Einwilligung in Email-Werbung erlöscht nicht stets durch Zeitablauf

Einwilligung in E-Mail-Werbung erlöscht nicht durch Zeitablauf

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine einmal erteilte Einwilligung in den Erhalt von Email-Werbung automatisch durch Zeitablauf (hier 6 Jahre) erlischt. Ein Erlöschen verneint das Amtsgericht, wenn das Unternehmen an den Betroffenen über die Jahre regelmäßig Email-Werbung versendet hat und dies nicht beanstandet wurde.

Sachverhalt: Zusendung von Werbe-Emails an gewerblich genutzte Email-Adresse

Die Klägerin gab 2010 bei einem Online-Gewinnspiel ihre persönlichen Daten nebst geschäftlich genutzter Email-Adresse an und erklärte sich damit einverstanden, an diese Email-Adresse Werbung von der Beklagten zu erhalten. Die Beklagte versendete daraufhin an diese Email-Adresse die Aufforderung, die Teilnahmebedingungen durch Betätigung eines Links zu bestätigen; der Link wurde bestätigt.

Mitte 2016 sandte die Beklagte an die Email-Adresse der Klägerin Werbung für eine Augenlaser-Behandlung. Die Kläger sah hierin eine unerlaubte Email-Werbung und ließ die Beklagte anwaltllich abmahnen. Sie behauptete, nie eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung erteilt zu haben. Selbst wenn dem so gewesen sei, sei diese jedenfalls nicht bzw. nicht mehr gültig. Die Einwilligung sei schon ursprünglich nicht konkret genug gewesen. Außerdem habe sie ihre Wirksamkeit in Folge des lang zurückliegenden Erklärungszeitpunkts verloren.

Da die Beklagte die Erstattung von Abmahnkosten ablehnte, erhob die Klägerin Klage - erfolglos.

Urteil: Einwilligung in Werbe-Emails erlischt nicht durch Zeitablauf, sofern Emails bisher nicht beanstandet wurden

Das Amtsgericht lehnte die Klage ab, da die Klägerin 2011 wirksam eine Zustimmung in den Erhalt von Werbe-Emails erteilt hatte und diese Zustimmung im Jahr 2016 nicht etwa durch Zeitablauf erloschen ist.

Nachweis einer Einwilligung in Email-Werbung im Double-Opt-In-Verfahren

Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass die Klägerin 2011 wirksam ihre Zustimmung in den Erhalt von Werbung per Email durch die Beklagten erklärt hat. Zwar habe die Klägerin dies bestritten, der Beklagten sei jedoch der Beweis des Gegenteils gelungen. In diesem Zusammenhang tätigt das Amtsgericht - auch für die Praxis - wichtige Ausführungen, wie Werbende den Nachweis einer Einwilligung für Werbe-Emails im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens vor Gericht zu erbringen haben:

"Die Ansicht der Klägerin, für den Nachweis des Einverständnisses sei stets erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiere, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit sie auszudrucken voraussetze, führt nicht dazu, dass die Beklagte vorliegend die Einverständniserklärung der Klägerin ausgedruckt vorlegen muss.

aa) Zutreffend ist, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Einwilligung vorlag (...). In Übereinstimmung mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung ist dafür grundsätzlich erforderlich und ausreichend, dass der Beklagte darlegt und gegebenenfalls beweist, den Absender durch eine E-Mail um eine Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten zu haben und dass diese Bestätigung beim Werbenden eingegangen ist. Schon durch dieses Double-Opt-In Verfahren wird dann grundsätzlich hinreichend sichergestellt, dass in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt wurde (...).

bb) Zu Unrecht verweist die Klägerin hier auf die oben angeführten Dokumentationspflichten der Beklagten. In der zitierten BGH-Entscheidung war es der Beklagten nicht möglich gewesen, die Gewinnspielteilnahme der beworbenen Personen zu beweisen (...). Allein deshalb forderte das Gericht die Dokumentation der einzelnen Einwilligungserklärungen. Vorliegend ist die Gewinnspielteilnahme der Klägerin, wie auch die Anmeldung zu diesem Gewinnspiel über das Double-Opt-In-Verfahren zwischen den Parteien jedoch unstreitig.

b) Die Klägerin hat ihrerseits nicht bewiesen, dass nicht sie es war, die an dem Gewinnspiel teilgenommen und ihre Erklärung über das Double-Opt-In-Verfahren bestätigt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, sich auch nach Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren noch darauf zu berufen, dass die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben wurde - etwa mit der Begründung, bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; sie habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt dann aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.

Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-Opt-in-Verfahren gewonnen wurde (...).

Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Die Klägerin bestreitet lediglich, dass die IP-Adresse, welche bei der Anmeldung zum Gewinnspiel übermittelt wurde, nicht auf die Klägerin zurückzuführen sei. Diese Behauptung reicht nicht aus um darzulegen, dass es nicht die Klägerin war, die am Gewinnspiel teilgenommen hat. Es war schließlich ihr E-Mail-Konto, in dem der Bestätigungslink betätigt wurde."

Einwilligung in Email-Werbung nicht durch Zeitablauf erloschen

Die Ansicht der Klägerin, eine 2011 erklärte Einwilligung sei jedenfalls 2016 durch Zeitablauf erloschen, erteilte das Amtsgericht ebenfalls eine Abfuhr. Eine Erlöschung durch Zeitablauf scheide nämliich dann aus, wenn der Betroffene regelmäßig Werbe-Emails erhält und sich gegen diese bisher nicht gewehrt hat. So lag der Fall vorliegend:

"Die Wirksamkeit der Einwilligung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht entfallen, weil ihre Erteilung mehrere Jahre zurücklag. Die Wirksamkeit einer Einwilligung erlischt nicht, wenn der Einwilligung entsprechend in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts an einen Abonnent versandt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt. Der Empfänger kann in einer solchen Situation nicht davon ausgehen oder darauf vertrauen, dass er zukünftig keine weiteren E-Mails mehr erhält.

Die Beklagte hat nachgewiesen, dass an die Abonnenten ihres Newsletters in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts versandt worden sind. Dieser Umstand ist (...) als von der Klägerin zugestanden anzusehen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit nicht zulässig, da der Empfang von E-Mails im eigenen Postfach ein von der Klägerin wahrnehmbares Ereignis war. Nach alledem war die Klage abzuweisen."

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.08.2016, Az.: 9 C 106/16