Online-Händler muss aktiv auf OS-Plattform verlinken
Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es nicht genügt, im Impressum einen Hinweis auf die OS-Plattform vorzuhalten, sofern der Link auf die OS-Plattform nicht anklickbar ist. Bei fehlener Anklickbarkeit liege - ebenso wie beim gänzlichen Fehlen eines OS-Hinweises - ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
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Falsche Gesundheitsversprechen sind wettbewerbswidrig
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 2.12.2016 die MNG GmbH zur Unterlassung von irreführender Werbung zu falschen Gesundheitsversprechen beim telefonischen Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln verurteilt.
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Fehlender Hinweis auf OS-Plattform Wettbewerbsverstoß
Nunmehr hat auch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.06.2016 entschieden, dass ein Onlinehändler, der keinen Link auf OS-Schlichtungsplattform auf seinen Websieten vorhält, wettbewerbswidrig handelt.
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Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis nicht wettbewerbswidrig
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach Gesetz (§ 1 AÜG) erforderliche Erlaubnis zugleich wettbewerbswidrig ist und daher von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG keine Marktverhaltensnorm sei, verneinte der BGH einen Wettbewerbsverstoß.
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Formelle Anforderungen an Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Das Landgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nur wirksam ist, wenn darin für den Fall der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausdrücklich gerichtliche Schritte angedroht werden.
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Unterlassungsschuldner muss Google Cache löschen
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt oder durch Urteil zur Unterlassung verurteilt wird, muss die abgemahnten Werbeangaben nicht nur auf seiner eigenen Internetseite löschen, sondern auch dafür sorgen, dass diese nicht mehr über Google bzw. Google-Cache abrufbar sind. Dies hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 10.09.2016 einmal mehr bestätigt.
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