Bußgelder: BNetzA darf Namen von Unternehmen nicht nennen

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ihre öffentliche Informationspraxis in Bußgeldverfahren ändern. Ein Unternehmen hatte sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass die BNetzA in einer Pressemitteilung über den Erlass eines Bußgeldbescheids den Namen des Unternehmens nannte. Die Namensnennung verletze die Berufsfreiheit des Unternehmens, entschied das Gericht. Die BNetzA könne sich insoweit nicht darauf berufen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen.

Hintergrund des Falles

Der Fall betrifft ein Telemarketing-Unternehmen, gegen das die Bundesnetzagentur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Telefonwerbung eingeleitet hatte. Ende 2020 erging ein Bußgeldbescheid, der allerdings noch nicht rechtskräftig war. Kurz darauf veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie über das Bußgeld und die vorgeworfenen Verstöße berichtete und das Unternehmen mehrfach namentlich nannte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln

Gegen die Veröffentlichung der Pressemitteilung hatte das Unternehmen Widerspruch eingelegt. Im Eilverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht NRW der Bundesnetzagentur vorläufig untersagt, die Pressemitteilung zu verbreiten. Das Verwaltungsgericht Köln hat nun endgültig zugunsten des Unternehmens entschieden.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Pressemitteilung in die durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Unternehmens eingreife. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die namentliche Nennung von Unternehmen in Pressemitteilungen der BNetzA fehle. Die BNetzA könne sich nicht darauf berufen, im Rahmen ihrer Aufgaben allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben zu dürfen. Denn die Pressemitteilung diene nicht nur der Information über die Tätigkeit der BNetzA, sondern habe aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung eine anprangernde Wirkung, die den Sanktionscharakter des Bußgeldes verstärke, wenn nicht gar übertreffe.

Die Argumentation der BNetzA, die Pressemitteilung diene der Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubten Werbeanrufen, überzeugte das Gericht nicht. Denn ausweislich eines behördeninternen Vermerks kam der Warnung nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

VG Köln, Urteil vom 17.11.2023, AZ 1 K 3664/21

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Behördenpraxis der Bundesnetzagentur die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Fazit und praktische Konsequenzen für die Unternehmen

Die Bundesnetzagentur muss nun ihre Informationspraxis ändern. Pressemitteilungen dürfen keine anprangernde Wirkung haben und müssen sich auf die reine Information beschränken. Namen von Unternehmen, die von Bußgeldverfahren betroffen sind, dürfen in Pressemitteilungen der BNetzA nicht mehr genannt werden. Unternehmen, die in Pressemitteilungen der BNetzA genannt werden, können sich erfolgreich vor Gericht gegen die Namensnennung wehren.