OLG Hamburg: Kein Werktitelschutz für Figur "Miss Moneypenny"
Am 24. Oktober 2024 fällte das OLG Hamburg ein Urteil, das weitreichende Folgen für den kennzeichenrechtlichen Schutz fiktiver Charaktere hat. Die Rechteinhaberin der James-Bond-Serie scheiterte mit ihrer Klage gegen ein Unternehmen, das die Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ für Sekretariatsdienstleistungen verwendet. Das Gericht stellte klar, dass die Figur „Miss Moneypenny“ keinen eigenständigen Werktitelschutz genieße, da sie aus Sicht des Verkehrs untrennbar mit dem Gesamtwerk der James-Bond-Serie verbunden ist.
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Energydrink-Marke "MONSTER" verliert im Widerspruchsverfahren
Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, 23. August 2024, Az. 30 W (pat) 78/21) zeigt, wie wichtig es ist, dass Markeninhaber ihre Marken in der im Markenregister eingetragenen Form benutzen. Werden Marken in abgewandelter Form benutzt, besteht die Gefahr, dass der Markeninhaber die Benutzung der eingetragenen Marken nicht nachweisen kann. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Widerspruch aus dieser Marke zurückgewiesen wird. So erging es dem Inhaber der bekannten Marke „MONSTER“, die Schutz für Energydrinks genießt.
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Oktoberfest-Abmahnung: Stadt München verliert Klage gegen Online-Händler
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem markenrechtlichen Verfahren entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ auf Party- und Dekorationsartikeln die Markenrechte der Landeshauptstadt München an den Oktoberfest-Marken nicht verletzt. Die Stadt München, bekannt durch das weltberühmte Oktoberfest, hatte einen Online-Händler wegen Markenrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten verklagt, da dieser u.a. Wand- und Tischdekorationen und Partyhüte mit dem Aufdruck "Oktoberfest“ anbot. Das Gericht wies die Klage der Stadt München in vollem Umfang ab.
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Amazon: Markenrechtsverletzung durch Anhängen an ASIN
Das Anhängen an fremde Amazon-Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber im Einzelfall zu rechtlichen Problemen führen. Neben Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen drohen auch Markenrechtsverletzungen. Eine Markenrechtsverletzung liegt z.B. dann vor, wenn unter der fremden ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, Dritte sich an diese ASIN anhängen, jedoch nicht dieses Markenprodukt anbieten. In diesem Fall stellt das Anhängen an die fremde ASIN sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als auch eine abmahnfähige Markenverletzung dar. Das Landgericht Hamburg hat sich kürzlich mit den markenrechtlichen Annexansprüchen (Abmahnkosten, Testkaufkosten, Auskunft, Schadensersatz) bei Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst.
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BGH: "KÖLNER DOM" nicht als Marke eintragungsfähig
Der BGH hatte über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens "KÖLNER DOM" als Marke für Waren der Klassen 14, 16 und 25 zu entscheiden. Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat der BGH entschieden, dass die Wortfolge "KÖLNER DOM" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für diese Waren eintragungsfähig ist. Insbesondere bei Waren, die als Souvenirs oder Reisebedarf in Betracht kämen, werde das Zeichen lediglich als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht - wie für eine Marke erforderlich - als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden.
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Patentanwaltskosten bei Markenabmahnungen - neue Tendenzen in der Rechtsprechung
Bei markenrechtlichen Abmahnungen und Klageverfahren wird nicht selten ein Patentanwalt hinzugezogen. Dies kann für Abgemahnte zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da neben den Rechtsanwaltskosten auch die Kosten des Patentanwalts erstattungsfähig sein können. Dies verdoppelt potentiell die Kostenbelastung bei einer Markenabmahnung. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung in letzter Zeit jedoch zunehmend umstritten. Die ersten Instanzgerichte haben die Festsetzung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnungen in Kostenfestsetzungsverfahren bereits verneint.
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