Was tun bei Abmahnung durch Getty Images, Fotolia, Pixelio & Co.

Was tun bei Abmahnung durch Getty Images, Fotolia, Pixelio & Co.

Bildagenturen wie Getty Images, Fotolia, Pixelio & Co. erfreuen sich großer Beliebtheit bei Nutzern, die Fotos für Webseiten, Flyer, Kataloge und sonstige Werbemittel benötigen. Getty Images, Fotolia und Pixelio sind beliebt, da man über diese Bildagenturen Fotos günstig online erwerben kann und die Daten schnell und unkompliziert heruntergeladen und in die eigene Website eingefügt werden können. Die Nutzung scheint auch rechtssicher zu sein, werben die Bildagenturen mit Versprechungen wie "lizenzfreie Fotos, Vektoren und Videos kaufen und verkaufen".

Jedes Foto genießt Urheberschutz

Da jedes Fotos, auch der einfachste Schnappschuss urheberrechtlich geschützt ist, muss vor jeder Nutzung eines Stockfotos entweder direkt der Fotograf um Erlaubnis oder über das Stockarchiv eine entsprechende Lizenz erworben werden.

Es besteht leider immer noch der Mythos, dass Fotos, die im Internet veröffentlicht sind und bei denen kein Urhebervermerk angegeben ist, ohne Erlaubnis genutzt werden dürfen. Einige Nutzer denken auch, dass fremde Fotos jedenfalls für private Zwecke (z. B. eigene Webseiten) ohne Erlaubnis genutzt werden. Beides ist schlicht weg falsch.

Jede Nutzung eines fremden Fotos bedarf einer Erlaubnis

Jeder der fremde Fotos nutzen möchte, benötigt eine Erlaubnis, und zwar auch dann,

  • wenn es sich um ein simples Alltagsfoto handelt,
  • das Foto für private Zwecke genutzt werden soll oder
  • das Foto im Internet ohne Urheberangabe bzw. Lizenzhinweis veröffentlicht ist.

Werden Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen bzw. Lizenzen der Bildagenturen genutzt, drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Abmahnungen von Waldorf Frommer für Getty Images wegen Fotoklau

So mahnt seit Jahren z.B. die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Webseitenbetreiber wegen unlizenzierter Nutzung von Fotos von Getty Images ab. Nach unseren Erfahrungen verfügen die von Waldorf Frommer Abgemahnten oft tatsächlich über keine Lizenz für das Foto. Daher stellt die abgemahnte Fotonutzung in der Tat eine Urheberrechtsverletzung dar mit der Folge, dass man zur Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Eine andere Frage ist jedoch, ob die geltend gemachten Abmahnkosten bzw. der verlangte Schadensersatz der Höhe nach stets berechtigt sind.

Fotoabmahnungen wegen Verstöße gegen Lizenzbedingungen

Aber auch wenn man eine Lizenz an einem Foto erworben hat, ist nicht jede Nutzung des Fotos erlaubt. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass bei der Fotonutzung die jeweiligen Lizenzbedingungen (AGB) der Bildagenturen eingehalten werden. Auch ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen führt zu einer Urheberrechtsverletzung.

So sehen Lizenzbedingungen oft vor, dass die Nutzungsrechte nicht an Dritte unterlizenziert oder übertragen werden dürfen. Zudem ist auch die Fotnutzung für eigene Zwecke zahlreichen Einschränkungen unterworfen. So heißt es z.B. in Ziff. 3.1 der Standard-Lizenz von Fotolia u.a. wie folgt:

"Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen (...) ist Ihnen Folgendes untersagt:
  • Verwendung, Wiedergabe, Verteilung, Aufführung, Änderung oder Zurschaustellung des Werks (insbesondere allein oder in Kombination mit anderen Urheberwerken) auf verleumderische oder ehrenrührige oder anderweitig rufschädigende, anstößige oder sittenwidrige Weise.
    - Entfernung von Urheberrechts- oder Eigentumsvermerken oder anderen Angaben, die im Zusammenhang mit dem Werk in seiner ursprünglich heruntergeladenen Form erscheinen oder darin eingebettet sind; es wird hiermit darauf hingewiesen, dass derartige Vermerke auch in die zulässige Sicherungskopie des Werks mit aufgenommen werden müssen.
  • Eingliederung des Werks in ein Logo, eine Marke oder Dienstleistungsmarke.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die gegen geltendes Recht verstoßen.
  • Die redaktionelle Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die das geistige Eigentum oder andere Rechte einer natürlichen oder juristischen Person verletzen oder dagegen verstoßen, insbesondere die moralischen Rechte des Schöpfers des Werks und die Rechte einer jeden Person, die selbst oder deren Eigentum im Werk erscheint.
  • Handlungen im Zusammenhang mit dem Werk, die zu der vernünftigen Annahme verleiten könnten, dass der Schöpfer des Werks oder die Personen oder das Eigentum, die im Werk erscheinen (falls zutreffend), politische, wirtschaftliche oder andere meinungsbasierte Bewegungen oder Parteien unterstützen.
  • Gebrauch des Werks auf eine Art und Weise, die eine auf dem Bild dargestellte Person in ein schlechtes Licht rückt oder beleidigen könnte, insbesondere:

Vorstehende Einschränkungen enthalten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und lassen den Nutzer deshalb darüber im Unklaren, wann eine Nutzung noch erlaubt oder schon unzulässig ist.

Fotoabmahnungen von Pixel.Law Rechtsanwälte für Fotolia

Seit Jahren mahnt z.B. die Berliner Kanzlei Pixel.Law Rechtsanwälte Nutzer von Fotos ab, die auf Fotolia angeboten werden, weil Lizenzbedingungen nicht eingehalten wurden (z. B. die Urheberangaben fehlten bzw. nicht ausreichend waren).

Noch problematischer wird es für den Nutzer, wenn auf den Bildern Personen zu erkennen sind, da auch deren Zustimmung erforderlich. Zwar versuchen die Betreiber von Stockarchiven sich dahingehend abzusichern, dass Fotografen beim Upload von Personenfotos einen Scan eines sog. Model-Release übermitteln. Doch eine Überprüfung durch die Bildagentur, ob der Vertrag wirksam ist bzw. tatsächlich mit der abgebildeten Person geschlossen wurde, ist tatsächlich schlicht unmöglich.

Bei Fotoklau und Lizenzverstoß droht Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Egal, ob man aus Versehen oder mit Absicht ein fremdes Foto ohne Lizenz genutzt hat bzw. bei einem lizensierten Foto gegen Lizenzbedingungen verstoßen hat, stets droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Mit einer solchen Fotoabmahnung werden in der Regel folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Umgehende Löschung des Fotos (Webseite, Server, Google Cache, Wayback-Machine)
  • Zukünftige Unterlassung der Fotonutzung ohne vorherigen Lizenzerwerb
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunftserteilung (Dauer der Fotonutzung, Herkunft des Fotos)
  • Erstattung von Abmahnkosten
  • Zahlung von Schadensersatz (oft berechnet nach der sog. Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Tabelle).

Wie reagieren auf eine Fotoabmahnung von Getty, Fotolia, Pixelio & Co.?

Eine Abmahnung wegen Fotoklau bzw. unberechtigter Fotonutzung ist auf jeden Fall ernst zu nehmen, sind diese häufig nicht nur berechtigt, sondern Fotografen bzw. Bildagenturen machen ihre Rechte bei Nichtreaktion auf eine Abmahnung auch durchaus gerichtlich geltend. So können Fotografen bzw. Bildagenturen ihre Urheberrechte bzw. Lizenzrechte schnell und ohne ihre Anhörung im Wege des Eilverfahrens gerichtlich geltend machen. Ein gerichtliches Eilverfahren ist mit erheblichen Kosten für den Abgemahnten verbunden.

Gerade wenn die Abmahnung zu Recht erfolgte, lohnt es sich nicht, wegen des Unterlassungsanspruchs vor Gericht zu streiten. Vielmehr sollte mit Hilfe eines auf Fotorecht spezialierten Anwaltes der Fokus darauf gelegt werden, eine ausreichende, nicht zu weitgehende Unterlassungserklärung abzugeben und dafür zu sorgen, dass gegen diese nicht verstoßen wird, um Vertragsstrafen zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung genügt es z. B. nicht, das Foto nur auf der eigenen Webseite zu löschen. Es muss auch vom Server gelöscht und dafür gesorgt werden, dass das Foto nicht mehr im Google Cache, in der Google-Bildersuche oder Wayback-Machine auftaucht. Bei all diesen Maßnahmen kann Ihnen ein Anwalt für Fotorecht wertvolle Tipps geben. Zudem gilt es zu prüfen, ob die geltend gemachten Abmahnkosten nicht überhöht bzw. der geforderte Schadensersatz angemessen ist.

Was kann ich für Sie bei einer Abmahnung von Getty, Fotolia, Pixelio tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Fotos erhalten und suchen anwaltliche Unterstützung bei der Abwehr bzw. Senkung der Kosten, stehe ich Ihnen gerne, auch bundesweit, beratend zur Seite. Im Zeitalter von Telefon, Internet und Mail ist eine Interessenvertretung auch ohne "direkten Sichtkontakt" möglich. Zahlreiche meiner Mandanten wohnen bzw. sitzen bundesweit verstreut bzw. im Ausland.

Übersenden Sie mir die Abmahnung per E-Mail oder Fax oder rufen an. Ich unterbreite Ihnen dann umgehend ein Kostenangebot für die anwaltliche Vertretung.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht und Fotorecht sind mir die einschlägigen Urteile und mögliche Angriffspunkte gegen eine urheberrechtliche Fotoabmahnung bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen Fotoklau Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten und bei berechtigten Abmahnungen angemessene Vergleiche mit der Gegenseite ausgehandelt.