Kein Zu-eigen-Machen durch "Teilen" eines Posts auf Facebook

Durch "Teilen" eines Postings bei Facebook macht man sich den Post nicht zu Eigen

Das OLG Frankfurt am Main hatte in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob man sich den Inhalt eines Beitrages durch "Teilen" auf Facebook zu Eigen macht. Dies verneinte das OLG, da dem "Teilen" - anders als bei der Funktion „Gefällt mir“ - für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zukomme.

Sachverhalt: "Teilen" eines Postings auf Facebook

Der Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des nationalen und internationalen Tierschutzes ist. Er unterstützt mit Spendengeldern eine unter der Bezeichnung "X." aktive dänische Tierschutzgruppe.

Der Verfügungsbeklagte ist Redakteur und verantwortlicher Betreiber der Internetseite „Y“. Er veröffentlichte einen Artikel unter der Überschrift „A. ... Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“. Des Weiteren veröffentlichte er einen Beitrag unter dem Titel „A. ... ein Haufen ordinärer Proleten?“.

Durch diese Artikel sah der klagende Verein seine Persönlichkeitsrechte verletzt und beantragte gegen den Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem dem Verfügungsbeklagten u.a. untersagt werden sollte, auf der Internetseite "Y" oder auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger würde dänische Hunde mit Juden vergleichen. Hintergrund der Behauptung des Verfügungsbeklagten war ein vom Verfügungskläger auf Facebook geteilter Artikel eines Dritten.

Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil legte der Verfügungsbeklagte Berufung ein. In dieser machte er u.a. geltend, dass sich der Verfügungskläger durch das "Teilen" des angegriffenen Postings den Vergleich zwischen dänischen Hunden und Juden zu Eigen gemacht habe.

OLG FFM: "Teilen" auf Facebook führt nicht zum Zu-eigen-Machen des geteilten Postings

Die Berufung des Verfügungsbeklagten blieb insoweit erfolglos.

Auch nach Auffassung des OLG stand der Verfügungsklägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zu. Obgleich der Verfügungskläger den in Rede stehenden Beitrag nicht verfasst hat, hat der Verfügungsbeklagte dies jedoch durch Veränderungen des Postings Lesern suggeriert, so dass diese dachten, die Verfügungsklägerin sei selbst Verfasserin des Postings (obgleich sie dieses Posting nur geteilt hatte).

"Teilen" nicht mit "Verlinkung" gleichzustellen

Nach Ansicht des OLG hat sich Verfügungsklägerin durch das "Teilen" des von Dritten verfassten Beitrages diesen auch nicht zu Eigen gemacht. Die Rechtsprechung, wonach das "Verlinken" zu einem "Zu-eigen-Machen" des verlinkten Beitrags führen könne, ist nach Ansicht des OLG nicht auf die Facebook-Funktion "Teilen" anwendbar. Insoweit führte das OLG wie folgt aus:

"Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem "Verlinken" in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich (...) um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "Gefällt mir" (...) ist dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.“

Auch Verlinkung führt nicht stets zum Zu-eigen-Machen

Zudem wies das OLG darauf hin, dass auch bei einer "Verlinkung" nicht stets ein Zu-eigen-Machen vorliege. Die sei nur der Fall, wenn der "Verlinkende" sich mit dem verlinkten Inhalt identifiziert und ihn so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass er als eigener Inhalt erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung jeweils im Einzelfall zu prüfen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15

Fazit

Da man sich durch das "Teilen" eines Postings auf Facebook, den Inhalt des Postings nicht zu Eigen macht, haftet der "Teilende" auch nicht, wenn das Postings rechtsverletzenden Inhalte enthält, z.B. Urheber- oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. Ob die Ansicht des OLG Frankfurt a.M. von anderen Gerichten geteilt wird, bleibt abzuwarten.