Klarer Hinweis auf Vergütung für Branchenbuch-Eintrag erforderlich

Keine Vergütungspflicht für dubiose Branchenbucheinträge

Das AG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.02.2018 noch einmal klargestellt, dass der Betreiber eines Online-Branchenbuchs keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn er in seinem Vertragsformular nicht deutlich auf die Kostenpflicht der Eintragung hinweist. Der Empfänger eines Schreibens, das mit dem Wort "Korrekturabzug" überschrieben ist, erwartet nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.

Sachverhalt: Versand dubioser Anträge auf Eintragung in Online-Branchenbuch

Die Klägerin ist Betreiberin eines sog. Online-Branchenbuches, ein Eintrag darin kostet ca. 1.300 EUR. Die Klägerin übersandte dem Beklagten ein Schreiben, das mit "Eintragungsantrag / Korrekturabzug" überschrieben war. Dort sollte der Beklagte seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat.

Im unteren Drittel des Schreibens fand sich folgender Text:

"Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von rd. 1.100 € netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt."

Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück. Der Forderung der Klägerin zur Zahlung von 1.300 EUR kam er jedoch nicht nach. Daher erhob die Klägerin Zahlungsklage.

Urteil: Keine Vergütungspflicht für Eintragung in dubioses Online-Branchenbuch

Das AG wies die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuches ab, da er nicht ausreichend deutlich auf die Vergütungspflicht des Eintrages hingewiesen hat.zwar enthielt das Schreiben einen solchen Hinweis, dieser war für den Empfänger jedoch aufgrund der Gestaltung überraschend. Daher verstieß die Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB und war daher unwirksam.

Die berechtigte Erwartung des Beklagten war es dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handelt, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort "Korrekturabzug" angegeben ist. Der Empfänger eines solchen Schreibens erwartet daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses.

Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens ist so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nimmt. Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen wird beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.2.2018, Az.: 32 C 2278/17 (90)

Quelle: PM des AG Frankfurt a.M. vom 31.8.2018