OLG Dresden: Bei Werbung mit TÜV-Siegel, das Testergebnis beinhaltet, muss Fundstelle zum Nachlesen angegeben werden

gilt nicht für TÜV Siegel, das kein Testergebnis, sondern z.B. nur Konformitätserklärung beinhaltet

Das OLG Dresden hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Krankenkasse nicht mit TÜV Siegeln werben darf, ohne gleichzeitig die entsprechende Fundstelle zum Nachlesen des Testergebnisses anzugeben.

Sachverhalt

Die Krankenkasse hatte mit einem Siegel des TÜV Thüringen geworben, auf dem es hieß


"Geprüfte Service-Qualität – sehr gut".

Die Aufschrift auf einem weiteren Siegel des TÜV Saarland lautete

"Service tested Kundenurteil Gut 1,8“.

Wie diese Bewertungen zustande kamen, ließ sich der Werbung nicht entnehmen. Auch auf den Seiten der beiden TÜVs fanden sich keine konkreten Hinweise.


Entscheidung OLG Dresden

Das OLG Dresden bestätigte die Auffassung der Vorinstanz (LG Dresden), dass für die Werbung mit TÜV-Siegeln, sofern diese das Ergebnis eines Test bzw. einer Umfrage wiedergeben, keine anderen Maßstäbe gelten als für die üblichen Waren- und Dienstleistungstests.

Daher muss auch bei der Werbung mit TÜV Siegeln für den Verbraucher ersichtlich werden, was nach welchen Maßstäben geprüft wurde und welche Anforderungen für eine Bewerbung mit "Sehr gut" gelten. Auch bei TÜV-Siegeln sieht das OLG Dresden den Werbenden daher in der Pflicht, die Fundstelle für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar anzugeben. Eigene Recherchetätigkeit sei dem Verbraucher nicht zumutbar.

Verstößt der Werbende gegen diese Pflichten, liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG vor, der da lautet:


"Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte(…).“

Diese Norm will sicherstellen, dass Verbraucher auf für ihn wesentliche Informationen ohne größere Schwierigkeiten zugreifen können.

OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13

Fazit

Wer mit TÜV-Siegeln wirbt, die ein Testergebnis wiedergeben, muss also dem Verbraucher die wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen, die ihm eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Testergebnisses ermöglichen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das TÜV-Siegel nicht das Ergebnis eines Tests oder Umfrage wiederspiegelt, sondern lediglich eine Konformitätserklärung beinhaltet.