Suchmaschinenmanipulation durch "echte" Klicks irreführend

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ob und wie groß der Einfluss von sog. Nutzersignalen auf das Ranking bei Google ist, wird wohl ewig ein Geheimnis von Google bleiben, äußert sich Google bekanntlich eher zurückhaltend zu Rankingfaktoren und deren Gewichtung. Als die drei wichtigsten Rankingfaktoren nennt Google pauschal „Content“, „Links“ und „Rankbrain“. Die meisten SEO-Experten gehen jedoch davon aus, dass auch sog. Nutzersignale Einfluss auf das Ranking haben, insbesondere die Klickrate (CTR). Auch das LG Magdeburg geht davon aus, dass die Klickrate Einfluss auf das Ranking hat, untesagte es auf Antrag der Wettbewerbszentrale jüngst einem Unternehmen, im geschäftlichen Verkehr die Manipulation von Suchmaschinen durch das Klicken auf Google Suchergebnisse anzubieten und/oder zu bewerben.

Sachverhalt: Angebote für Suchmaschinenmanipulation durch Klicks

Das Unternehmen hatte für „Klicks von echten Nutzern auf Ihre Google Suchergebnisse mit dem Ziel, Ihre Klickrate zu verbessern“ geworben. Die Klickrate sei ein wichtiger Rankingfaktor für die Suchmaschine Google. Der Anbieter verfüge über ein Netzwerk aus rund 20.000 Micro-Jobbern, die für die Durchführung von Suchaufträgen eine Vergütung erhielten. Diese würden nicht nur einfach Klicks auf das gewünschte Suchergebnis durchführen, sondern sog. „Last Clicks“. Hierbei würde der Besucher auf der Seite, deren Ranking gefördert werden soll, eine Aufgabe durchführen.

Abmahnung durch Wettbewerbszentrale wegen Verstoß gegen Irreführungsverbot

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung wegen eines Verstoßes gegen die §§ 5 und 3 UWG. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sind Manipulationen von Suchmechanismen durch das Generieren rankingerhöhender Faktoren ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot in § 5 UWG. Sie täuschen über die wahre Attraktivität des Angebots auf der verwiesenen Website. Denn die Nutzer einer Internet-Suchmaschine erwarten, dass das Ranking der Suchtreffer u.a. darauf beruht, wie oft die angezeigten Websites von echten Nutzern aufgerufen wurden.
Gleichzeitig verstößt das Angebot der Manipulation des Google Rankings nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten und die unternehmerische Sorgfalt, § 3 Abs. 1 und 2 UWG. Denn es veranlasst Kunden – Websitebetreiber – dazu, selbst Wettbewerbsverstöße in Gestalt der Irreführung der Suchmaschinennutzer zu begehen. Es verletzt auch die Chancengleichheit und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

LG Magdeburg: Suchmaschinenmanipulation ist irreführend und unlauter

Das LG Magdeburg ist der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat das Anbieten von Klicks zur Verbesserung des Rankings als irreführende Handlung bewertet. Nutzer einer Suchmaschine gingen davon aus, aufgrund des Rankings einer Firma in der Suchmaschine ein entsprechendes Prestige und eine damit verbundene hochwertige Güte des Unternehmens anzunehmen. Dabei erwarteten die Nutzer, das Ranking sei durch den Aufruf der Website durch real existierende Nutzer gefördert worden. Sie rechneten hingegen nicht damit, dass in Wahrheit uninteressierte und nur für die Verbesserung des Rankings speziell beschäftigte Mitarbeiter – so wie die Clickworker der Beklagten – die Klicks erzeugt haben. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Klickrate nur einer von mehreren Faktoren ist, die das Ranking bei Google beeinflussen. Entscheidend sei, dass die Beklagte in ihrer Werbung die Klickrate als einen wichtigen Rankingfaktor beschrieben habe. Ob der versprochene Erfolg einer Verbesserung des Rankings tatsächlich eintrete, könne im Ergebnis dahinstehen, weil es nach § 5 Abs. 1 UWG ausreiche, dass die Angaben zur Täuschung „geeignet“ sind.

Daneben hat das Gericht den Unterlassungsanspruch auch aus einem Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt als begründet angesehen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Magdeburg, Urteil vom 11.10.2022, Az. 36 O 26/22 (007)
Quelle: PM der Wettbewerbszentrale vom 07.11.2022