BGH: Verzicht auf Urheberangabe in Fotolia AGB wirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Webseitenbetreiber, die Stockfotos von Microstockportalen wie Fotolia nutzen, bei der kommerziellen Verwendung dieser Bilder den Urheber nicht angeben müssen. Der BGH hat damit das bahnbrechende Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.09.2022 bestätigt. Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Stockfotografen gegenüber Stockportalen in AGB (Upload-Verträgen) wirksam auf ihr Recht auf Urheberbenennung verzichten können. Die konkrete Begründung des BGH bleibt abzuwarten. Webseitenbetreiber dürfen jedoch schon einmal aufatmen: Haben sie Fotos über Fotolia erworben, müssen sie den Urheber bei einer kommerziellen Bildnutzung nicht angeben.

Praxis: Verwendung von Fotolia Fotos ohne Urheberangabe

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Webseitenbetreiber von Stockfotografen wie Dirk Vonten abgemahnt, weil sie Fotolia Bilder ohne Urheberangabe verwendet haben. Viele Abgemahnte waren nicht nur überrascht, sondern empfanden diese Abmahnungen als ungerechtfertigt, da sie die Bilder legal über Fotolia erworben hatten und die Fotolia Nutzungsbedingungen eine Urheberangabe nur bei redaktioneller Bildnutzung vorsahen.

Auch zahlreiche meiner Mandanten erhielten Abmahnungen von Herrn Vonten und anderen Stockfotografen wegen der Verwendung von Fotolia Fotos ohne Urheberangabe. Sofern meine Mandanten - wie in zahlreichen Fällen - die Bilder legal über Fotolia erworben hatten, wies ich die Abmahnungen zurück. Einer dieser Fälle ging nun hoch bis zum BGH.

BGH: Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Bildern?

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um das Foto "Frankfurter Skyline" des Stockfotografen Dirk Vonten, der seine Bilder über Microstock-Portale wie Fotolia, Adobe Stock und andere vertreibt. Insbesondere das Bild "Frankfurter Skyline" scheint sich großer Beliebtheit erfreut zu haben.

Auch meine Mandantin hatte das Bild "Frankfurter Skyline" legal über Fotolia erworben und auf ihrer gewerblichen Webseite genutzt, allerdings ohne den Urheber anzugeben. Daraufhin erhielt auch sie eine Abmahnung von Dirk Vonten über die Kanzlei Hegewerk wegen Urheberrechtsverletzung. Herr Vonten vertrat die Ansicht, meine Mandantin habe durch die Verwendung des Fotolia Bildes ohne Urheberangabe gegen das in § 13 UrhG geregelte Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verstoßen.

§ 13 UrhG lautet: "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Auf dieses Recht - so die Abmahner - könne nicht in AGB verzichtet werden. Daher sei der in den Fotolia Upload-Verträgen (= AGB) enthaltene Verzicht der Fotografen auf das Recht auf Urheberbenennung unwirksam.

Meine Mandantin sollte daher eine Unterlassungserklärung abgeben und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zahlen. Sowohl die Abmahnkosten als auch der Schadensersatz wurden auf mehrere Hundert EUR beziffert. Dies, obwohl Fotolia-Fotos nur wenige Cent kosten. Wie in anderen Abmahnfällen von Stockfotografen, wies ich auch diese Abmahnung zurück und verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlungen.

Vorinstanzen: Verzicht auf Urheberbenennung in Fotolia AGB wirksam

Daraufhin reichte Herr Vonten Klage auf Unterlassung und Zahlung beim Landgericht Kassel ein, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht Kassel stimmte meiner Auffassung zu, dass bei der kommerziellen Nutzung von über Fotolia erworbenen Bildern keine Urheberangabe erforderlich ist, und wies die Klage von Vonten ab (LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, AZ 10 O 2109/20).

Herr Vonten ließ es nicht dabei bewenden und legte erfolglos Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein. In einem ausführlichen Urteil legte das OLG Frankfurt am Main dar, dass der Verzicht auf die Urheberangabe in den AGB von Fotolia wirksam ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.09.2022, AZ 11 U 95/21).

Fotolia Bilder und Urheberangabe: OLG Frankfurt lässt Revision zum BGH zu

Da die Frage, ob ein Urheber in den AGB gegenüber Microstock-Portalen wirksam auf sein Recht zur Urheberangabe verzichten kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden war, wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Herr Vonten legte Revision beim BGH ein. Ich war nicht überrascht, stand ein lukratives Geschäftsmodell für Stockfotograf auf dem Spiel. Auch die Revision war jedoch erfolglos.

BGH: Verzicht auf Urhebernennung in Fotolia AGB wirksam

Der BGH bestätigte in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2023 die Auffassung der Vorinstanzen und erklärte, dass der Verzicht auf die Urheberangabe in den Fotolia AGB wirksam ist. Der BGH stimmte der Interessenabwägung des OLG Frankfurt zu, wonach der Verzicht auf die Urheberangabe keine unangemessene Benachteiligung des Fotografen darstellt.

Das OLG Frankfurt am Main hatte in dem bemerkenswert langen (35 Seiten) und überaus lesenswerten Berufungsurteil argumentiert, dass Fotografen wie Vonten bewusst die Entscheidung treffen, ihre Bilder über Microstock-Portale zu vermarkten, um mit geringem Aufwand hohe Einnahmen durch die große Reichweite dieser Portale zu erzielen. Es stehe ihnen frei, ihre Bilder auf anderen Portalen zu vermarkten, die eine Urheberangabe erfordern, wie beispielsweise sogenannte Macrostock-Agenturen. Das OLG Frankfurt am Main betonte in den Entscheidungsgründen des "Fotolia-Urteils" betonte die Bedeutung des Fehlens einer Verpflichtung zur Urheberangabe für die Attraktivität von Microstock-Portalen wie Fotolia und deren hohe Anzahl von (Unter-)Lizenzierungen an Kunden hervor:

"Der Kläger hat sich dazu entschieden, sich dieses Geschäftsmodells der Microstock-Plattformen zu bedienen. Entgegen seinem Vorbringen war er nicht gezwungen, den Verzicht auf sein Urheberbenennungsrechts zu erklären; er musste sich entgegen seinem Vorbringen nicht als „kleiner“ Urheber letztlich den benachteiligenden Bedingungen von Fotolia unterwerfen und auf die Urheberbenennung verzichten. Denn der Kläger trägt selbst vor, bei zahlreichen Agenturen (Zoonar, Picture Alliance, Image) sei der Verzicht auf Urheberbenennung nicht vorgesehen, bei verschiedenen Portalen seien Lizenzen zur Urheberbenennung nur gesondert unter Einbeziehung des Urhebers und mit dessen für jeden Fall zu erklärender Einwilligung vereinbar (Mauritius Images, Pitopia, Picture Alliance der DPA). Damit existierten und existieren nach dem eigenen Vortrag des Klägers andere Agenturen, denen der Kläger sich zur Vermarktung seiner Werke hätte bedienen können, ohne auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten zu müssen. Diese Agenturen verfolgen jedoch, wie die Beklagte unwidersprochen ausführt, ein anderes Geschäftsmodell. Es handelt sich um sog. Macrostock-Agenturen, die eher anspruchsvolleres Bildmateriell bereitstellen und speziellen Service anbieten, im Gegenzug aber deutlich höhere Lizenzen (als die Microstock-Agenturen) fordern und bei jeder Nutzung die Urheberangabe verlangten. Diese Agenturen sind daher mit dem Geschäftsmodell von Fotolia nicht vergleichbar, das unstreitig auf ein Massengeschäft mit nutzerfreundlichen Bedingungen und geringem Abwicklungsaufwand für Urheber und Nutzer abstellt."

Welche konkreten Überlegungen der BGH im Einzelnen angestellt hat, wird man erst den Entscheidungsgründen entnehmen können.

Hinweis: Die Beklagte wurde in beiden Vorinstanzen erfolgreich von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.

Anwältin für Fotorecht und Bildrechte

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Praxishinweis

Mit diesem Urteil hat der BGH den massenhaften Abmahnungen von Stockfotografen wegen fehlender Urheberangaben einen Riegel vorgeschoben. Webseitenbetreiber können aufatmen, da sie bei der kommerziellen Nutzung von über Fotolia erworbenen Bildern den Urheber nicht angeben müssen.

⇒ Wichtig: Stockbilder dürfen jedoch nur von denjenigen genutzt werden, die diese legal über ihren eigenen Account bei Fotolia erworben haben. Im Zweifel muss der Webseitenbetreiber den Erwerb über Fotolia belegen.

Es ist keinesfalls erlaubt, Stockbilder von anderen Websites einfach zu kopieren und auf der eigenen Webseite zu nutzen: Dies ist eine klare Urheberrechtsverletzung. In einem solchen Fall kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten, um Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten geltend zu machen. Aber auch in solchen Fällen sollte die Abmahnung anwaltlich überprüft werden, werden oft zu hohe Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten verlangt. Zudem sollte man eine Unterlassungserklärung nicht voreilig abgeben, da bei Verstößen Vertragsstrafen drohen. Professioneller anwaltlicher Rat kann helfen, weitere Schäden zu vermeiden.