Rechtsanwalt Sandhage wegen Rechtsmissbrauchs verurteilt

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Welcher Onlineshop kennt ihn nicht - Rechtsanwalt Gereon Sandhage aus Berlin. Seit Jahren bekannt und berüchtigt für das massenhafte Versenden von Abmahnungen im Auftrag dubioser Onlineshops. Sandhage mahnt die unterschiedlichsten Wettbewerbsverstöße ab, sei es die fehlende Registrierung im Verpackungsregister oder bei der Stiftung EAR, falsche Preisangaben oder Schwarzverkäufe bei eBay. Nach meiner Auffassung handelt es sich bei den abmahnenden Onlineshops um Fake-Shops, so dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind. Diese Auffassung hat nun das AG Schöneberg in einem Fall bestätigt und Sandhage zu Schadensersatz verurteilt.

Sandhage: Frühere Verurteilungen wegen Rechtsmissbrauchs

Rechtsanwalt Sandhage wurde bereits 2014 und 2017 vom Amtsgericht Schöneberg bzw. Landgericht Berlin wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen zu Schadensersatz verurteilt. Davon ließ er sich jedoch nicht beirren und mahnte weiterhin vor allem kleine Onlinehändler ab, von denen er sich wenig Gegenwehr und schnelle Zahlungen erhoffte.

Seit Inkrafttreten des „Anti-Abmahngesetzes" am 01.02.2020 mahnt Sandhage nur noch solche Verstöße ab, für die auch Abmahnkosten verlangt werden können, wie z. B.:

  • Schwarzverkäufe auf eBay & Co.
  • fehlende CE-Kennzeichnung
  • fehlende Registrierung im Verpackungsregister / Stiftung EAR
  • Verstoß gegen Produktsicherheitsgesetz
  • fehlerhafte Preisangaben (Grundpreis, UVP)
  • versicherter Versand
  • Verstöße gegen Produktkennzeichnungsvorschriften

Sandhage Abmahnungen im Auftrag der Chronotage Juwelier GmbH

Sandhage nahnt unter anderem im Auftrag der Juwelier Chronotage GmbH ab. Der von der Juwelier Chronotage GmbH betriebene „Onlineshop“ ähnelt auffällig anderen Onlineshops, für die Sandhage ebenfalls massenhaft Abmahnungen versendet: Gleiche AGB, hohe Versandkosten, geringer Lieferbestand, nur Vorkasse möglich, Liefergebiet auf Deutschland beschränkt.

In den Abmahnungen behauptet Sandhage, die Juwelier Chronotage GmbH befase sich seit über 10 Jahren mit dem Verkauf von Uhren, Schmuck und Accessoires befasst. Umsatzzahlen oder Umsatzgrößen werden nicht genannt. Im Wayback-Archiv waren jedoch bis 2021 nur zwei Indizierungen für diesen Shop gespeichert. Inzwischen wurden die Datensätze im Wayback-Archiv (wohl auf Wunsch des Shops) gelöscht.

Sandhage- Abmahnungen rechtsmissbräuchlich

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nur Mitbewerber abmahnberechtigt, die in nicht unerheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich Waren vertreiben. Dies ist in der Abmahnung unaufgefordert darzulegen, andernfalls ist die Abmahnung nicht mangels Abmahnbefugnis unberechtigt, sondern auch formell unwirksam. Nach § 8 c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Abmahnung in erster Linie dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten entstehen zu lassen.

Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung besteht kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Vielmehr hat der Abmahner dem Abgemahnten die zur Abwehr der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Sofern der abmahnende Anwalt wusste, dass der Abmahnenede nicht abmahnberechtigt war, haftet er neben dem Abmahnenden auf Erstattung der Abwehrkosten.

Klage gegen Sandhage wegen missbräuchlicher Abmahnungen

Ich habe daher für meine Mandanten nicht nur die Abmahnungen zurückgewiesen, sondern den Abmahner und Sandhage persönlich zur Erstattung der meinen Mandanten durch meine Tätigkeiten entstandenen Anwaltskosten aufgefordert. Da keine Zahlung erfolgte, habe ich für mehrere Mandanten Zahlungsklage gegen Sandhage vor dem AG Schöneberg erhoben.

Sandhage auch 2023 wegen Rechtsmissbrauchs verurteilt

Das AG Schöneberg hat Rechtsanwalt Sandhage mit Urteil vom 11.07.2023 erneut wegen Rechtsmissbrauchs zur Erstattung von Rechtsverteidigungskosten verurteilt. Zur Begründung führt das AG Schöneberg aus

"Rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG durch einen Marktteilnehmer immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitwettbewerber gerichteten Schritte vorwiegend dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies gilt auch schon für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch eine Abmahnung. § 8 Abs. 3 UWG bezieht sich dabei nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs, sondern stellt generell auf die Geltendmachung des Anspruchs ab.

So ist es hier gewesen, denn bei dem Onlineshop der Juwelier Chronotage GmbH handelt es sich um einen sogenannten Fakeshop, also einem solchen, dessen Existenz darauf angelegt ist Abmahnungen aussprechen zu können, um auf diesem Weg Einnahmen erzielen zu können. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Bei vorliegender Sachlage ist nicht nur das Vorgehen der Juwelier Chronotage GmbH, sondern auch das eigene Vorgehen des Beklagten in der Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren.

Eine auf § 8 Abs. 1 UWG gestützte Abmahntätigkeit, die unter Berücksichtigung aller Umstände vorrangig dazu dient, Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, ist sittenwidrig. Denn sie hat nur die Schädigung Dritter zum Ziel und dient der eigenen Bereicherung. Dieser Vorwurf trifft vorliegend auch den Beklagten persönlich. Wenn der Beklagte vorträgt, er habe vorrangig die Interessen der Gemeinschaft wahrgenommen, weil er die Klägerin umfangreicher unerlaubter Schwarzverkäufe überführt habe und solche schließlich niemand in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch nicht die Juwelier Chronotage GmbH zu dulden habe, so ist es nicht an dem Beklagten unter dem Vorwand der Einhaltung von Wettbewerbsregeln als Hüter von Gesetz und Ordnung zu gerieren, um auf diesem Wege Einnahmen zu erreichen.

Der Beklagte hat vorsätzlich gehandelt. Die Rechtsmissbräuchlichkeit hätte sich dem Beklagten vor dem Hintergrund seiner vielfältigen Erfahrungen auf diesem Gebiet geradezu aufdrängen müssen.

Die Klägerin hat auch einen kausalen Schaden in Höhe von 1.261,50 € erlitten. Dieser Vermögensschaden ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit den Kosten ihrer Rechtsverteidigung gegen die sittenwidrige Inanspruchnahme durch den Beklagten belastet ist. (…)“

Sandhage zahlte nach Erlass des Urteils die titulierten Forderungen sowie die Kosten des Klageverfahrens, legte jedoch - aus welchen Gründen auch immer - Berufung beim Landgericht Berlin ein. Diese hat er mittlerweile zurückgenommen.

In weiteren Klageverfahren zahlte Sandhage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung jeweils die eingeklagten Abwehrkosten. Weitere Urteile, die ihm Rechtsmissbrauch bescheinigen würden, wollte er wohl nicht lesen.

Wehren Sie sich gegen Sandhage-Abmahnungen und fordern Sie Ihr Geld zurück !

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage im Auftrag eines seiner dubiosen Onlineshops erhalten haben, sollten Sie den darin enthaltenen Forderungen nicht voreilig nachkommen, sondern sich anwaltlich beraten lassen.

Ich vertrete bereits zahlreiche von Sandhage-Abmahnungen betroffene Shopbetreiber. Gerne helfe ich auch Ihnen, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zurückzuweisen und die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zurückzufordern.

Senden Sie mir die Abmahnung einfach per E-Mail zu. Im Rahmen einer kurzen Erstberatung bespreche ich mit Ihnen das weitere Vorgehen und die damit verbundenen Kosten meiner Beauftragung.