Einwilligung für Werbeanrufe durch DOI-Verfahren per E-Mail unwirksam

Abmahngefahr: Werbeanrufe ohne Einwilligung

Das VG Saarlouis hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen durch ein Double-Opt-in-Verfahren per E-Mail wirksam erteilt werden kann und verneinte diese Frage. Denn es bestehe die Gefahr, dass jemand eine fremde Telefonnummer angibt. Die „Echtheit“ der Telefonnummer kann daher im DOI-Verfahren nicht überprüft werden.

Sachverhalt: Einwilligung in Werbeanrufe im DOI-Verfahren per Mail erteilt

Die Klägerin ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. In diesem Zusammenhang führt sie telefonische Werbeanrufe durch.
Die Beklagte erhielt den Hinweis, dass die Klägerin Versicherungsleistungen telefonisch beworben habe, obwohl die Angerufenen ihr keine Einwilligung in Werbeanrufe erteilt hatten.
Daraufhin untersagte die Beklagten der Klägerin mittels datenschutzrechtlicher Anordnung, personenbezogene Daten für Zwecke des telefonischen Direktmarketings zu verarbeiten und gab ihr auf, die Daten von all den Personen zu löschen, die keine Einwilligung in Werbeanrufe erteilt haben.

Die Klägerin beantragte, die datenschutzrechtliche Anordnung aufzuheben. Die beim VG Saarlois eingereichte Anfechtungsklage war jedoch erfolglos.

Urteil: DOI-Verfahren per Mail nicht für Einwilligung in Werbeanrufe geeignet

Das VG Saarlouis wies die Klage ab, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Klägerin für Zwecke der Nutzung von Werbeanrufen unrechtmäßig ist, da keiner der Erlaubnistatbestände nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist. Insbesondere konnte die Klägerin auch nicht darlegen und beweisen, dass die von ihr angerufenen Personen in den Erhalt von Werbeanrufen wirksam eingewilligt hatten.

„Nach Art. 7 Abs. 1 DS-GVO ist Bedingungen für die Wirksamkeit der Einwilligung, dass der Verantwortliche, hier die Klägerin, nachweisen kann, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Dieser Nachweis ist der Klägerin im Fall der von ihr angerufenen (…) nicht gelungen.“

Zwar trug die Klägerin vor, dass Herr […] am 19.01.2017 um 20:21 Uhr über die Website www…..de an einem Gewinnspiel teilgenommen und zusätzlich eine Einverständniserklärung in die Verwendung der dort angegebenen Telefonnummer zum Zwecke des Direktmarketings durch die Klägerin erteilt hatte.

Nach Ansicht des VG Saarlouis kann eine Einwilligung für Werbeanrufe aber nicht durch ein DOI-Verfahren per E-Mail erteilt werden und verwies auf die Rechtsprechung des BGH:

„Das Double-Opt-In-Verfahren ist eine praktikable Möglichkeit, um potenziellen Kunden Werbung per E-Mail zukommen zu lassen. Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in E-Mail-Werbung an diese E-Mail-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat. Der Werbende hat mit einem solchen Verfahren ausreichend sichergestellt, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung kommt. Das schließt es aber nicht aus, dass sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren noch darauf berufen kann, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat - etwa mit der Begründung, bei der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung versandt worden sei, handele es sich nicht um die seine; er habe auch keinen Zugang zu dieser Adresse. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast. Kann der Verbraucher darlegen, dass die Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch nicht von einer Einwilligung gedeckt, wenn die E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren gewonnen wurde (… BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09).

Für die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-In-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online-Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden. Insgesamt liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei derartigen Online-Formularen keinesfalls fern (... BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 164/09).

Entscheidend ist und in diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf eine quantifizierbare Anzahl an, dass durch das Double-Opt-In-Verfahren die „Echtheit” der Telefonnummer, die der Verbraucher bei seiner Registrierung angegeben hat, nicht überprüft wird. Auf den Verifizierungsvorgang per Double-Opt-in-Verfahren für die E-Mail-Adresse hat die Telefonnummer keinen Einfluss. Gibt der Verbraucher bei der Abfrage nicht seine Nummer an, sondern - warum auch immer - die eines anderen Anschlussinhabers, so mag der Verbraucher wirksam in Telefonwerbung ihm gegenüber eingewilligt haben. Der Dritte, dessen Telefonnummer der Unternehmer jedoch tatsächlich erhält und der daraufhin zu Werbezwecken angerufen wird, hat dies jedoch gerade nicht getan. Allein dann, wenn der Unternehmer darlegen kann, dass der Telefonanschluss auch der E-Mail-Adresse zuzuordnen ist, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, obliegt es dem Verbraucher darzulegen, dass er kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat. Im Vorhinein ist dies für den Unternehmer aber nicht feststellbar. Wessen Telefonnummer der Unternehmer erlangt, weiß er nicht. Das Double-Opt-In-Verfahren bietet keine geeignete Möglichkeit, die erforderliche Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und erforderlichenfalls Beweis zu führen (…)."

VG Saarlouis, Urteil vom 29.10.2019, 1 K 732/19

Fazit:

Das Urteil des VG Saarlouis bestätigt einmal mehr, dass das DOI-Verfahren per E-Mail nicht geeignet ist, eine wirksame Einwilligung für die Nutzung einer Telefonnummer für Werbeanrufe einzuholen. Dies hat der BGH bereits 2011 (BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09) entschieden. Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.

Sowohl die Zivilgerichte als auch die Verwaltungs- und Sozialgerichte folgen dem BGH. So hat z.B. das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.09.2016, Az. S 27KR 629/16) ebenfalls entschieden, dass im Bereich der E-Mail-Werbung das Double-Opt-in-Verfahren im Anschluss an das Setzen eines Häkchens ein geeignetes Verfahren für die Einholung einer Einwilligung und zum Nachweis dieser Einwilligung ist. Für die Telefonwerbung seien die Anforderungen jedoch höher, weil durch eine Bestätigungs-E-Mail ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen nicht zweifelsfrei belegt werden kann.