Markenrecht: Aktuelle Urteile und News
Folgen bei Markenrechtsverletzung durch Anhängen an ASIN
Das Anhängen an fremde Amazon Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen. Neben Urheberrechtsverstöße und Wettbewerbsverstöße drohen auch Markenrechtsverletzungen. Eine Markenrechtsverletzung liegt z.B. vor, wenn unter der fremden ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, Dritte sich an diese ASIN anhängen, jedoch nicht dieses Markenprodukt anbieten. In diesem Fall stellt das Anhängen an die fremde ASIN sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als auch eine Markenverletzung dar, die Abmahnungen nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg hat sich jüngst mit den markenrechtlichen Annexansprüchen (Abmahnkosten, Testkaufkosten, Auskunft, Schadensersatz) bei Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst.
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NFT-Spielerkarten mit JUVE Marken verletzen Markenrechte
Was früher Sticker waren, sind heute digitale Produkte. Mit NFTs können Fußballfans weltweit Stars sammeln, handeln und mit ihnen spielen. Der Markt boomt. Aber auch bei der Herstellung (Prägung), Werbung und Verkaufsangebot von NFTs sind Rechte Dritter zu beachten. Im Juli 2022 hat ein Gericht in Rom (wohl erstmals) gegen den Hersteller/Anbieter von NFTs eine einstweilige Verfügung erlassen. Gegenstand sind NFT-Spielerkarten mit einem Bildnis eines Fußballspielers im Trikot des italienischen Fußballvereins Juventus FC, auf dem sich JUVENTUS Marken befanden. Zwar hatte der Spieler seine Einwilligung erteilt, nicht jedoch JUVENTUS. Da JUVENTUS durch das Verkaufsangebot dieser NFTs seine Markenrechte verletzt sah, beantragte JUVE in Rom den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die erlassen wurde. Bei der Entscheidung aus Rom handelt es sich um das erste Urteil eines europäischen Gerichts, das feststellt, dass NFTs, die die Marken eines Dritten ohne Genehmigung wiedergeben, eine Markenrechtsverletzung darstellen.
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Unberechtigte Markenabmahnung Google Ads: Schadensersatz
Ebenso wie bereits zahlreiche andere Gerichte, musste sich auch das Landgericht Frankfurt a.M. einmal mehr mit möglichen Markenrechtsverletzungen bei Google Ads beschäftigen. Im dortigen Fall erschien bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens „Polzar“ eine dynamisch Google Anzeige eines Wettbewerbers. Diese enthielt den Begriff „Polzar“. Der Inhaber des Unternehmenskennzeichen „Polzar“ behauptete, er würde über ein Vertriebsnetz verfügen, zu dem der Werbende nicht gehörte. Dies hätte er in der Werbeanzeige klarstellen müssen. Da diese Klarstellung fehlte, läge eine Markenrechtsverletzung vor. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verurteilte den Abmahner wegen unberechtigter Markenabmahnung zum Schadensersatz. Markenabmahnungen könenn daher auch zum Bummerang werden und sollten wohl überlegt sein.
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Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie ist keine Markenverletzung
Der Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit markenrechtlich geschützten Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken. Wird der Schriftzug bzw. Fun-Spruch jedoch nur als dekoratives Element aufgefasst, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. So entschied auch das OLG Frankfurt, dass der Schriftzug "Blessed" auf der Vorderseite eines Hoodies vom Verkehr nur als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und wies den Eilantrag des Markeninhabers zurück.
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Abmahngefahr: Verkauf von Luxuskosmetik auf Kaufland & Co.
Um Schäden an Ruf und Image zu verhindern, wird Luxuskosmetik im Rahmen selektiver Systeme vertrieben. Inhaber von Luxusmarken wie „Clarins“ und „CHANEL“ gehen konsequent gegen Plagiate, Grauimporte, Ramschangebote und unerlaubte Nutzung von Original-Produktbildern vor. Auch diverse unserer Mandanten erhielten bereits Abmahnungen. Bis zur Abmahnung wähnten sie sich in Sicherheit, bezogen sie Kosmetikprodukte und Produktbilder von Dropshipping-Großhändlern (z.B. BigBuy). Aber gerade bei diesen ist größte Vorsicht geboten. Ein Regress ist schwierig, sitzen diese nicht in Deutschland.
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BPatG: „NEXT LEVEL“ für Lebensmittel nicht eintragungsfähig
Die Wortfolge „NEXT LEVEL“ wurde als Wortmarke für Waren in den Klassen 29 und 30 angemeldet. Das DPMA lehnte die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Das BPatG bestätigte mit Beschluss vom 07.07.2022 die Ablehnung der Markeneintragung.
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