BGH: "KÖLNER DOM" nicht als Marke eintragungsfähig

Außenansicht des Kölner Doms

Der BGH hatte über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens "KÖLNER DOM" als Marke für Waren der Klassen 14, 16 und 25 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat der BGH entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für diese Waren eintragungsfähig ist. Insbesondere bei Waren, die als Souvenirs oder Reisebedarf in Betracht kämen, werde das Zeichen lediglich als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht - wie für eine Marke erforderlich - als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden.

Markenanmeldung „KÖLNER DOM“ für zahlreiche Waren

Am 18. Oktober 2018 beantragte die Hohe Domkirche zu Köln die Eintragung des Zeichens 'KÖLNER DOM' als Wortmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35, u.a. für:

  • Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren, Figuren, Kästen, Münzen, Schlüsselanhänger (Klasse 14),
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Bilder, Fotografien, Schreibwaren, Kalender, Aufkleber, Plakate, Notizbücher, Papierservietten, Platzdeckchen, Tischdecken und Untersetzer (Klasse 16),
  • Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhe, Krawatten; Mitren (Klasse 25),
  • Einzelhandelsdienstleistungen für Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen, Mitren und Babywindeln (Klasse 35).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung am 11. Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Beschwerde der Markenanmelderin vor dem Bundespatentgericht blieb erfolglos. Daraufhin legte die Anmelderin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um ihr Eintragungsbegehren weiter zu verfolgen. Auch vor dem BGH hatte sie keinen Erfolg.

BGH: „KÖLNER DOM“ als Marke für Souvenirs und Reisebedarf nicht eintragungsfähig

Der BGH bestätigte die Auffassung des Bundespatentgerichts, dass der Wortfolge "KÖLNER DOM" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

👉 Was bedeutet "Unterscheidungskraft"?

Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Unterscheidungskraft bezeichnet daher die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Sie kennzeichnet die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend und unterscheidet sie damit von denjenigen anderer Unternehmen.

Maßgeblich ist hierbei die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Maßgeblich sind die jeweiligen Kennzeichnungsgewohnheiten im relevanten Warensektor.

Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

"KÖLNER DOM": Keine Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 16

Sowohl das Bundespatentgericht als auch der BGH gehen davon aus, dass die Bezeichnung "KÖLNER DOM" für Waren der Klasse 16 nicht unterscheidungskräftig sind, die Abbildungen des Kölner Doms zeigten oder die sich thematisch mit dem Kölner Dom beziehungsweise allgemein mit Sakralbauten oder Touristenattraktionen befassen:

„Ersichtlich wird die Bezeichnung "KÖLNER DOM" für solche Waren als Themenangabe verstanden und nicht als Herkunftshinweis.“

"KÖLNER DOM": Keine Unterscheidungskraft für Waren der Klasse 14

Der BGH bestätigte auch die Ansicht des Bundespatentgerichts, dass auch im Hinblick auf die Waren der Klasse 14 (Juwelierwaren; Schmuckwaren etc.) die Unterscheidungskraft fehlt.

"Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass derartige Waren in ihrer äußeren Form dem Kirchenbau nachempfunden sein können. Es hat zutreffend angenommen, dass die Anbringung des Zeichens "KÖLNER DOM" auf derart gestalteten Waren als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft aufgefasst werden.“

"KÖLNER DOM": Keine Unterscheidungskraft für Souvenirs und Reisebedarf

Der BGH bestätigte ferner die Ansicht des Bundespatentgerichts, dass der Verkehr im Zusammenhang mit allen anderen Waren der Klassen 14, 16 und 25 in dem Schriftzug "KÖLNER DOM" lediglich einen motivischen Hinweis auf die bekannte Sehenswürdigkeit sehen werde. Dies sei zum einen naheliegend, weil bekannte Bauwerke und Sehenswürdigkeiten häufig als Dekor oder Motiv verwendet würden, und zum anderen, weil es sich bei diesen Waren um Waren handele, die häufig mit einem Dekor oder Motiv versehen würden.

Dies gelte insbesondere für Waren, die regelmäßig als Souvenirartikel vermarktet würden. Zu diesem Zweck würden die Waren in der Regel mit der Abbildung und/oder dem Namen der betreffenden Sehenswürdigkeit versehen und von verschiedenen Anbietern als Andenken an den Besuch der berühmten Stätte vertrieben. Je bekannter eine Sehenswürdigkeit sei, desto größer und umfangreicher sei das Angebot an Souvenirartikeln.

Fast alle in den Klassen 14, 16 und 25 beanspruchten Waren beanspruchten Waren würden üblicherweise auch als Souvenirartikel verwendet, wie zum Beispiel Broschüren, Schlüsselanhänger, Uhren und Schmuck sowie Regenschirme. Auch Taschen und Beutel oder Schreibwaren seien typische Souvenirartikel. So konnten auch tatsächlich Angebote von Turnbeuteln, Einkaufstaschen und Kugelschreibern mit „Kölner Dom“ als Wort oder Bild ermittelt werden.

Auch Gebrauchsartikel wie Rasier- oder Haarpinsel (Klasse 16) seien mit dem Motiv des Kölner Doms verziert und als Souvenirartikel geeignet. Sogar die in Klasse 25 beanspruchten Mitren und Manipel seien als Souvenirs erhältlich und würden als Andenken an kirchliche Veranstaltungen oder als Reisemitbringsel erworben.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Verkehr derartige Waren mit der Bezeichnung "KÖLNER DOM" als Souvenir und nicht die Bezeichnung selbst als Herstellerangabe auffasse. Letzteres käme allenfalls bei der Verwendung von Bezeichnungen in Betracht, die für den Verkehr erkennbar auf den dahinterstehenden wirtschaftlich handelnden Träger hinweisen, wie etwa "Erzbistum Köln" oder "Kölner Domkapitel".

BGH, Beschluss vom 12.10.2023, I ZB 28/23 - KÖLNER DOM

Praxishinweis:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Unterscheidungskraft wird von den Markenämter von Amts wegen geprüft. Bestehen Zweifel an der Eintragungsfähigkeit, sollte die gewünschte Marke vor der Markenanmeldung von auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwälten auf ihre Eintragungsfähigkeit geprüft werden. Lehnt das Markenamt die Eintragung aufgrund von Schutzhindernissen ab, werden die Anmeldegebühren nicht erstattet. 

Der Kölner Dom ist eine der meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Deutschlands. Seit 1996 gehört die gotische Kathedrale zum Weltkulturerbe der UNESCO. Dementsprechend werden von verschiedensten Unternehmen zahlreiche Souvenirs mit "Kölner Dom" in Wort und Bild angeboten, sei es rund um den Kölner Dom oder im Internet. Eine Marke gewährt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens zu untersagen. Markenrechtsrechtsverletzungen ziehen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich.

📢 Achtung: Der BGH hat zwar die Eintragung der Wortfolge "KÖLNER DOM" als deutsche Marke abgelehnt. Allerdings hat Die Hohe Domkirche das Zeichen "KÖLNER DOM" im Jahr 2018 auch als Unionswortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen beim EUIPO angemeldet. Anders als das DPMA sah das EUIPO kein Eintragungshindernis und trug "KÖLNER DOM" am 30.06.2021 als Unionsmarke ein. Trotz der erfreulichen Entscheidung des BGH dürfen Unternehmen das Zeichen "KÖLNER DOM" daher nicht markenmäßig für die vom Markenschutz erfassten Waren und Dienstleistungen (u.a. Schmuck, Bekleidung, Druckerzeugnisse) verwenden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.