Influencer-Marketing ist mittlerweile Alltag. Doch nicht jede Berufsgruppe kann Social Media wie ein reguläres Businessfeld nutzen. Besonders strikt sind die Regeln für Ärztinnen und Ärzte, denn ihr Beruf lebt von einem besonderen Vertrauensvorschuss. Genau darum geht es in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Karlsruhe: Ein Arzt darf auf Instagram keine Werbung für Produkte machen, wenn er dabei als Arzt auftritt (LG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2025, Az.: 14 O 19/25 KfH).
Der Fall: „deinkinderdoc“ und Werbung für Alltagsprodukte
Der Beklagte war Assistenzarzt in einem Kinderkrankenhaus und betrieb den Instagram-Account „deinkinderdoc“, der über 400.000 Follower hatte. Dort veröffentlichte er Beiträge, in denen er Produkte wie Sonnencreme und Batterien positiv darstellte, die entsprechenden Marken ausdrücklich nannte und sich vor den jeweiligen Logos oder Verpackungen zeigte.
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg. Das Landgericht (LG) Karlsruhe bejahte einen Wettbewerbsverstoß (unlautere geschäftliche Handlung), da der Arzt durch seine Tätigkeit als Influencer gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßen hatte.
Kurzbegründung des Gerichts:
- Wer als Arzt auftritt, „verkauft“ automatisch Vertrauen.
- Dieses besondere Vertrauen dürfen Ärzte jedoch nicht als Werbe-Booster für fremde Produkte nutzen.
- Der Einwand „das machen doch heute alle so“ hilft nicht, denn entscheidend sind die Werbewirkung und der berufliche Kontext.
Der zentrale Knackpunkt: Als Arzt auftreten und gleichzeitig Produkte bewerben
Das Gericht stellt nicht darauf ab, ob jemand „auch“ Content Creator ist, sondern wie er auftritt. Wer sich erkennbar als Arzt präsentiert, nutzt die damit einhergehende berufliche Autorität und das Vertrauen. Genau diese Verbindung machte die Posts nach Auffassung des Gerichts unzulässig.
Zitat aus dem Urteil:
"Der Beklagte ist als Arzt aufgetreten bzw. in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung. Ob bereits die Bezeichnung des Accounts "deinkinderdoc" genügt, um den Beklagten bei seinen Videoauftritten, die zudem überwiegend medizinische Themen beinhalten, als Arzt anzusehen, liegt nahe, kann aber dahinstehen.
Wie aus Anlage (…) hervorgeht, bezeichnet sich der Beklagte im Account selbst als Arzt, führt den akademischen Grad "Doctor medic" vor dem Namen an und beschreibt sich als Assistenzarzt in Weiterbildung. Der Beklagte tritt somit als Arzt auf nimmt gerade hierdurch besondere Vertrauenswürdigkeit und Seriosität für sich in Anspruch. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hier keine reine Tätigkeit als Medfluencer vor, da er sich gerade dabei seine Eigenschaft als Arzt zunutze und zu eigen macht, um Reichweite zu generieren."
👉 Damit macht das Gericht deutlich, dass nicht Instagram an sich das Problem ist, sondern die Tatsache, dass die ärztliche Rolle als Vertrauensmotor eingesetzt wird – und dieses Vertrauen dann auf Produkte „abfärbt“. Entsteht Reichweite (auch) über die Arztrolle, wirkt Werbung wie ein „Vertrauens-Transfer“ – und genau das soll das Berufsrecht verhindern.
Warum ist das bei Ärztinnen und Ärzten so streng?
Weil Patientinnen medizinische Aussagen und Empfehlungen von Ärzten typischerweise als besonders verlässlich wahrnehmen – gerade wegen der Berufsrolle und der damit verbundenen Berufspflichten. Wenn Ärzte in dieser Rolle für Produkte werben, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Ärzte und in eine am Wohl der Patienten orientierte Beratung beeinträchtigt werden. Deshalb soll das Berufsrecht verhindern, dass der „Arztstatus“ als Verkaufsargument eingesetzt wird und die Grenze zwischen medizinischer Information und kommerziellem Interesse verschwimmt. Der Schutz richtet sich somit nicht nur gegen „aggressive Werbung“, sondern vor allem gegen die Instrumentalisierung des beruflichen Ansehens von Ärzten für fremde wirtschaftliche Zwecke.
"Ich bin doch gar nicht Betreiber" – hilft das?
Nein, dieser Einwand hilft nicht. Selbst wenn jemand behauptet, er sei nicht der formale Betreiber des Accounts, kann er verantwortlich sein, wenn er als Arzt in der Werbung auftritt bzw. die Nutzung seines Namens/Ansehens duldet.
Zitat aus dem Urteil:
"Es kann auch dahinstehen, ob der Beklagte letztlich Betreiber des Kanals/Accounts ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BOÄ-BW ist es dem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulassen, dass von seinem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.“
👉 Das heißt: Wer als Arzt oder Ärztin in der Werbung erkennbar mitwirkt (Gesicht, Titel, Auftritt), kann sich nicht einfach herausreden, jemand anderes sei als Accountinhaber registriert oder poste „technisch” die Beiträge.
"Das ist doch nur eine Empfehlung“ – hilft das?
Auch dieser Einwand hilft nicht. Das Urteil zieht die Grenze dort, wo es eben nicht mehr um eine patientenbezogene Empfehlung im Rahmen einer gesundheitlichen Leistung geht, sondern um Werbecontent gegenüber einer breiten Öffentlichkeit.
Zitat aus dem Urteil:
"Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Posts um Werbung und nicht um erlaubte Empfehlungen nach § 34 Abs. 5 BO-Ä RP.
Danach dürfen Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.
Weder handelt es sich bei dem Empfängerkreis um Patienten des Beklagten noch unterfallen gewöhnliche Batterien oder Sonnencreme unter gesundheitliche Leistungen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung BGH GRUR 2002, 271- Hörgeräteversorgung abstellt, so ging es dort um die Empfehlung eines Vertriebswegs durch einen auswärtigen Hörgeräteakustiker und nicht um eine konkrete Produktempfehlung.“
👉 Das Gericht zieht somit eine klare Linie: Empfehlungen sind allenfalls im Patientenkontext denkbar, nicht jedoch als reichweitenstarker Werbepost für Alltagsprodukte.
Selbst das Argument „Das ist heute üblich“ verfängt nicht.
Zitat aus dem Urteil:
"Der Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Fotowand mit Firmenaufdruck stelle keine Werbung dar. Diese Art der Präsentation mag zwar mittlerweile bei allen Veranstaltungen üblich sein, indes gerade zum Zweck der Werbung. Die Werbewirkung wird vorliegend verstärkt durch den schriftlichen Beitrag des Beklagten, der auf Sonnencreme des Herstellers verweist.“
Wie geht es jetzt weiter?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, Das Berufungsverfahren ist beim OLG Karlsruhe (6 U 126/2) anhängig. Die Entscheidung zeigt jedoch sehr deutlich, in welche Richtung Gerichte beim Thema "Ärztliche Influencer und "Produktwerbung" tendieren.
Was heißt das für „Medfluencer“?
Für Ärztinnen und Ärzte gilt nach dieser Entscheidung:
- Sobald der Auftritt ärztlich „gebrandet“ ist (Name/Profil/Content/Ansprache als Arzt), wird Werbung zum rechtlichen Problem.
- Kooperationen mit Marken außerhalb einer echten Gesundheitsleistung (z. B. Batterien, Sonnencreme) sind besonders riskant.
- Die Ausrede „Das macht doch jeder“ zieht nicht: Social-Media-Üblichkeiten ändern nichts an der rechtlichen Bewertung.
Ist „ärztliche Werbung“ erlaubt, wenn ich sie als Werbung kennzeichne?
Nein. denn eine Kennzeichnung als "Werbung" löst nicht das berufsrechtliche Problem: Wenn der Auftritt als Arzt die Werbewirkung trägt, liegt ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor - und damit trotz Werbekennzeichnung ein Wettbewerbsverstoß.
Praktischer Schnell-Check: Wann wird’s gefährlich?
Wenn mehrere Punkte mit "Ja" beantwortet werden, sollten die Alarmglocken läuten:
- Treten Sie im Beitrag erkennbar als Arzt/Ärztin auf (Titel, Kittel, „Doc“-Branding, medizinische Themen)?
- Wird eine konkrete Marke genannt/gelobt oder prominent gezeigt?
- Gibt es eine Gegenleistung (Geld, Provision, Produkte, Einladungen)
- Richtet sich der Content an die Allgemeinheit?
- Hat das Produkt einen (wenn auch nur losen) Gesundheitsbezug?
Je mehr Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, desto eher handelt es sich nicht nur um „Content“, sondern um unzulässige Werbung im beruflichen Kontext.
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Welche rechtlichen Folgen drohen bei Wettbewerbsverstößen?
1. Abmahnung
Typischerweise erfolgt zunächst eine Abmahnung (z. B. von Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern). Darin wird verlangt:
- die konkrete Werbung zu unterlassen (oft inklusive sinngleicher künftiger Inhalte),
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (bei einem Verstoß drohen Vertragsstrafen),
- anwaltliche Abmahnkosten zu erstatten (aufgrung hoher Streitwert oft im vierstelligen Bereich).
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, bindet sich über Jahre. Ein „ähnlicher“ Post kann dann schnell teuer werden, da hohe Vertragsstrafen drohen.
2. Klageverfahren
Wird nicht (oder nicht ausreichend) reagiert, kann die Gegenseite die Ansprüche (Unterlassung, Abmahnkosten) einklagen. Aufgrund der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht kommen hier schnell mehrere Tausend Euro Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Kommt es zu einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung, können Verstöße Sanktionen in Form von Ordnungsgeldern nach sich ziehen.
3. Eilverfahren
Der Unterlassungsanspruch wird häufig im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt. Der Gedanke dahinter: Werbung wirkt sofort, verbreitet sich schnell und lässt sich nur schwer „zurückholen“. Insbesondere bei Verstößen auf Social Media wird kurzfristig gerichtlicher Druck aufgebaut. In der Regel wird eine Eilverfügung innerhalb weniger Tage erlassen (ggf. ohne vorgerige Anhörung des Gegners) bzw. kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Selbst wenn Sie gegen eine Eilverfügung Widerspruch einlegen, müssen Sie diese ab Zustellung beachten.
4. Berufsrecht
Neben einer Abmahnung oder zivilrechtlichen Klage können Ärzte auch berufsrechtliche Schwierigkeiten bekommen, wenn sie gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßen. Typische Folgen (je nach Landesrecht und Kammerpraxis):
- Kammerverfahren: Die Ärztekammer kann ein berufsrechtliches Verfahren einleiten, wenn der Verdacht eines Berufsordnungsverstoßes besteht.
- Rüge/Missbilligung: Dies ist eine häufige Reaktionsform bei weniger gravierenden Fällen und ist mit der Aufforderung verbunden, das Verhalten künftig zu unterlassen.
- Berufsgerichtliches Verfahren: Bei schwereren oder wiederholten Verstößen kann es zu einem Verfahren vor dem Berufsgericht kommen.
- Geldbuße: Bei schwerenen oder wiederholten Verstößen können auch Geldbußen verhängt werden (Höhe abhängig vom jeweiligen Landesrecht und Einzelfall).
- Im Extremfall, etwa bei massiven, wiederholten oder besonders vertrauensschädigenden Verstößen kommen weitere strengere Maßnahmen in Betracht.
- Wichtig: Das Berufsrecht ist nicht „nur intern“ – schon die Einleitung eines Kammerverfahrens kann reputationsrelevant sein.
5. Kooperationsrisiken
Neben den juristischen Verfahren hat ein solcher Fall oft auch ganz praktische Folgen, die Betroffene meist schneller treffen als jedes Urteil: Sobald Kooperationen rechtlich angreifbar wirken, reagieren Marken, Agenturen und Plattformen, um eigene Risiken zu minimieren. Dann entstehen „Nebenkriegsschauplätze“, die wirtschaftlich und reputativ mindestens ebenso wehtun können wie die rechtliche Auseinandersetzung.
- Kooperationsverträge mit Brands können platzen.
- Bereits veröffentlichte Kampagnen müssen gelöscht oder abgeändert werden.
- Ein Reputationsschaden („Doc wirbt für XY“) kann größer sein als das juristische Problem.
Fazit
Die Arztrolle ist rechtlich kein neutraler „Content-Style“, sondern eine Berufsrolle mit besonderen Regeln. Wer als Arzt auftritt und dabei Produkte bewirbt, riskiert eine Abmahnung, zivilrechtliche Klageverfahren und berufsrechtliche Sanktionen – und damit sehr reale juristische und wirtschaftliche Folgen.
Wenn Sie als Arzt (oder in einem anderen reglementierten Beruf) Social Media geschäftlich nutzen, lohnt sich daher eine frühzeitige Überprüfung von Profil, Kooperationsformaten und Werbeinhalten, um von vornherein zu verhindern, dass eine Abmahnung, Klage, Eilverfügung oder Post von der Kammer im Briefkasten landet.
Was ich für Sie tun kann
Profitieren Sie von meiner Expertise! Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und mit langjähriger Praxiserfahrung im Wettbewerbsrecht, unterstütze ich Sie umfassend, um Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden:
👉 Kompetente & Praxisorientierte Beratung: Ich biete Ihnen persönliche und dialogorientierte Beratung mit kurzen Reaktionszeiten.
👉 Überprüfung von Kampagnen: Absicherung von geplanten Werbemaßnahmen vor dem Go-Live durch klare und verständliche Kommunikation.
👉 Vertretung: Effiziente Vertretung bei Abmahnungen oder gerichtlichen Verfahren, gestützt auf langjahrige Erfahrung in Verhandlungs- und Streitverfahren.
👉 Kosten: Die Investition in eine Compliance-Prüfung ist in der Regel deutlich niedriger als die Kosten einer einzigen Abmahnung (Anwaltskosten der Gegenseite und Vertragsstrafen ).