenn tatsächlich Schwarzverkäufe vorliegen, bedeutet dies nämlich nicht automatisch, dass die Sandhage Abmahnungen für die iOcean UG berechtigt sind. Denn Wettbewerbsverstöße dürfen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nur „echte“ Wettbewerber abmahnen, die zudem Waren in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Die iOcean UG ist m.E. kein "echter Wettbewerber" und darf daher nicht abmahnen.
Gut zu wissen: Bei einer unberechtigten Abmahnung muss Ihnen der Abmahner Ihre Anwaltskosten erstatten !

Abgemahnte sollten keinesfalls ohne anwaltliche Prüfung das Vergleichsangebot annehmen. Sandhage bietet in den Abmahnungen an, bei Zahlung eines Vergleichsbetrags (aktuell:  750 EUR) die Angelegenheit ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung als erledigt zu betrachten. Damit will er Abgemahnte davon abhalten, anwaltlichen Rat hinzuziehen.

Weder der Vergleichsbetrag noch die für den Fall der Nichtannahme des Vergleichs hohen Abmahnkosten (berechnet nach einem Streitwert 30.000 EUR) stehen der iOcean UG zu.

Selbst wenn die Abmahnung berechtigt wäre, sind Abmahnkosten nur zu erstatten, wenn der Abmahner diese im Innenverhältnis seinem Anwalt schuldet. Das Stammkapitals der iOcean UG beträgt 2.000 EUR. Mit auch nur zwei Sandhage Abmahnungen wäre dieses aufgebraucht.

Abgemahnte sollten ohne anwaltliche Prüfung auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Denn bei einem Verstoß drohen erhebliche Vertragsstrafen. Diese können sich auf mehrere Tausend EUR beziffern. Abmahner hoffen bekanntlich auf Vertragsstrafen.

Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin erhalten? Ich berate und vertrete ich Sie!

Sie können mir die Abmahnung gerne per E-Mail zusenden. Im Rahmen einer kurzen Erstberatung bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Ich vertrete bereits zahlreiche Unternehmen, die von Sandhage mit Abmahnungen überzogen wurden. Sofern es sich bei den "Sandhage-Shops" um Fakeshops handelt, weise ich die Abmahnungen stets als unberechtigt zurück und fordere die Gegenseite und Sandhage persönlich zur Erstattung der Ihnen durch meine Einschaltung entstandenen Rechtsverteidigungskosten auf und setzen diese Ansprüche auch im Mahn- und Klageverfahren durch.