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Denise Himburg - Rechtsanwältin
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23. Jan. 2017

OLG Dresden: Amazon-Händler muss nicht auf OS-Plattform hinweisen

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Hinweis auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform auf ihrer Webseite bzw. in ihrem Onlineshop vorhalten und auf die OS-Plattform aktiv verlinken. Fehlt ein Hinweis oder aktiver Link auf die OS-Plattform, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Wettbewerbern bzw. Wettbewerbsverbänden (z.B. IDO) abgemahnt werden kann.

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27. Dez. 2016

Unwirksame Kündigung eines Pkw-Händlervertrages wegen Zielverfehlung

Das OLG Frankfurt a.M. hat auf Antrag eines Pkw-Vertragshändlers in einem Eilverfahren beschlossen, dass der fristlos gekündigte Pkw-Händlervertrag wegen Existenzgefährdung des Vertragshändlers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fortzusetzen ist.

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20. Dez. 2016

Online-Händler muss aktiv auf OS-Plattform verlinken

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es nicht genügt, im Impressum einen Hinweis auf die OS-Plattform vorzuhalten, sofern der Link auf die OS-Plattform nicht anklickbar ist. Bei fehlener Anklickbarkeit liege - ebenso wie beim gänzlichen Fehlen eines OS-Hinweises - ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

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18. Dez. 2016

Falsche Gesundheitsversprechen sind wettbewerbswidrig

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 2.12.2016 die MNG GmbH zur Unterlassung von irreführender Werbung zu falschen Gesundheitsversprechen beim telefonischen Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln verurteilt.

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02. Dez. 2016

Fehlender Hinweis auf OS-Plattform Wettbewerbsverstoß

Nunmehr hat auch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.06.2016 entschieden, dass ein Onlinehändler, der keinen Link auf OS-Schlichtungsplattform auf seinen Websieten vorhält, wettbewerbswidrig handelt.

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27. Nov. 2016

Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach Gesetz (§ 1 AÜG) erforderliche Erlaubnis zugleich wettbewerbswidrig ist und daher von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keine Marktverhaltensnorm sei, verneinte der BGH einen Wettbewerbsverstoß.

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