Medienopfer? Hassrede? Vorverurteilung? Wehren Sie sich!
Anwältin für Medienrecht vertritt Medienopfer und stoppt Rufmord.
Erfolgreiche Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten & Bildrechten.

Anwältin für Medienrecht, Presserecht & Recht am eigenen Bild

Persönlichkeitsrechtsverletzungen? Nicht mit uns!

Als Anwältin für Presserecht und Medienrecht bin ich Ihre Expertin für den Schutz vor falschen Tatsachenbehauptungen, Hasskommentaren und Schmähkritik, unzulässigen Presseberichterstattungen und Verletzungen des Rechts am eigenen Bild in allen Medienbereichen - sei es im Internet, in der Printpresse, im Film oder Rundfunk. Ich unterstütze Sie dabei, sich gegen unzulässige Medienberichterstattung zu wehren und Ihre medienrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, notfalls auch gerichtlich.

Internet und insbesondere Social Media haben dazu geführt, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen stark zugenommen haben. Facebook, Instagram, TikTok, Snapchat und Twitter sind Schauplätze, auf denen Personenfotos ungefragt verbreitet, persönliche Daten von Dritten, geheime oder private Informationen über Dritte preisgegeben, Lügen aufgestellt und andere beschimpft, beleidigt und bloßgestellt werden. Dabei blenden viele "Täter" nicht nur die Auswirkungen auf die Opfer aus, sondern vergessen, dass beleidigende Äußerungen und unwahre Behauptungen nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben können.

Werden Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, sei es durch Lügen und Hetze im Netz, ungefragte Bildnisveröffentlichungen oder unzulässige Wort- und Bildberichterstattung in klassischen Medien, setze ich Ihre Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung und Widerruf schnell und effizient mittels Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klagen durch. Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen fordere ich Geldentschädigung, um Genugtuung für Sie zu erreichen und Täter von weiteren Verletzungen abzuhalten.


Soforthilfe von Anwältin für Medienrecht

Sie werden im Netz beleidigt? Dritte verbreiten Lügen über Sie?
Die Presse berichtet negativ über Ihr Unternehmen? Wir helfen!

Anwältin für Medienrecht: Unterstützung gegen Hate Speech

Hasskommentare (Hate Speech) im Internet sind heutzutage ein weit verbreitetes Übel. Auf Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter & Co. werden Betroffene gezielt diffamiert, diskreditiert und eingeschüchtert, um Rache zu nehmen oder gesellschaftliche Debatten im Sinne der „Angreifer“ zu bestimmen. Solche Attacken haben für Betroffene, je nach Art und Vehemenz sowie persönlichem Background, erhebliche Auswirkungen wie beispielsweise emotionaler Stress, Selbstzweifel, Verunsicherung und Angstgefühle bis hin zu Depressionen und anderen psychischen Krankheiten.

Als Anwältin für Medienrecht berate und vertrete ich Opfer von Hate Speech gerichtlich und außergerichtlich. Ich setze mich engagiert dafür ein, dass solche Äußerungen umgehend gelöscht werden.  Dabei arbeite ich eng mit den Betreibern der sozialen Netzwerke zusammen, um eine effektive und schnelle Löschung herbeizuführen. Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung setze ich ebenfalls konsequent durch, notfalls auch gerichtlich.

Expertin für Medienrecht: Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen

Verbreiten Dritte über Sie unwahre Tatsachen, wird auch hierdurch Ihr allgemeines Persönlichkeit verletzt. Auch dies müssen und sollten Sie nicht hinnehmen, weder im Internet, Social Web oder in klassischen Medien wie Zeitungen, TV und Rundfunk.

Die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen ist stets unzulässig. Unwahre Tatsachen sind falsche Aussagen über eine Person oder ein Unternehmen, die nachweislich nicht stimmen. Beispiele sind z.B. falsche Behauptungen, jemand habe uneheliche Kinder, sei vorbestraft oder Stasi-Mitarbeiter gewesen oder ein Unternehmen sei insolvent oder hinterziehe Steuern.

Schutz privater und sensibler Informationen: Ihre Anwältin für Medienrecht

Aber auch die Verbreitung nachweislich wahrer Tatsachen kann unzulässig sein, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit oder Interessenlage besteht. So darf nicht über geheime Tatsachen aus dem Privat- oder Intimbereich, Tatsachen aus dem Privatleben im Zusammenhang mit einer beruflichen oder unternehmerischen Äußerung bzw. Tatsachen, die einer beruflichen Schweigepflicht (Rechtsanwälte, Ärzte) unterliegen, berichtet werden. Beispiele sind z.B. Berichte darüber, dass ein bekannter Politiker ein Verhältnis hat, jemand an einer schweren Krankheit erkrankt ist oder keinen Unterhalt zahlt und deshalb verklagt wurde. Auch private Nachrichten dürfen nicht einfach veröffentlicht werden oder Gespräche heimlich aufgenommen und deren Inhalt veröffentlicht werden.

Schutz vor Schmähungen und Schmähkritik: Rechtsanwältin für Medienrecht

Schmähungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher ebenfalls unzulässig. Um Schmähkritik handelt es sich bei ehrenrührigen Äußerungen über eine Person, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Ob eine Äußerung Schmähkritik ist, ist in jedem Einzelfall unter Beachtung des Anlasses und Kontextes der Äußerung zu bestimmen. Eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Denn die Meinungsfreiheit schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen. Gerade Kritik darf auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden.

Anwältin für Medienrecht verteidigt Ihr Recht am eigenen Bild

Die Verbreitung von Bildern im Internet hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Bilder können auf Facebook, Instagram, Tiktok, Snapchat & Co. mit einem Klick hochgeladen und geteilt werden. Dabei wird oft vergessen, dass Personenfotos grundsätzlich nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen verbreitet werden dürfen.

Auch die Verbreitung von Bildern kann für Betroffene fatale Folgen haben. Werden beispielsweise intime Fotos oder Videos ("Revenge-Porn") im Netz oder auf Social Media verbreitet, kann dies traumatische Auswirkungen auf Betroffene haben und deren Leben für immer verändern. Auch die Verbreitung von manipulierten Personenfotos im Internet und Social Web kann erhebliche persönliche und berufliche bzw. wirtschaftliche Folgen für Betroffene haben.

Werden Bildnisse von Ihnen ohne Ihre Erlaubnis genutzt, sei es auf Blogs, Social Media oder in klassischen Medien (Print, TV), sollten Sie schnell handeln und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihr Recht am eigenen Bild zu schützen, die Verbreitung umgehend zu unterbinden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

Abwehr negativer Presseberichterstattung durch Anwältin für Presserecht

Auch professionelle Medien, insbesondere im Boulevardbereich, überschreiten im Kampf um Aufmerksamkeit allzu oft nicht nur Anstandsgrenzen, sondern auch die rechtlichen Grenzen zulässiger Wort- und Bildberichterstattung. Sie verletzen Persönlichkeitsrechte durch unzulässige Veröffentlichungen von Bildern und privaten Informationen oder greifen in die Intim- und Privatsphäre ein. Durch die Verbreitung unwahrer oder verzerrter Informationen wird das Ansehen Betroffener beschädigt oder gar für immer zerstört.

Als Anwältin für Presserecht berate und vertrete ich Privatpersonen und Unternehmen, die Gegenstand von unzulässiger Wort- und Bildberichterstattung in der Presse geworden sind. Aufgrund der durch negative Berichterstattung für Betroffene verbundenen Gefahren bis hin zum Rufmord oder zur Insolvenz gilt es, die Betroffenen zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung schnell und effizient geltend zu machen. Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung setzt ich konsequent durch, notfalls auch gerichtlich.

Anwatliche Hilfe bei unzulässiger Verdachtsberichterstattung

Zudem vertrete ich Ihre Interessen im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen und Strafverfahren. Insbesondere setze ich mich dafür ein, dass Betroffene durch voreilige oder unbedachte Äußerungen von Behörden oder Pressemitteilungen von Staatsanwaltschaften nicht in den Sog einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung geraten und vorverurteilt werden. Berühmte Beispiele von unzulässigen Verdachtsberichterstattungen wie beim "Kachelmann-Prozess" belegen, dass Verdachtsberichterstattungen mit erheblichen Belastungen und Konsequenzen für Betroffene verbunden sind, bis hin zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und privaten Ruin.

Um solche Folgen zu vermeiden, gilt es schnell und konsequent gegen bereits erfolgte oder drohende unzulässige Verdachtsberichterstattungen vorzugehen. So gilt es durch einstweilige Verfügungen die Veröffentlichung von Namen, Fotos und anderen persönlichen Informationen im Zusammenhang mit Ermittlungs- und Strafverfahren zu untersagen. Denn selbst bei einem klaren Freispruch bleibt immer etwas hängen. In diesem Fall stehen Betroffenenggf. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Entschädigung zu.

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Medienrecht: Ansprüche bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Wenn das Persönlichkeitsrecht einer Person in der Presse  oder im Internet und Social Web verletzt wird, kann diese verschiedene Ansprüche geltend machen.


Der Unterlassungsanspruch im Medien- & Presserecht

Der Unterlassungsanspruch steht Betroffenen als erstes Mittel zur Verfügung, um Hasskommentare, Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Presseberichterstattung zu stoppen. Dieser Anspruch wird von der Rechtsprechung aus §§ 1004, 823 BGB abgeleitet und ist auf ein zukünftiges Unterlassen der beanstandeten Äußerungen gerichtet.

Der Unterlassungsanspruch wird grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt. Allein die Löschung eines beleidigenden Posts auf Facebook oder die Entfernung einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Online Presseartikel genügt nicht; ebenso wenig das bloße Versprechen, die beanstandete Handlung nicht mehr zu wiederholen. 

Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen sowie unzulässige Bildberichte. Meinungen sind in der Regel hinzunehmen, auch wenn sie für den Betroffenen negativ sind. Grenze ist jedoch die sog. Schmähkritik, wobei der Begriff der „Schmähkritik“ eng auszulegen ist.

Bei Äußerungen ist daher stets zu prüfen, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt. Ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, ist anhand des Kontextes und aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen und muss im Zweifel vor Gericht geklärt werden. Maßgeblich ist, ob der Empfänger bzw. Leser die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinung versteht. Wie der Betroffene oder die Presse sie versteht oder verstanden haben will, ist dagegen irrelevant.

Eine Meinungsäußerung ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet. Sie sind nicht überprüfbar im Sinne von wahr oder falsch und bis zur Schmähkritik zulässig. Im Gegensatz dazu ist eine Tatsachenbehauptung eine Äußerung, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich ist. Auch verdeckte Äußerungen, geäußerte Verdachtsmomente oder in rhetorische Fragen gekleidete Äußerungen können Tatsachenbehauptungen darstellen.

Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Dies sind Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher Feindschaft („Privatfehde“). Oder, wenn Personen im Internet ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden.


Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht

Im Presserecht gewährt der Anspruch auf Gegendarstellung demjenigen, der durch eine Berichterstattung in der Presse negativ beeinträchtigt wurde, die Möglichkeit, seine "Sicht der Dinge" in demselben Medium darzustellen, in dem die ursprüngliche Berichterstattung stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Gegendarstellung setzt weder den Nachweis der Unwahrheit der ursprünglichen Aussage noch den Nachweis der Wahrheit der Gegendarstellung voraus. Allerdings können offensichtlich unwahre oder irreführende Äußerungen sowie strafbare Äußerungen nicht Gegenstand einer Gegendarstellung sein.

Eine Gegendarstellung ist nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht bei Meinungsäußerungen oder Werturteilen möglich.

Bei Printmedien besteht die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nur für periodische Druckwerke wie Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Erzeugnisse, die in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten erscheinen. Die Gegendarstellung muss in der Regel in der nächsten Ausgabe an derselben Stelle wie die ursprüngliche Aussage veröffentlicht werden. Wurde die ursprüngliche Aussage auf der Titelseite veröffentlicht, muss die Gegendarstellung ebenfalls auf der Titelseite abgedruckt werden. Allerdings darf die Pressefreiheit nicht übermäßig eingeschränkt werden.

Bei Onlinemedien ist die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien beschränkt, die vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben. Dies umfasst insbesondere Onlineausgaben von Zeitungen oder elektronische Zeitungen sowie Blogs oder Webseiten, auf denen regelmäßig Beiträge, News oder Pressemitteilungen veröffentlicht werden.


Anspruch auf Widerruf, Berichtigung, Ergänzung im Presserecht

Wenn in einem Presseartikel eine erwiesene unwahre Tatsachenbehauptung enthalten ist, haben Betroffene zudem Ansprüche auf Widerruf, Berichtigung und Ergänzung, Zusätzlich können Ansprüche auf Richtigstellung, Nichtaufrechterhaltung, Distanzierung, berichtigende Kommentierung und Urteilsveröffentlichung bestehen.

Dass die Information unwahr ist, muss der Betroffene beweisen. Bleiben Zweifel, geht dies zu Lasten des Betroffenen. Wurde in der Erstmitteilung übertrieben, war die Darstellung im Kern jedoch zutreffend, bestehen die Ansprüche ebenfalls nicht; ebenso nicht bei Werturteilen und Schmähkritik.

Neben einer nachweislich unwahren Tatsachenbehauptung ist erforderlich, dass die durch die unwahre Darstellung verursachte Beeinträchtigung des Betroffenen fortwirkt und noch ein Aktualitätsbezug zur Erstmeldung besteht.

Die Richtigstellung, der Widerruf oder die Ergänzung müssen in gleicher Form und an gleicher Stelle wie die Erstmitteilung veröffentlicht werden. Wenn die Erstmitteilung prominent hervorgehoben war, muss auch die Richtigstellung etc. in gleicher Weise veröffentlicht werden.


Der presserechtliche Auskunftsanspruch

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betroffene zudem Auskunft von der Presse verlangen. Das Ziel eines solchen Auskunftsanspruchs ist in der Regel die Vorbereitung weiterer Ansprüche, wie etwa Schadensersatz, Geldentschädigung oder Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. So werden oft noch weitere Informationen benötigt, die für die Vorbereitung und Durchsetzung dieser Ansprüche unabdinglich sind (z.B. Name, Anschrift).


Schadensersatz und Anwaltskosten bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung haben das Recht, vom Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen, der durch die unzulässige Äußerung oder Berichterstattung entstanden ist. Zu den möglichen Schadensarten zählen beispielsweise entgangener Gewinn, Werbeaufwendungen zur Image-Wiederherstellung, Anwaltskosten oder Erwerbsschäden. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die § 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, muss der Geschädigte nachweisen, dass der behauptete Schaden kausal durch die Berichterstattung verursacht wurde. Dies muss der Betroffene darlegen und notfalls beweisen. Dieser Nachweis stellt oft eine Herausforderung dar. So muss der Betroffene beispielsweise nachweisen, dass ein potenzieller Geschäftspartner nur aufgrund der unzulässigen Berichterstattung von einem Geschäft Abstand genommen hat. Besonders schwierig ist der Nachweis, wenn mehrere Medien negative Berichte veröffentlicht haben.


Geldentschädigung bei schweren Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht

Liegt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens (Geldentschädigung) zu. Dies kann insbesondere bei Schmähkritik oder bei Äußerungen im Bereich der Intimsphäre der Fall sein.

Der Anspruch auf Geldentschädigung hat zwei Funktionen: Genugtuung und Prävention, wobei die Funktion der Genugtuung Vorrang gegenüber dem präventiven Gedanken hat. Der Anspruch soll für den Betroffenen einen Ausgleich für das erlittene Unrecht darstellen. Der Gedanke der Prävention findet in den Fällen Anwendung, in denen der Verletzer besonders rücksichtslos gehandelt hat.

Der Geldentschädigungsanspruch setzt allerdings voraus, dass mit sonstigen presserechtlichen Ansprüchen (z.B. Richtigstellung oder Widerruf) keine ausreichende Kompensation für den Betroffenen geschaffen werden kann. Er kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.

Die Höhe der Geldentschädigung hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Intensivität des Eingriffs und weiteren Aspetekten wie beispielsweise der Dauer und Reichweite der Verbreitung und dem Verschuldensgrad des Verletzers.

Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - Fazit

Niemand muss Persönlichkeitsverletzungen hinnehmen, sei es durch Verbreitung unwahrer Tatsachen im Internet, Hasskommentare und Beleidigungen auf Facebook, Twitter & Co. oder durch unzulässige negative Presseberichterstattung.

Von Persönlichkeitsverletzungen Betroffenen stehen verschiedene Ansprüche zur Seite, u.a. ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung, der effizient und schnell im Wege eines Eilverfahrens vor Gericht durchgesetzt werden kann.

Insbesondere in Zeiten von Social Media ist es wichtig, schnell zu handeln, da Informationen weltweit abrufbar sind und sich sehr schnell verbreiten und weiterverbreiten. Durch schnelles Handeln gilt es den Schaden soweit wie möglich einzudämmen. Denn das Aufräumen im Internet ist mühsam, wenn nicht gar unmöglich.

Sind auch Sie Opfer unzulässiger negativer Berichterstattung? Wurden Sie in sozialen Medien beleidigt? Werden Fotos oder Videos mit Ihnen auf Social Media?

Dann kontaktieren Sie mich! Ich berate Mandanten bundesweit zu allen Fragen im Medienrecht und Presserecht, insbesondere bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Denise Himburg – Ihre Anwältin für Medien- und Presserecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung.