Es fängt oft harmlos an: Eine E-Mail an einen Kunden oder einen früheren Kontakt. Vielleicht eine Versandbestätigung, unter der „praktischerweise“ noch ein Angebot eingeblendet wird. Vielleicht eine Bitte um Bewertung. Und plötzlich liegt eine Spam-Abmahnung auf dem Tisch: Kurze Frist, Unterlassungserklärung, DSGVO-Auskunft – und natürlich Abmahnkosten. Viele Betroffene reagieren reflexartig: zahlen, unterschreiben, abhaken. Genau das ist in diesen Fällen häufig der teuerste Fehler. Dieser Beitrag soll Betroffenen eine klare Orientierung geben: Was ist Spam? Wie sollte man auf eine Spam-Abmahnung reagieren? Wann sind Abmahnkosten zu zahlen?
Seit Jahren ist Rechtsanwalt Stefan Richter aus Berlin bundesweit für Abmahnungen wegen Spam-E-Mail-Werbung bekannt. Auch mir liegen immer wieder entsprechende Abmahnungen vor. Auffällig ist dabei ein wiederkehrendes Muster: Abgemahnt wird nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen nahestehender Personen (z. B. Mutter, Lebensgefährtin). Adressaten sind regelmäßig die werbende Gesellschaft, häufig zusätzlich die Geschäftsführer und mitunter auch technische Dienstleister. Das baut gezielt Druck auf – und führt nicht selten dazu, dass Betroffene vorschnell zahlen oder unterschreiben, „damit endlich Ruhe ist“.
Typischer Vorwurf: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung (Spam)
Der Vorwurf in den Abmahnungen lautet stets: Zusendung unerwünschter Werbung per E-Mail. Rechtlicher HIntergrund: Werbung per elektronischer Post ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Besonders tückisch: Der Begriff „Werbung“ wird von der Rechtsprechung weit verstanden. Schon werbliche Elemente in eigentlich „neutralen“ Mails genügen – etwa in:
- Rechnungs-, Versand- oder Bestellbestätigungen („Transaktionsmails“) mit Bannern/Produktteasern,
- Bewertungs- oder Zufriedenheitsabfragen („Bitte bewerten Sie uns“), die als Werbung eingeordnet werden können,
- Newslettern/Angebotsmails ohne saubere Einwilligung bzw. ohne saubere Dokumentation (Double-Opt-In).
⇒ Weitere Informationen finden Sie hier: "E-Mail-Marketing: Was Unternehmen beachten müssen“
Typischer Ablauf: Erst Abmahnung – dann Druck über das Gericht
Abmahnungen arbeiten oft mit kurzen Fristen. Wird keine (oder nicht die gewünschte) Unterlassungserklärung abgegeben, wird mit gerichtlichen Schritten nachgelegt – zunächst im Eilverfahren (einstweilige Verfügung) und später im Hauptsacheverfahren. All dies auch gerne gegen Geschäftsführer und technsiche Dienstleister, denn diese haften mitunter jedenfalls als Störer.
DSGVO als „Flankenschutz“: Auskunft nach Art. 15 DSGVO
Fast immer wird zusätzlich Datenschutz „mitgezogen“: Auskunfts- und weitere Ansprüche werden als Druckpunkt eingesetzt. Das erzeugt schnell das Gefühl, man müsse nun „alles offenlegen“ und am besten sofort klein beigeben. Tatsächlich gilt: Auch DSGVO-Forderungen sind prüfungsbedürftig – insbesondere Umfang, Fristen und die Frage, welche Daten in welcher Form herauszugeben sind.
Die unterschätzte Gefahr: Vertragsstrafen nach Unterlassungserklärung
Der wohl folgenschwerste Fehler ist die vorschnelle und unbedachte Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung. Typischerweise enthält die Erklärung ein Vertragsstrafeversprechen. Schon bei einem (auch versehentlichen) Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig. Das kann in der Praxis schneller passieren, als man denkt – zum Beispiel, wenn ein Mailing noch im System hängt, wenn ein Dienstleister an der falschen Stelle einen Trigger setzt oder wenn in einer Transaktionsmail weiterhin ein Werbebanner eingeblendet wird. Technische Fehler, Synchronisationsprobleme, alte Templates oder unklare Zuständigkeiten sind klassische Ursachen.
👉 Paristipp: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss vorher sicherstellen, dass die relevanten Prozesse technisch und organisatorisch wirklich „dicht“ sind. Andernfalls kann die Abmahnung zur Eintrittskarte in ein dauerhaftes Vertragsstrafenrisiko werden. ⇒ Weitere Informationen finden Sie hier: "Abmahnung wegen E-Mail-Werbung erhalten - Was tun"
Möglicher Angriffspunkt: Abmahnkosten
Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, heißt das nicht automatisch, dass auch die geforderten Abmahnkosten stets zu zahlen sind. Das gilt vor allem in zwei Konstellationen:
- Abmahnung in eigener Sache - der Anwalt mahnt im eigenen Namen ab; hier besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Anspruch auf Abmahnkosten
- Abmahnungen „für Angehörige“ – wird im Namen naher Familienangehöriger abgemahnt, darf bezweifelt werden, dass die Abmahnkosten im Innenverhältnis überhaupt geschuldet sind
1. Abmahnung in eigener Sache
Nach der Rechtsprechung kann der selbst abmahnende Rechtsanwalt (Abmahnung „in eigener Sache“) keine Abmahnkosten verlangen, wenn die Einschaltung eines (anderen) Anwalts nicht erforderlich war – weil
- der Abmahnende aufgrund seiner hinreichenden eigenen Sachkunde die Abmahnung selbst sachgerecht formulieren kann, und
- es sich um einen typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Verstoß handelt (also ein einfach gelagerter Fall)
So entschied der BGH im Jahr 2006, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnungen wegen unerbetener Telefonwerbung nicht erstattet verlagen kann, wenn er selbst über hinreichende eigene Sachkunde verfügt und es sich um einen einfachen und unschwer zu erkennbaren Verstoß handelt. Im dortigen Fall erhielt der klagende Anwalt unerbeten einen Werbeanruf. Daraufhin übersandte er der Beklagten eine Abmahnung und verlangte neben Unterlassung auch Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten. Die Firma gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch Zahlung. Die Vorinstanzen wiesen die Zahlungsklage des Anwalts ab, der BGH bestätigte dies (BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05).
Das Kammergericht Berlin entschied im Jahr 2021, dass ein Rechtsanwalt, der eine Abmahnung in eigener Sache wegen unerwünschter E-Mail-Werbung versendet, keine Abmahnkosten verlangen kann, wenn er über eigene Sachkunde verfügt und es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt (KG, Urteil vom 15.09.2021, 5 U 35/20). Im Urteil heißt es:
"Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnungen ... unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Abmahnungen nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (...) Dementsprechend muss erst recht ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist deshalb auch für ihn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig.
Diese Erwägungen können auf den – hier in Rede stehenden – Fall, in dem es zwar nicht um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, sondern um einen Eingriff in ein absolut geschütztes Recht durch unerbetene Werbung geht, übertragen werden (...) Auch in einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt, der von der Werbung selbst betroffen ist, grundsätzlich – und so auch hier – dazu gehalten, seine eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einzusetzen. Dass der Kläger über ausreichende Sachkunde verfügt, auch die hier in Rede stehenden Abmahnungen auszusprechen, steht außer Frage.
Die Abmahnungen stellten für den Kläger, der gerichtsbekannt schon vielfach als Partei in ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten Werbung aufgetreten ist, ein reines Routinegeschäft dar (...), das keine besonderen Schwierigkeiten aufwies."
Der eine oder die andere ahnt womöglich, wer der umtriebige Kläger war ...
2. Keine Erstattung „fiktiver“ Anwaltskosten
Dem Landgericht Berlin lag einmal mehr eine Spam-Abmahnung von Rechtsanwalt Richter vor, die er im Auftrag seiner Mutter ausgesprochen hat. Anlass der Abmahnung war eine Bitte um Bewertung in einer Transaktions-E-Mail (Versandbestätigung). Die Abmahnung war sowohl gegen die werbende GmbH als auch gegen beide Geschäftsführer adressiert. Es folgte
- ein Eilverfahren gegen die GmbH wegen Unterlassungsanspruch #1,
- ein Hauptsacheverfahren wegen Unterlassungsanspruch #1 gegen beide Geschäftsführer, gegen GmbH/Geschäftsführer wegen Unterlassungsanspruch #2 und Erstattung Abmahnkosten/Abschlusschreiben beim AG Pankow (Klageabweisung wegen Rechtsmissbrauch)
- ein Berufungsverfahren wegen Unterlassungsanspruch #1 gegen beide Geschäftsführer, gegen GmbH/Geschäftsführer wegen Unterlassungsanspruch #2 und Erstattung Abmahnkosten/Abschlusschreiben beim Landgericht Berlin II
Bis dahin bezifferten sich die Anwalts- und Gerichtskosten auf insgesamt 5.000 EUR - wohlgemerkt wegen Zusendung einer Transaktions-E-Mail mit einer Bitte um Bewertung.
Das Landgericht Berlin II bejahte zwar die Unterlassungsansprüche, wies jedoch den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten und Kosten für das Abschlussschreiben ab. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Grundsatz, dass erstattungsfähig grundsätzlich nur Anwaltkosten sind, die im Innenverhältnis zwischen Abmahnenden und Abmahnanwalt tatsächlich geschuldet sind, lediglich fiktive Kosten nicht erstattungsfähig sind (LG Berlin II, Urteil vom 27.02.2026, AZ. 15 S 13/23).
Das LG hatte hatte erhebliche Zweifel daran, dass die Abmahnende (Mutter) ihrem Anwalt (Ihr Sohn = Rechtsanwalt Richter) die gerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten im Innenverhältnis wirklich schuldete. Sowohl das AG als auch das LG Berlin hatten insofern Beweis erhoben. Die Klägerin (Mutter) wurde persönlich angehört und ihr Prozessbevollmächtigter (ihr Sohn) wurde als Zeuge vernommen.
Beide erklärten zwar, „dass die Klägerin die Kosten im Innenverhältnis schulde“ und das Kostenrisiko trage – das Gericht hatte aber „durchgreifende Zweifel“:
"Schon auf Grund der engen persönlichen Beziehung (der Prozessbevollmächtigte ist der Sohn der Klägerin) erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis unentgeltlich erfolgte. Der Kläger akquirierte über die Klägerin eine erhebliche Anzahl an Abmahnfällen wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails und konnte über die Kostenerstattungsansprüche im Außenverhältnis erhebliche Einnahmen erzielen. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass er seiner Mutter als sehr guter Mandantin tatsächlich Kosten in Rechnung stellen wird, sofern z. B. auch ein gewonnener Fall nicht zu einer Durchsetzung des Zahlungsanspruchs führen sollte oder ausnahmsweise verloren gehen sollte. Diese Interessenlage alleine genügt jedoch noch nicht, um den Angaben des Zeugen nicht zu glauben.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Angabe des Zeugen tatsächlich noch nie im Innenverhältnis Abmahnkosten tragen musste. Selbst nachdem Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht verloren wurden (was gerichtsbekannt ist), sei es zu keiner Kostentragung durch die Klägerin gekommen. Angeblich habe ein Anwaltsverschulden vorgelegen. Weder die Klägerin noch ihr Prozessvertreter legten indes dar, worin der angebliche Anwaltsfehler bei mehreren verlorenen Verfahren gelegen haben soll. Es entstand der Eindruck, dass die Anwaltshaftung als Rechtfertigungsmittel dient, um die Klägerin von jeglichem Kostenrisiko freistellen zu können.
Soweit der Prozessvertreter der Klägerin als Zeuge aussagte, eine Kostenerstattung sei teils durch Verrechnung mit positiven Salden nach Vergleichsabschlüssen erfolgt, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Er steht im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, keine Kosten getragen zu haben. Eine solche Verrechnung mit Ansprüchen der Klägerin würde aber gerade eine Kostentragung darstellen und es wäre zu erwarten, dass die Klägerin hiervon auch unterrichtet worden wäre. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus den Abmahnverfahren wegen E-Mails ein positiver Saldo ergeben soll. Es erscheint höchst Zweifelhaft, dass hier in nennenswerter Zahl immaterieller Schadensersatz geleistet worden sein soll.
Auch die Einkommenssituation der Klägerin lässt daran zweifeln, dass sie tatsächlich zur Tragung des Kostenrisikos bei einer Vielzahl von Verfahren einzugehen bereit war und ihr Sohn ihr dies auch zumuten würde. Bei der gerichtsbekannten zumindest zeitweilig großen Anzahl an parallel geführten Verfahren könnte dies existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Zwar sind die juristischen Erfolgsaussichten in den vorliegenden Verfahren grundsätzlich sehr gut und die Beurteilung, ob Werbung im Einzelfall rechtmäßig oder rechtswidrig war, lässt sich zumeist eindeutig vornehmen. Gleichwohl besteht regelmäßig ein erhebliches Insolvenzrisiko auf Beklagtenseite, da hinter der Werbung regelmäßig keine finanzstarken Unternehmen stehen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich gewillt war, dieses erhebliche Risiko über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch juristische Restrisiken bestehen immer und können sich durchaus verwirklichen, wie dies bei den teilweise verlorenen Berufungsverfahren der Fall war. (...)
Bemerkenswert ist auch die Begründung, dass die Vorschussrechnungen, welche grundsätzlich nicht bezahlt werden solle, gleichwohl gestellt werden, um im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH die Fälligkeit der ihr zu Grunde liegenden Forderung zu begründen. Die Rechnungsstellung erfolgte also, um den Betrag im Außenverhältnis geltend machen zu können. Durch die Rechnungsstellung kann die Fälligkeit indes nicht begründet, sondern nur vorgetäuscht werden. Denn zwischen den Parteien besteht gerade eine Stundungsabrede, welche die Fälligkeit ausschließt – die Klägerin soll grundsätzlich auf die Rechnung gerade nicht bezahlen. Die Rechnung kann insoweit nur dem "schönen Schein" dienen.
Nach alldem sieht sich das Gericht gehindert, der Bestätigung der Klägerin und des Zeugen mit ausreichender Sicherheit zu glauben, im Innenverhältnis seien die Abmahnkosten geschuldet. Die erheblichen Zweifel gehen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin"
Fazit aus dem Urteil:
👉 Abmahnkosten sind kein Automatismus.
👉 Klägerseite trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Abmahnkosten.
👉 Gerichte sind (nicht immer) gutgläubig oder naiv.
Konsequenz: Unterlassung ≠ Kosten
Selbst wenn ein Unterlassungsthema im Raum steht, kann die Kostenseite völlig anders zu bewerten sein. Genau diese Trennung ist wichtig:
- Unterlassung: prüfen, ggf. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, (aber nie blind unterschreiben).
- Abmahnkosten: separat prüfen und kritisch angreifen, wenn Voraussetzungen nicht nachweisbar sind oder die Forderung aus anderen Gründen nicht trägt.
Was Abgemahnte nicht tun sollten (auch wenn der Impuls groß ist)
Drei typische Fehler sehe ich immer wieder – und sie kosten am Ende meist mehr als nötig:
- Sofort zahlen, um „Ruhe zu haben“. (Damit ist das Thema oft nicht erledigt – manchmal beginnt es erst.)
- Die beigefügte Unterlassungserklärung 1:1 unterschreiben. (Sie ist häufig zu weit, birgt Vertragsstrafenrisiken und kann Ihre Prozesse dauerhaft lähmen.)
- Belege nicht sichern (Mailinhalt, Header, Opt-in-Nachweise, CRM-Logs, Dienstleisterketten, Templates etc.).
Was Abgemahnte stattdessen tun sollten (kurzer Praxis-Fahrplan)
- Frist ernst nehmen, aber nicht überstürzt reagieren.
- Beweissicherung: E-Mail inkl. Header, HTML/Screenshot, Opt-in-Logs, Double-Opt-In-Dokumentation, Prozessbeschreibung.
- Rechtliche Prüfung:
- Besteht der Unterlassungsanspruch wirklich?
- Sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
- Müssen die Abmahnkosten gezahlt werden? (häufig der beste Angriffspunkt)
- Technik & Prozesse nachziehen: Transaktionsmails auf Werbung prüfen, Bewertungsstrecken rechtssicher gestalten, Bestandskundenwerbung nur mit sauberem Hinweis-/Widerspruchsprozess.
- Dienstleister einbinden: Sind Tools/Agenturen beteiligt, müssen diese informiert und um Abhilfe gebeten werden (Haftung für Spam durch Dienstleister und Subunternehmer).
Wenn Sie betroffen sind: Melden Sie sich – bevor Sie unterschreiben
Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Richter aus Berlin wegen E-Mail-Werbung erhalten, gilt: Ruhe bewahren. Unterschreiben Sie nichts vorschnell und zahlen Sie nicht „zur Sicherheit“. Sichern Sie stattdessen zuerst die Belege (E-Mail inklusive Header, Opt-in-Nachweise, Logs, verwendete Templates und den Prozessablauf) und lassen Sie die Abmahnung zeitnah anwaltlich prüfen – gerade die Abmahnkosten verdienen einen besonders kritischen Blick.
Wenn Sie dabei Unterstützung wünschen: Ich berate und vertrete seit Jahren Unternehmen zu Abmahnungen wegen E-Mail-Marketing/Spam und zu den Schnittstellen von UWG und DSGVO. In dem hier besprochenen Urteil des LG Berlin II vom 27.02.2026, das die Erstattung von Abmahn- und Abschlusskosten abgelehnt hat, habe ich die Beklagten in der II. Instanz vertreten.