Makleranzeigen müssen Pflichtangaben nach EnEV enthalten

Makleranzeigen müssen Pflichtangaben nach EnEV enthalten

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 4.8.2016 entschieden, dass Makler in Immobilienanzeigen die nach § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangaben angeben müssen. Dazu zählt u.a. ein Hinweis auf die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr. Fehlen solche Angaben in der Anzeige, handelt der Makler wettbewerbswidrig.

Sachverhalt: Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Immobilienanzeigen

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein, nahm einen Makler und eine als Maklerin tätige Firma auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Immobilienanzeigen in Anspruch, da die Anzeigen nicht die Informationspflichtangaben nach § 16a EnEV enthielten.

Der beklagte Makler veröffentlichte im Januar 2015 in der "Neuen Westfälischen" eine Anzeige zur Vermietung einer Drei-Zimmer-Wohnung in Gütersloh, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Die beklagte Firma bewarb im April 2015 in den "Westfälischen Nachrichten" den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen lag zu den beworbenen Immobilien jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor.

Dias Landgericht gab der Unterlassungsklage des Verbraucherschutzvereins statt. Die Berufung der Makler bzw. Maklerfirma vor dem OLG Hamm blieb erfolgos.

OLG Hamm: Immobilienanzeigen müssen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthalten

Das OLG Hamm bestätigte in beiden Verfahren die Verurteilung der Makler zur Unterlassung der Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, in denen die in § 16a EnEV genannten Pflichtangaben fehlen. Zwar treffen die Pflichten aus § 16a EnEV nicht den Makler, sondern nur den Verkäufer, Vermieter oder Pächter. Der Makler darf jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine Immobilienanzeige veröffentlichen, in denen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV fehlen.

"Zwar muss ein Wettbewerbsverstoß des Maklers nicht unmittelbar daraus folgen, dass er der Informationsverpflichtung des § 16a EnEV nicht genügt hat. Nach dem Wortlaut der Norm trifft die Informationspflicht nur den Verkäufer, den Vermieter, den Verpächter bzw. den Leasingeber. Ob die Regelung auch auf den im Gesetz nicht genannten Makler anzuwenden ist, wurde höchstrichterlich noch nicht geklärt. Vorliegend brauchte diese Frage nicht abschließend beantwortet werden.

Vielmehr ist das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten der Makler zu bewerten. Es ist wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten wird, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Und das Vorenthalten der Information ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die in den Anzeigen - entgegen der Vorschrift des EnEV - nicht angegebenen Informationen sind für den Verbraucher wesentlich. Das folgt aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres ist in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können."

OLG Hamm, Urteil vom 4.8.2016, Az.: 4 U 137/15 und Az.: 4 U 8/16
Quelle: OLG Hamm PM vom 11.10.2016