Markenrecht: Aktuelle Urteile und News

Das EuG hatte sich einmal mehr mit der Frage zu befassen, wann Verwechslungsgefahr zwischen einer Einwortmarke und einer aus mehreren Wortelementen bestehenden Wort-/Bildmarke besteht. Vorliegend ging es um die beim EUIPO eingereichte Anmeldung des Zeichens „BE EDGY BERLIN“, gegen die aus der französischen Wortmarke „EDJI“ Widerspruch eingelegt wurde. Ebenso wie das EUIPO, bejahte auch das EuG eine Verwechslungsgefahr aufgrund bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit zwischen „EDGY“ und EDJI“.

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung der Angabe „Sam“ in einem Werbeangebot für eine Barbourjacke die Rechte an der für Bekleidung eingetragegen Marke Sam verletzt. Das Gericht entschit, dass der Verkehr die Angabe Sam in dem konkreten Werbeangebot als Modellbezeichnung versteht und verneinte eine Markenrechtsverletzung.

Das BPatG hat mit Beschluss vom 28.11.2019 entschieden, dass das Zahlwort EINS für diverse Dienstleistungen in den Klassen 35, 36 und 45 als Wortmarke eintragungsfähig ist. Insbesondere werde das Zahlwort EINS vom Verkehr nicht generell, unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als ein Hinweis auf eine Spitzenstellung oder "sehr gute Leistung" angesehen.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.10.2019 entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht nur verpflichtet ist, weitere Vertriebshandlungen zu unterlassen, sondern er auch aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um den Weitervertrieb durch seine Abnehmer zu verhindern. So muss er seine Abnehmer auffordern, die Produkte einstweilen nicht mehr weiter zu vertreiben. Dies sei einem Unterlassungsschludner sowohl möglich als auch zumutbar.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nutzung eines fremden Firmennamens als Keyword im Rahmen einer Google Ad Werbung eine Verletzung des Rechts am Firmenname darstellt, obgleich in der Anzeige weder die Firma noch ein Hinweis auf den Firmeninhaber enthalten ist.

Der EuGH hat mit Urteil vom 5.9.2019 entschieden, dass für Unterlassungsklagen aus Unionsmarken das Marktortprinzip gilt. Daher kann der Inhaber einer Unionsmarke gegen einen Dritten eine Unterlassungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die markenrechtsverletzende Werbung bzw. markenrechtsverletzenden Verkaufsangebote des Dritten richten. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Werbung und Verkaufsangebote in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat. Damit gilt nunmehr europaweit für Unterlassungsklagen aus Unionsmarken der Marktort.