OLG Düsseldorf: Double-Opt-In-Bestätigungsmail keine Werbung

OLG Düsseldorf: Double-Opt-In-Bestätigungsmail keine Werbung

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungsmail Werbung ist. Diese Frage hatte das OLG München bejaht. Das OLG Düsseldorf lehnt die anderslautende Ansicht des OLG München ausdrücklich ab.

Sachverhalt: Vertragsstrafe wegen unverlangter Email-Werbung nach Unterlassungserklärung

Die Beklagte war in der Vergangenheit wegen unzulässiger Email-Werbung abgemahnt worden und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, unzulässige Email-Werbung künftig zu unterlassen. Für jeden Fall des Verstoßes sah die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR vor.

In der Folge versandte die Beklagte jedoch weiterhin unverlangte Email-Werbung, sodass sie von der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafe verklagt wurde.

Email-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung zulässig

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass Email-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen zulässig ist und die Beklagte als Versender der Emails das Vorliegen einer solchen Einwilligung beweisen müsse.

Einwilligung in Email-Werbung durch Double-Opt-In-Verfahren

Sodann erklärte das Gericht ausführlich, wie die Beklagte dafür hätte sorgen können, dass sie nur Werbung an solche Email-Adressen versendet, deren Inhaber damit einverstanden sind, nämlich im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens.:

„Die Rechtsprechung hat dabei mögliche Maßnahmen des Werbenden aufgezeigt, mit denen er grundsätzlich hinreichend sicherstellen kann, dass es nicht zu einer Versendung von unerbetener Email-Werbung kommt, und die zum Nachweis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses geeignet sein können. (...)

Im vorliegenden Fall kann ein Interessent konkrete Angebote auf der Internetseite der Beklagten nachfragen, indem er (...) ein Angebot auswählt, dazu Angaben macht, ggfs. Kataloge oder allgemeine Informationen anfordert und auf einen Button „Angebot unterbreiten“ klickt.

Der Absender kann in diesem Fall (...) per Email um Bestätigung seines Interesses an der Übermittlung eines Reiseangebotes und von Werbung gebeten werden. Ferner kann die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsehen, in die der Absender ein Häkchen setzen kann, wenn er mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse einverstanden ist.

Geschieht dies und geht die erbetene Bestätigung ein, so ist eine Einwilligung des Verbrauchers mit der Übersendung von Email-Werbung an diese Email-Adresse hinreichend dokumentiert.(...)

Die Beklagte hätte dementsprechend - was nicht geschehen ist - Emails an die in den Anfragen angegebenen Email-Adressen versenden können, mit denen die Absender gebeten werden, ihr Interesse am Reiseangebot und am Erhalt von Email-Werbung zu bestätigen. Diese Maßnahme wäre für die Beklagte nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen.

Vielmehr kann eine solche Email als Formular standardmäßig und automatisiert an sämtliche Absender gerichtet werden, bei denen noch kein Einverständnis mit Email-Werbung dokumentiert ist.

Die Zumutbarkeit eines derartigen Vorgehens wird ferner durch den Umstand bestätigt, dass es (...) bei Wettbewerbern der Beklagten üblich ist, den Kunden bei seiner Kontaktaufnahme ausdrücklich danach zu fragen, ob er damit einverstanden ist, über Neuigkeiten mittels eines Newsletters informiert zu werden.

Bestätigungs-Email ist keine Werbung

Schließlich stellte das Gericht klar, dass seiner Ansicht nach die im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens versendete Bestätigungs-Email keine Werbung ist und widersprach damit der Ansicht des OLG München:

"Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung.

Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen.

Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren.“

Da die Beklagte trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Maßnahmen zur Vermeidung von Spam ergriffen hatte, wurde sie im Ergebnis zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.000 EUR verurteilt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2016, Az.: I-15 U 64/15

Fazit

Werbung per Email, Fax oder SMS ist nur zulässig, sofern der Betroffene vorher seine Einwilligung erteilt hat. Das Vorhandensein der Einwilligung muss der Versender der Werbung darlegen und notfalls auch beweisen.

Eine erteilte Einwilligung ist im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens zu bestätigen. Auch die Bestätigung muss der Versender darlegen und beweisen.

Anders als das OLG München ist die Bestätigungs-Email nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Werbung. Dies gilt natürlich nur, sofern diese Email selbst keine Werbung enthält.