Markenrechtsverletzung: Lidl erringt Sieg gegen Tesco
In einem langwierigen Streit gegen den britischen Einzelhandelsriesen Tesco hat der deutsche Discounter Lidl einen wichtigen Sieg errungen. Grund des Streits war das neue Markenlogo von Tesco für sein Clubcard-Treueprogramm, welches ein gelbes, kreisförmiges Design mit blauem Hintergrund verwendet. Lidl beschuldigte Tesco, durch die Verwendung dieses Logos sowohl die Markenrechte und Urheberrechte von Lidl zu verletzen als auch die Verbraucher hinschtlich des Preissystems zu täuschen. Das Gericht in London folgte Lidl, soweit es um den Vorwurf der Verletzung von Markenrechten ging.
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Urteil: Fremde Marke als Keyword bei Google Ads zulässig
Die Buchung fremder Marken als Keyword bei Google Ads beschäftigt immer wieder Gerichte. Markeninhaber sehen es nämlich nicht gerne, wenn Wettbewerber ihre Marke als Keyword buchen und deshalb Google Ads der Konkurrenz angezeigt werden. Die Buchung fremder Marken als Keyword ist jedoch grundsätzlich zulässig. So auch das OLG Braunschweig in einem aktuellen Urteil. Auch dort wollte der Markeninhaber gegen die Nutzung seiner Marke als Keyword durch Wettbewerber vorgehen - Erfolglos.
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Folgen bei Markenrechtsverletzung durch Anhängen an ASIN
Das Anhängen an fremde Amazon Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen. Neben Urheberrechtsverstöße und Wettbewerbsverstöße drohen auch Markenrechtsverletzungen. Eine Markenrechtsverletzung liegt z.B. vor, wenn unter der fremden ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, Dritte sich an diese ASIN anhängen, jedoch nicht dieses Markenprodukt anbieten. In diesem Fall stellt das Anhängen an die fremde ASIN sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als auch eine Markenverletzung dar, die Abmahnungen nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg hat sich jüngst mit den markenrechtlichen Annexansprüchen (Abmahnkosten, Testkaufkosten, Auskunft, Schadensersatz) bei Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst.
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NFT-Spielerkarten mit JUVE Marken verletzen Markenrechte
Was früher Sticker waren, sind heute digitale Produkte. Mit NFTs können Fußballfans weltweit Stars sammeln, handeln und mit ihnen spielen. Der Markt boomt. Aber auch bei der Herstellung (Prägung), Werbung und Verkaufsangebot von NFTs sind Rechte Dritter zu beachten. Im Juli 2022 hat ein Gericht in Rom (wohl erstmals) gegen den Hersteller/Anbieter von NFTs eine einstweilige Verfügung erlassen. Gegenstand sind NFT-Spielerkarten mit einem Bildnis eines Fußballspielers im Trikot des italienischen Fußballvereins Juventus FC, auf dem sich JUVENTUS Marken befanden. Zwar hatte der Spieler seine Einwilligung erteilt, nicht jedoch JUVENTUS. Da JUVENTUS durch das Verkaufsangebot dieser NFTs seine Markenrechte verletzt sah, beantragte JUVE in Rom den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die erlassen wurde. Bei der Entscheidung aus Rom handelt es sich um das erste Urteil eines europäischen Gerichts, das feststellt, dass NFTs, die die Marken eines Dritten ohne Genehmigung wiedergeben, eine Markenrechtsverletzung darstellen.
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Unberechtigte Markenabmahnung Google Ads: Schadensersatz
Ebenso wie bereits zahlreiche andere Gerichte, musste sich auch das Landgericht Frankfurt a.M. einmal mehr mit möglichen Markenrechtsverletzungen bei Google Ads beschäftigen. Im dortigen Fall erschien bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens „Polzar“ eine dynamische Google Anzeige eines Wettbewerbers. Diese enthielt den Begriff „Polzar“. Der Inhaber des Unternehmenskennzeichens „Polzar“ behauptete, er würde über ein Vertriebsnetz verfügen, zu dem der Werbende nicht gehörte. Dies hätte er in der Werbeanzeige klarstellen müssen. Da diese Klarstellung fehlte, läge eine Markenrechtsverletzung vor. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht und verurteilte den Abmahner wegen unberechtigter Markenabmahnung zum Schadensersatz. Markenabmahnungen können daher auch zum Bumerang werden und sollten wohl überlegt sein.
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Schriftzug "BLESSED" auf Hoodie ist keine Markenverletzung
Der Verkauf von T-Shirts und Hoodies mit markenrechtlich geschützten Schriftzügen und Fun-Sprüchen birgt rechtliche Risiken. Wird der Schriftzug bzw. Fun-Spruch jedoch nur als dekoratives Element aufgefasst, liegt keine Markenrechtsverletzung vor. So entschied auch das OLG Frankfurt, dass der Schriftzug "Blessed" auf der Vorderseite eines Hoodies vom Verkehr nur als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird und wies den Eilantrag des Markeninhabers zurück.
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