Veröffentlichen privater Nachrichten auf Social Media - Erlaubt?

Social Media
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Eine persönliche Nachricht an andere Mitmenschen ist nicht umsonst persönlich. Sie ist privat und das soll auch so bleiben, es sei denn, der Verfasser ist mit einer Veröffentlichung einverstanden. Veröffentlicht jemand ohne Erlaubnis des Verfassers an ihn gesandte private Nachrichten, so drohen rechtliche Konsequenzen, sei es in Form von Abmahnungen seitens des Betroffenen, Bußgeldern von Datenschutzbehörden oder ggf. auch strafrechtliche Folgen.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Bei der Veröffentlichung von Privatnachrichten auf Social Media wird vor allem ein Recht verletzt: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Grundlegendes: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht. Auch wenn es nicht explizit im Grundgesetz genannt wird, so wird es doch durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Es ist das Recht jedes Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Aufgrund des nicht konkret definierten Schutzbereichs bzw. der Vielschichtigkeit dieses Grundrechts, hat die Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen entwickelt.

So werden durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere folgende Bereiche geschützt:

  • Schutz der Privatsphäre
  • Schutz der Geheim- und Intimsphäre
  • Recht am eigenen Bild
  • Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht auf Resozialisierung.

Das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort

Grundlage des "Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort" ist die Anerkennung, dass der Einzelne ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z. B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der BGH führte bereits 1954 (BGH, Urteil vom 25.05.1954 - Veröffentlichung von Briefen) insoweit aus:

"Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

Dieser für private Briefe entwickelte Grundsatz gilt selbstverständlich auch für die heutigen Kommunikationskanäle. Auch E-Mails und über soziale Netzwerke versendete Nachrichten können privaten Charakter haben, so dass sich der Versender auch bei diesen auf das Recht am geschriebenen Wort berufen kann.

Wann dürfen private Nachrichten auf Social Media veröffentlicht werden?

Regel: Fast nie. Private Nachrichten dürfen ohne Einwilligung des Verfassers grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für private Nachrichten, die über soziale Netzwerke wie WhatsApp, Facebook & Co. versendet werden. "Privat" soll auch hier "privat" bleiben.

Achtung: Auch wenn Personen geschwärzt werden, kann trotzdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn man aus dem Inhalt der Nachrichten Rückschlüsse auf die Person ziehen kann. Es genügt sogar, wenn nähere Bekannte oder Familienmitglieder einen Rückschluss auf die Person ziehen können.

Ausnahme: Im Einzelfall kann die Veröffentlichung privater Nachrichten auch ohne Einwilligung des Verfassers zulässig sein. Ob der Persönlichkeitsschutz des Verfassers zurücktritt, setzt eine Interessenabwägung voraus. Hierbei spielt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG der Person eine Rolle, welche die Nachricht veröffentlicht hat. Auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit an dem jeweiligen Inhalt kann den Persönlichkeitsschutz zurücktreten lassen.

Ein Überwiegen des Informationsinteresses der Allgemeinheit nahm das Bundesverfassungsgericht z.B. bei der Veröffentlichung eines in amtlicher Funktion geschriebenen Briefes mit kritischen Äußerungen über die Verhältnisse in einem Krankenhaus an, der an einen Amtsinhaber mit dem Ziel gerichtet war, rechtliche Schritte einzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 12.04.1991, 1 BvR 1088/88 - "Chefarztbrief").

Ferner hielt der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung eines privaten E-Mail-Verkehrs zwischen einem Politiker und seiner Geliebten durch die Presse für zulässig, da das von der Presse verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind, überwiegen. Aus den E-Mails ergaben sich eklatante Missstände (BGH, Urteil vom 30.09.2014 - Politiker E-Mails). 

Wann sind Nachrichten "privat"?

Private Nachrichten und WhatsApp

Bei über WhatsApp versandten Nachrichten handelt es sich regelmäßig um private Nachrichten.

Achtung: Auch wenn die Nachrichten innerhalb einer festen WhatsApp-Gruppe versandt worden sind, richten sie sich immer noch an eine feste Anzahl bestimmter Personen und sind somit privat.

Muss der Absender nicht mit einer Weiterleitung rechnen, ist auch die Weiterleitung privater WhatsApp Chat-Verläufe nur mit dessen Einwilligung zulässig. Ohne Einwilligung ist auch ein Weiterleiten oder Veröffentlichen vermeintlich banaler WhatsApp Chats verboten. Noch riskanter wird es, wenn der WhatsApp Chat nicht nur an eine Person weitergeleitet wurde, sondern in anderen sozialen Medien wie beispielsweise Facebook, Instagram oder TikTok geteilt wurde.

Private Nachrichten und Facebook

Muss der Absender nicht mit einer Veröffentlichung rechnen, ist auch die Veröffentlichung von privaten Facebook Nachrichten ohne Einwilligung des Verfassers verboten. Wurde die Ursprungsmitteilung jedoch in einem öffentlichen Forum gepostet, so darf diese Nachricht an Dritte weitergeleitet werden, hat der Verfasser damit auf sein Schutz "verzichtet".

Facebook fordert mit den Funktionen „Liken“ und „Teilen“ zudem explizit dazu auf, dass Statusmeldungen verbreitet werden. Geschieht dies auf die dafür vorgesehene Art, ist auch das okay. Problematisch ist es, wenn Statusmeldungen nicht auf dem von Facebook vorgesehenen Weg verbreitet werden, sondern an anderer Stelle im Internet ohne Kontext verbreitet werden.

Ansprüche bei der unerlaubten Veröffentlichung privater Nachrichten auf Social Media

Wurden von Ihnen private Nachrichten gegen Ihren Willen von Dritten veröffentlicht, sei es auf Webseiten, Blogs oder in sozialen Netzwerken, können Sie sich dagegen wehren. Ihnen stehende können folgende Ansprüche zu:

Unterlassung

der weiteren Veröffentlichung der privaten Nachrichten. Dieser Anspruch wird nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt.

Löschung

der privaten Nachrichten aus dem Internet und den Social-Media-Kanälen.

Auskunftserteilung

über Art und Umfang der Verbreitung der Nachrichten, um die Weiterverbreitung soweit wie möglich wieder einfangen zu können.

Ausgleich erlittener materieller Schäden

So kann z.B. ein Unternehmer, dem ein Auftrag wegen einer Veröffentlichung einer WhatsApp-Nachricht entgeht oder ein Arbeitnehmer, der wegen der Weiterleitung privater Nachrichten durch Dritte an seinen Arbeitgeber gekündigt wird, den ihm hierdurch entstandenen Schaden (entgangener Gewinn bzw. Lohn) geltend machen.

Geldentschädigung für immateriellen Schaden

In Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht Betroffenen zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.  Dies kann z.B. der Fall sein bei der Veröffentlichung von privaten Nachrichten aus der Intimsphäre oder wenn Ziel der Veröffentlichung "Rache" oder andere niedere Beweggründe sind.

Drohungen mit Veröffentlichung privater Nachrichten

Drohen Dritte mit der Veröffentlichung von privaten Nachrichten? Auch dagegen kann mittels eines Unterlassungsanspruchs vorgegangen werden, sofern eine sog. Erstbegehungsgefahr vorliegt. Die Veröffentlichung muss dafür ernsthaft drohen bzw. kurz bevorstehen. Die bevorstehende Gefahr muss konkret vorgetragen und im Zweifel belegt werden.

In jedem Fall: Schnelles Handeln ist gefordert

Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets und der hohen Reichweite der sozialen Netzwerke muss stets schnell gehandelt werden, um eine unkontrollierte Weiterverbreitung so weit wie möglich einzudämmen. Dabei besteht die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch im Wege des Eilverfahrens durchzusetzen, so dass die Verbreitung innerhalb weniger Tage gestoppt werden kann.

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Weitere rechtliche Folgen bei der Veröffentlichung privater Nachrichten

Die Veröffentlichung privater Nachrichten stellt nicht nur eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Veröffentlichung kann sogar strafbar sein und die Datenschutzbehörden auf den Schirm rufen. Auch urheberrechtliche Verstöße sind denkbar.

Strafrechtliche Folgen

Grundsätzlich schützt das Strafrecht private Nachrichten nicht ganzheitlich, sondern nur in einzelnen Ausschnitten. Dabei handelt es sich um viele Sonderdelikte, die für normale Personen nicht unbedingt in Betracht kommen. In spezifischen Konstellationen drohen jedoch auch strafrechtliche Folgen.

Urheberrechtliche Abmahnungen

Chats sind kurze Texte. Texte genießen, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, urheberrechtlichen Schutz. Hierfür muss der Text eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Alltägliche ober banale Formulierungen sind nicht urheberrechtlich geschützt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass insbesondere längere Chat-Nachrichten im Einzelfall ggf. doch die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen. In diesem Fall drohen auch urheberrechtliche Abmahnungen.

Datenschutzverstöße

Betroffene wenden sich auch vermehrt an Datenschutzbehörden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Veröffentlichung bzw. Weiterleitung von privaten Nachrichten nur zu rein privaten Zwecken erfolgte. Werden Nachrichten z.B. unter Freunden oder Kollegen an andere Freunde weitergesendet, ist das BDSG nicht anwendbar und die Datenschutzbehörde daher nicht zuständig. Allerdings kann der Betroffene zivilrechtlich vorgehen.

Anders sieht es aus, wenn eine private Nachricht an den Arbeitgeber weitergeleitet wird, um den Absender bei diesem anzuschwärzen. Oder wenn private Chatnachrichten mit Gewinnerzielungsabsicht weitergegeben oder in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. In all diesen Fällen ist das BDSG anwendbar und die Datenschutzbehörde zuständig. Diese stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, angefangen von Ermahnungen bis zur Verhängung von Bußgeldern.

Beispiele: Urteile zu „Veröffentlichungen privater Nachrichten“

Mittlerweile gibt es zahlreiche Urteile zur Veröffentlichung persönlicher E-Mails oder über soziale Netzwerke wie Facebook und Whatsapp versendeter privater Nachrichten.

AG Charlottenburg: Schmerzensgeld wegen Weiterbreitung intimer Fotos über WhatsApp

Vor dem AG Charlottenburg musste sich ein Schüler verantworten, der intime Fotos seiner Ex-Freundin über WhatsApp weiterverbreitet hatte. Die gleichaltrige Ex-Freundin hatte ihm während der Beziehung freizügige Selfies über WhatsApp geschickt. Ihr Freund wollte mit diesen Fotos vor seinen Schulfreunden angeben. Das wurde teuer. Die Parteien verglichen sich vor Gericht auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 EUR (AG Charlottenburg, Urteil vom 15.01.2015, 239 C 225/14).

LG Köln: Einstweilige Verfügung wegen Veröffentlichung privater WhatApp Chatnachrichten

Hierbei handelte es sich um private WhatsApp Gruppen Chat Nachrichten, die auf Twitter veröffentlicht wurden. Der Antragssteller war mit der Antragsgegnerin in einer WhatsApp Gruppe, in der man sich über diverse Themen austauschte und diskutierte. Bei einer Diskussion entfachte sodann ein Streit, woraufhin die Antragsgegnerin den Chat-Verlauf auf ihrem Twitter Account postete. Dies tat sie vorrangig, um selbst Bestätigung zu erfahren und den Antragsteller bloßzustellen. Das Gericht untersagte der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung die weitere Veröffentlichung des Chat-Verlaufs und legte ihr die Kosten des Verfahrens auf (LG Köln, Beschluss vom 01.03.2021, 28 O 77/21).

OLG Hamburg: Ordnungsgeld wegen Veröffentlichung einer privaten Nachricht auf Facebook

In diesem Fall hatten beide Parteien zuvor miteinander über die private Nachrichtenfunktion auf Facebook kommuniziert. Der Antragssteller hatte dem Antragsgegner zuvor erklärt, warum er berechtigterweise einen Adelstitel trägt. Kurz darauf veröffentlichte der Antragsgegner diese Nachrichten in einer öffentlichen Facebook-Gruppe mit der Unterschrift “Wir schicken die Faker zur Hölle!”. Das Gericht verurteilte den Antragsgegner zur Unterlassung der weiteren Verbreitung der Nachrichten im Internet, insbesondere auf „Facebook“ in dieser öffentlichen Gruppe (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013, 7 W 5/13).

Veröffentlichung privater Nachrichten auf Social Media – Fazit

1️⃣ Private E-Mails und andere private Nachrichten sollten und müssen privat bleiben. Dies gilt auch für private Nachrichten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder WhatsApp.

2️⃣ Liegt weder eine Einwilligung des Absenders vor noch können überwiegende Interessen geltend gemacht werden, stellt die Weiterleitung und Veröffentlichung privater Nachrichten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfassers dar.

4️⃣ In diesem Fall drohen teure Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Je nach den Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen bzw. dem Inhalt der veröffentlichten Nachricht drohen auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

5️⃣ Gegebenenfalls drohen auch strafrechtliche Konsequenzen und das Einschreiten der Datenschutzbehörde.