Sie suchen rechtliche Expertise im Markenrecht?
Als Fachanwältin für Markenrecht bin ich Ihre Expertin bei
Markenanmeldungen, Markenabmahnungen und Lizenzverträgen.

Ihre Fachanwältin für Markenrecht und Markenschutz

SCHÜTZEN SIE IHRE MARKEN, BEVOR ES ANDERE TUN!

Marken sind entscheidend für Wachstum und Erfolg von Unternehmen. Eine starke Marke steigert nicht nur den Wert Ihres Unternehmens, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Kundinnen und Kunden in Ihre Produkte und Dienstleistungen. Auch Logos, Slogans, Veranstaltungsnamen und Bandnamen können markenrechtlich geschützt werden.

Gerade für Start-ups zahlen sich Marken aus. Eine aktuelle Studie zeigt, dass junge Unternehmen, die über Schutzrechte verfügen, leichter eine Finanzierung erhalten. Deshalb sollte der Markenschutz bei der Gründung eines Unternehmens oder bei der Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen oberste Priorität haben.

Mit dem Markenschutz sichern Sie sich das Recht, dieses Zeichen ausschließlich selbst zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen. Benutzen Dritte Ihre Marke ohne Ihre Zustimmung, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie nicht nur Ihre Hauptmarke, sondern auch weitere Bezeichnungen schützen lassen.

Von der Markenanmeldung bis zur Prozessvertretung

Als erfahrene Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz berate und vertrete ich Mandanten seit mehr als 20 Jahren,  Mandanten im Markenrecht. Ich unterstütze Sie bei der Markenanmeldung, der Durchsetzung Ihrer Markenrechte und der Verfolgung von Markenrechtsverletzungen. Wenn Sie Ihre Marke lizenzieren möchten, stehe ich Ihnen ebenfalls zur Verfügung. Zudem berate ich Sie, wenn Sie mit Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen konfrontiert werden und helfe Ihnen, unberechtigte Markenabmahnungen und überzogene Zahlungsforderungen abzuwehren.

Persönliche und verständliche Beratung im Markenrecht

Als Fachanwältin für Markenrecht weiß ich, wie wichtig es für Sie als Unternehmer ist, schnelle und effektive Lösungen für Ihre markenrechtlichen Probleme zu finden. Deshalb biete ich Ihnen einen direkten und persönlichen Ansprechpartner, faire und transparente Konditionen sowie eine klare und verständliche Kommunikation per Telefon, E-Mail oder Video-Call. Sie können jederzeit sicher sein, dass ich mich um Ihr Anliegen kümmere und gemeinsam mit Ihnen eine erfolgversprechende Lösung finde.


Meine Leistungen im Markenrecht und Markenschutz:

⇒ Markenanmeldungen und Markenrecherchen

⇒ Markenüberwachung und Risikoeinschätzung

  • fortlaufende Markenüberwachung (Wortmarke, Wort-Bildmarke, Bildmarke)
  • Report bei Anmeldungen kollidierender Marken Dritter
  • Rechtsberatung und Vertretung bei Kollisionen Marken Dritter
  • Fristenkontrolle bzgl. Schutzdauer und Verlängerung Ihrer Marken

⇒ Vertretung von Markeninhabern in Widerspruchs- und Löschungsverfahren

  • Vertretung in Beanstandungsverfahren vor dem DPMA und EUIPO
  • Vertretung in Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem DPMA und EUIPO,
  • Verhandlung von Abgrenzungs- und Kostexistenzvereinbarungen mit Dritten

⇒ Vorgehen gegen Markenanmeldungen Dritter

  • Prüfung der Erfolgsaussichten von Widersprüchen oder Löschungsanträgen gegen Drittmarken
  • Einlegung von Widersprüchen gegen Marken Dritter
  • Einreichung von Löschungsanträgen oder Löschunsgklagen gegen Marken Dritter

⇒ Markenlizenz-, Markenkauf- und Markenübertragungsverträge

  • Erstellen und Prüfen von Markenlizenzverträgen
  • Prüfen und Erstellen von Markenkauf- und Übertragungsverträgen

⇒ Schutz Ihrer Marke gegen Verletzungen durch Dritte

  • Abmahnung, Eilverfahren, Klage, Vertragsstrafe, Ordnungsgeld
  • Abmahnung: außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Anspüche als Markeninhaber auf Unterlassung, Rückruf, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz
  • Eilverfahren: schnelle gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Unterlassung
  • Klageverfahren: konsequente Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Abmahnkosten
  • Durchsetzung von Vertragstrafen bei Verstößen gegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen
  • Bentragun von Ordnungsgeldern bei Verstöße gegen gerichtliche Unterlassungsgebote

⇒ Vertretung bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen

  • Prüfung der Berechtigung der Markenabmahnung und Zahlungsforderungen
  • bei unberechtigten Markenabmahnungen: Zurückweisung, Rechtsverteidigungskosten, negative Feststellungsklage
  • bei berechtigten Markenabmahnugen: Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen, Beratung bei Auskunft, Vergleichsverhandlunngen über Schadensersatz und Abmahnkosten

MARKENRECHT: WAS SIE ÜBER DEN SCHUTZ VON MARKEN WISSEN MÜSSEN

Wie entstehen Marken und wie lange sind sie geschützt?

Entstehung einer Marke: Eintragung oder Verkehrsgeltung

Markenschutz entsteht in der Regel durch die Eintragung eines Zeichens in ein Markenregister. Eine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Es gibt aber auch Zeichen, die ohne Eintragung Markenschutz genießen, wenn sie durch intensive Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt haben oder "notorisch bekannt", also berühmt sind.

Markenanmeldung: Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Eine konkrete Dauer lässt sich leider nicht vorhersagen, sie hängt von verschiedenen Umständen ab. Wenn alle Formalitäten bei der Anmeldung eingehalten wurden und das Amt keine Gründe für das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse sieht, kann das Eintragungsverfahren in wenigen Monaten abgeschlossen sein. Da jedoch die Zahl der Markenanmeldungen seit Jahren steigt, die Zahl der Mitarbeiter jedoch nicht, dauern Markeneintragungsverfahren immer länger.

Um das Eintragungsverfahren zu beschleunigen, besteht die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Antrag auf beschleunigte Prüfung der Markenanmeldung zu stellen. Die Markenanmeldung wird dann vorrangig bearbeitet und über diese muss innerhalb von sechs Monaten entschieden sein. Ein Antrag auf beschleunigte Prüfung bietet sich beispielsweise an, wenn die Marke auch international als IR-Marke registriert werden soll.

Markenschutz für bestimmte Waren und Dienstleistungen

Der Markenschutz gilt nur für die Waren und Dienstleistungen, die vom Markenanmelder im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeführt sind. Es ist daher wichtig, sich vor Einreichung einer Markenanmeldung genau zu überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz benötigt wird. Es ist nicht möglich, eine bereits eingereichte Markenanmeldung zu ändern oder weitere Waren und Dienstleistungen hinzuzufügen. Vielmehr muss eine neue Markenanmeldung eingereicht werden, was widerum mit Kosten verbunden ist.

Schutzdauer von Marken

Marken genießen zunächst eine Schutzdauer von 10 Jahren. Die Schutzdauer kann durch Zahlung der alle 10 Jahre fälligen Verlängerungsgebühr unbegrenzt verlängert werden. Wird die Verlängerungsgebühr nicht entrichtet, wird die Marke automatisch von Amts wegen gelöscht. Es ist daher wichtig, die Schutzdauer aller Marken zu überwachen und rechtzeitig die Verlängerungsgebühren zu zahlen.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - Der Zeitrang im Markenrecht

Wer ein Zeichen zuerst als Marke anmeldet, hat den besseren Zeitrang und kann anderen verbieten, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Wird also ein von Ihnen benutztes, aber nicht als Marke geschütztes Zeichen von einem Konkurrenten als Marke angemeldet, kann dieser Ihnen die weitere Benutzung untersagen.

Das ist nicht nur ärgerlich. Das Benutzungsverbot kann auch erhebliche Folgen und Kosten nach sich ziehen, z. B. die Vernichtung oder Umetikettierung von Waren, die Änderung von Internetauftritten und Social Media Profilen, das Schwärzen oder Einstampfen von Katalogen und Prospekten. Darüber hinaus drohen Schadensersatzansprüche und hohe Abmahnkosten. Ein Benutzungsverbot kann im schlimmsten Fall bis zur Insolvenz führen. Daher sollte zumindest das "Corporate Branding" als Marke geschützt werden.

Welche Markenformen gibt es?

Markenformen lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen. Zum einen unterscheidet man zwischen Wortmarken, Bildmarken und Farbmarken. Zum anderen gibt es auch dreidimensionale Formmarken sowie Hörmarken und Geruchsmarken.

Wortmarken

Wortmarken bestehen aus Wörtern, Buchstaben oder Zahlen. Bekannte Beispiele hierfür sind "Google", "Facebook", "Apple", "Mercedes" und "Aldi".

Wort-/Bildmarken

Zusammengesetzte Zeichen aus Wörtern und Grafiken werden als Wort-/Bildmarken bezeichnet. Es ist jedoch zu beachten, dass der Schutz einer Wort-/Bildmarke nicht unbedingt auch den Schutz des Wortelements einschließt. Wenn das Wortelement eine beschreibende Angabe ist und der Markenschutz nur über das Bildelement erlangt wurde, kann es sein, dass eine Nutzung des Wortelements durch Dritte erlaubt ist.

Bildmarken

Eine reine Bildmarke besteht aus einem Bildelement, wie einer Grafik, einem Logo oder einer Abbildung.

Farbmarken

Farben können auch als Marken geschützt werden, so genannte Farbmarken. Ein bekanntes Beispiel ist das "Telekom-Magenta". Die Eintragung einer Farbmarke ist jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Eine Voraussetzung ist, dass der Verkehr in der Farbe einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung sieht.

Formmarken

Dreidimensionale Formmarken beziehen sich auf die Form einer Ware, Verpackung oder eines Behälters. Beispiele hierfür sind der Tripp-Trapp-Kinderstuhl, das Ritter-Sport-Schokoladenquadrat oder die Odol-Flasche.

Hörmarken und Geruchsmarken

Auch Klänge und Gerüche können als Marken geschützt werden. Hörmarken umfassen Erkennungsmelodien von TV-Sendungen oder Jingles wie das Intel-Jingle. Geruchsmarken hingegen sind schwieriger zu schützen, da eine grafische Darstellung erforderlich ist. Bisher scheiterten alle Anmeldungen von Geruchsmarken an dieser Anforderung.

Markenschutz im In- und Ausland: Optionen und Unterschiede

Markenschutz kann auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene beantragt werden. In Bezug auf den geografischen Schutz gibt es drei Arten von Marken: die deutsche Marke, die Unionsmarke und die internationale Marke (IR-Marke).

Deutsche Marke

Eine deutsche Marke ist nur in Deutschland geschützt. Wenn ein Unternehmen nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern tätig ist, reicht der Schutz einer deutschen Marke nicht aus. Trotzdem kann eine deutsche Marke für Unternehmen, die eine kostengünstige Basis für eine spätere Erweiterung auf eine IR-Marke benötigen, sinnvoll sein.

Unionsmarke

Eine Unionsmarke bietet Schutz in allen 27 Ländern der Europäischen Union. Obwohl die Kosten für eine Unionsmarke höher sind als für eine deutsche Marke, kann sie insgesamt günstiger sein als mehrere nationale Markenanmeldungen in der EU, da sie in allen Mitgliedsländern Schutz gewährt. Bei nationalen Markenanmeldungen müssen jedoch möglicherweise Anwälte in jedem Land beauftragt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.

Internationale Marken (IR-Marke)

Sowohl die deutsche als auch die Unionsmarke können als Basis für eine internationale Markenanmeldung dienen. Eine internationale Registrierung ermöglicht es dem Inhaber, seine Marke in vielen Ländern schützen zu lassen. Die IR-Marke hat den Vorteil, dass sie nur einmal beantragt werden muss und somit separate Anmeldungen in jedem Land entfallen. Allerdings muss das Eintragungsverfahren in jedem Land nach dem jeweiligen nationalen Markenrecht durchgeführt werden, was bei Beanstandungen die Unterstützung eines Anwalts vor Ort erfordert.

Vor- und Nachteile einer deutschen Marke im Vergleich zur Unionsmarke

Es gibt Vor- und Nachteile bei der Wahl zwischen einer deutschen Marke und einer Unionsmarke. Eine deutsche Marke ist kostengünstiger und hat ein geringeres Risiko, angefochten zu werden. Allerdings bietet sie nur Schutz in Deutschland. Eine deutsche Marke wird auch schneller registriert, da das Widerspruchsverfahren erst nach der Eintragung stattfindet.

Eine Unionsmarke ist teurer und einem höheren Angriffsrisiko ausgesetzt. Dafür bietet sie jedoch Schutz in allen 27 EU-Ländern. Die Registrierung einer Unionsmarke dauert jedoch länger, da das Widerspruchsverfahren vor der Eintragung durchgeführt wird, was manchmal Jahre dauern kann.

Wenn ein Unternehmen nur im deutschsprachigen Raum, also in Deutschland, Österreich und der Schweiz, tätig ist, ist es sinnvoll, eine deutsche Marke zu beantragen und zusätzlich Schutz in Österreich und der Schweiz durch eine internationale Registrierung (IR-Marke) zu erlangen. In diesem Fall ist eine Unionsmarke nicht geeignet, da die Schweiz kein EU-Mitglied ist und eine Unionsmarke keinen Markenschutz in der Schweiz gewährleistet.

Welche Zeichen können nicht als Marke eingetragen werden?

Die Voraussetzung für die Eintragung eines Zeichens als Marke ist, dass es in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist und nicht aus geläufigen oder beschreibenden Begriffen besteht. Ist dies der Fall, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor, und die Markenanmeldung wird zurückgewiesen.

Absolutes Schutzhindernis: Fehlende Unterscheidungskraft

Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es Elemente enthält, die es den angesprochenen Verkehrskreisen erlauben, das Zeichen als unterscheidungskräftige Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten. Mangelnde Unterscheidungskraft liegt daher vor, wenn das Zeichen lediglich aus beschreibenden Angaben oder aus Angaben besteht, die sonst als übliche Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden.

Absolutes Schutzhindernis: Beschreibende Marken

Das Markenamt prüft auch, ob der Eintragung ein Freihaltebedürfnis entgegensteht. Ein Freihaltebedürfnis besteht insbesondere dann, wenn das Zeichen in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus beschreibenden Begriffen besteht.

Prüft das Markenamt, ob es es ältere Markenrechte gibt?

Nein, das Markenanmt prüft im Anmeldeverfahren lediglich, ob absolute Schutzhindernisse (z.B. fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis) einer Markeneintragung entgegenstehen. Das Amt prüft nicht, ob der Markenanmeldung ältere Kennzeichenrechte (Marken, Unternehmenskennzeichen oder Domains) entgegenstehen. Inhaber älterer Kennzeichenrechte können gegen die Markeneintragung oder -anmeldung jedoch Widerspruch einlegen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Das Markenamt wird dann die eingetragene Marke löschen oder die Markeneintragung ablehnen.

Auch wenn kein Widerspruch erhoben und die Marke eingetragen wird, heißt dies aber nicht unbedingt "Entwarnung". Denn Inhaber älterer Marken können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist Inhaber jüngerer Marke zur Unterlassung der Nutzung und Löschung der Marke auffordern.

Wichtig: Eine Markeneintragung ist somit kein Schutz vor dem Verlust der Marke oder vor Abmahnungen wegen älterer Markenrechte. Vor jeder Markenanmeldung sollte daher eine umfassende Markenrecherche erfolgen, um herauszufinden, ob ältere identische oder ähnliche Marken bestehen.

Was ist bei einer Markenrecherche zu beachten?

Viele Markenrechtsverletzungen resultieren aus unzureichenden Markenrecherchen. Es ist wichtig, bei der Durchführung einer Markenrecherche zu beachten, dass eine Markenrechtsverletzung nicht nur bei identischen Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen vorliegen kann, sondern auch bei ähnlichen Zeichen für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen.

Wortmarken vs. Bildmarken

Bei der Markenrecherche sollte man sowohl Wortmarken als auch Wort-Bild-Marken berücksichtigen. Eine Wortmarke besteht aus einem Wort oder einer Wortfolge, während eine Wort-Bild-Marke aus einer Kombination aus Worten und einem Bild besteht. Beide Arten von Marken können Verwechslungsgefahr mit der gewünschten Marke darstellen.

Ähnliche Waren und Dienstleistungen

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Durchführung einer Markenrecherche ist die Berücksichtigung von ähnlichen Waren und Dienstleistungen. Dabei ist zu beachten, dass Ähnlichkeit nicht nur zwischen Waren (z.B. Schuhe und Bekleidung) bzw. Dienstleistungen (Verlagsdienste und Schreiben von Texten) vorliegen kann, sondern auch zwischen Waren und Dienstleistungen (Brillen und Optikerdienstleistungen).

Fazit: Eine umfassende Markenrecherche erfordert ein gewisses Maß an Erfahrung und Fachwissen. Es ist daher empfehlenswert, die Markenrecherche von Fachanwälten für Markenrecht durchführen zu lassen.

Können auch Werbeslogans als Marke eingetragen werden?

Ein Werbeslogan kann für ein Produkt oder Unternehmen genauso wichtig sein wie die Marke selbst. Daher sollten Unternehmen auch stets prüfen, ob Markenschutz auch für ihre Werbeslogans in Betracht kommt.

Die Eintragung eines Slogans als Marke setzt voraus, dass er geeignet ist, die übliche Funktion einer Marke zu erfüllen: die Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung zu kennzeichnen. Die Eintragung von Werbeslogans als Marke war früher selten und erforderte besondere Originalität und Fantasie. Mittlerweile hat sich die Eintragungspraxis jedoch zugunsten von Sloganinhabern gewandelt.

Kriterien für den Schutz von Werbeslogans als Marke

Für die Unterscheidungskraft von Werbeslogans dienen folgende Kriterien als Indizien:

  • Kürze des Slogans
  • eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge
  • Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit

Zudem dürfen Werbeslogans mit Blick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sein. Der Slogan darf weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen beschreiben.

Beispiele für als Marke eingetragene Werbeslogans:

  • "Audi Vorsprung durch Technik" für Fahrzeuge, Reparatur, Bauwesen und Werbung (Audi AG)
  • "Alles andere ist Wurscht" für Fleisch- und Wurstwaren
  • "ICH LIEBE ES" für Nahrungsmittel, Getränke und Verpflegung (McDonald’s)
  • "Geiz ist geil" für Unterhaltungselektronik (MediaMarkt)

Nicht als Marke eingetragen wurden dagegen folgende Werbeslogans:

  • "Reinigt und erfrischt Deinen Körper, Deine Seele" für diätische Erzeugnisse, Getränke und Tee
  • "Da blüh ich auf" für Pflanzen, Samen und Gartenbau
  • "Reisen und Meer" für Reiseveranstaltungen
  • "Schuhe sind unsere Leidenschaft" für Schuhwaren, Leder und Leder

Was muss man beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beachten?

Wer eine Marke anmelden möchte, muss neben dem Markennamen und Logo auch ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einreichen. In diesem Verzeichnis legt der Markenanmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Denn Marken genießen nicht per se für alle Waren und Dienstleistungen Schutz - der Schutzumfang der Marke bestimmt sich nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

Eingruppierung von Waren und Dienstleistungen

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat jedoch auch seine Tücken. Denn nach der Einreichung beim Markenamt kann es nicht erweitert werden. Wenn also eine Ware oder Dienstleistung vergessen wurde, muss für diese eine neue Markenanmeldung eingereicht werden, was wiederum zusätzliche Anmeldegebühren bedeutet.

Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, das Verzeichnis mit großer Sorgfalt zu erstellen, um spätere Probleme zu vermeiden. Hierbei sollten Unternehmen auch bedenken, dass sie nach der Markenanmeldung 5 Jahre Zeit zur Aufnahme der Markenbenutzung haben (sog. Benutzungsschonfrist). Es empfiehlt sich daher, ggf. auch Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis aufzuführen, die erst in Zukunft vertrieben oder angeboten werden sollen.

Die Nizza-Klassifikation

Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der Nizza-Klassifikation (NCL) in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Die "Nizza-Klassifikation" ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen. Der Markenanmelder muss die Waren und Dienstleistungen in dem mit der Markenanmeldung einzureichenden Verzeichnis so bezeichnen, dass jede einzelne Ware und Dienstleistung sicher in eine der 45 Klassen eingruppiert werden kann.

Einheitliche Klassifikationsdatenbank

Um Markenanmeldern die Eingruppierung zu erleichtern, haben das DPMA, das EUIPO und weitere nationale europäische Markenämter eine einheitliche Klassifikationsdatenbank mit etwa 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen geschaffen. Die Begriffe in dieser Klassifikationsdatenbank sind in 23 Sprachen übersetzt, werden von den teilnehmenden Ländern (d.h. den jeweiligen Markenämtern) akzeptiert und sind in dieselben 45 Klassen gruppiert.

Anwaltliche Beratung: Je nach Branche und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit kann die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, das die aktuelle und zukünftige Tätigkeit des Markenanmelders umfasst und den Vorgaben der Markenämter entspricht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Auch hier kann die frühzeitige Hinzuziehung von auf das Markenrecht spezialisierten Anwälten helfen, teure Fehler bei Markenanmeldungen zu vermeiden.

Markenabmahnung erhalten - Wie sollte man reagieren?

Falsches oder gar kein Handeln auf eine markenrechtliche Abmahnung kann für den Abgemahnten erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, da Streitwerte in Markensachen immer sehr hoch angesetzt sind. Die Anwalts- und Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab. Es ist daher keineswegs empfehlenswert, eine markenrechtliche Abmahnung einfach zu ignorieren. Denn ist die Abmahnung gerechtfertigt, wird der Markeninhaber seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.

Ist die Markenabmahnung berechtigt, kann der Markeninhaber Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten fordern. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte die Abmahnung zurückweisen und eine Erstattung seiner Anwaltskosten fordern.

Berechtigte Markenabmahnung: Ansprüche des Markeninhabers

Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, hat der Markeninhaber verschiedene Ansprüche, die normalerweise in einer Markenabmahnung geltend gemacht werden. Diese Ansprüche umfassen:

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung

Wenn z.B. markenrechtsverletzende Produkte im Umlauf sind, müssen sie möglicherweise zurückgerufen werden. Darüber hinaus müssen markenverletzende Angaben auf der eigenen Webseite, in Angeboten auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay gelöscht oder Kataloge zurückgerufen werden.

Unterlassungsanspruch: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte ist neben der Beseitigung auch zur Unterlassung zukünftiger Markenverletzungen verpflichtet. Diese Verpflichtung wird nicht durch die Beseitigung oder das bloße Versprechen erfüllt, in Zukunft keine Markenrechte mehr zu verletzen, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe wird jedoch nur und erst fällig, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.

- Keine Pflicht zur Unterzeichnung vorformulierter Unterlassungserklärung: Abgemahnte sind nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten nie ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden, denn diese enthalten häufig zu weitgehende Unterlassungsverpflichtungen und überhöhte Vertragsstrafen.

- Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bedeutet nicht, dass der Abgemahnte damit "seine Schuld" eingesteht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass der Abgemahnte sich auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Markeninhaber darauf berufen kann, dass die Markenabmahnung unberechtigt war.

- Vertragsstrafen - Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgeben: Es ist wichtig, keine überhasteten Entscheidungen bei der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu treffen. Im Falle eines Verstoßes drohen erhebliche Vertragsstrafen, die mehrere Tausend Euro betragen können. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte daher nur abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinem Verstoß kommt.

Achtung: Kann nicht sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, ist es ggf. wirtschaftlich sinnvoller, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Selbst wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich ist, droht dann zwar ein Klageverfahren, aber die damit verbundenen Kosten sind ggf. geringer als eine Vertragsstrafe. Abgemahnte sollten sich daher über das "Für und Wider" einer Unterlassungserklärung beraten lassen.

Anspruch auf Vernichtung und Rückruf

Der Markeninhaber hat zudem das Recht, vom Rechtsverletzer die Rückrufung und Vernichtung von Produkten zu verlangen, die das Markenrecht verletzen. Allerdings ist dies nur dann angemessen, wenn es verhältnismäßig ist. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch die Interessen Dritter, einschließlich der Interessen des Verletzers, berücksichtigt werden müssen. Es ist daher ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.

Anspruch auf Auskunft

Weiterhin kann der Markeninhaber Auskunft über den Umfang der Markenverletzung verlangen, um auf dieser Grundlage den Schadensersatz zu berechnen. Der Markeninhaber kann auch die Vorlage von Belegen, Rechnungen und anderen Unterlagen verlangen. Außerdem hat der Markeninhaber das Recht, Auskunft über Zulieferer und Lieferketten zu verlangen, um gegen weitere Verletzer vorgehen zu können.

Anspruch auf Schadensersatz

Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann der Markeninhaber zwischen drei verschiedenen Berechnungsmethoden wählen:

  • Herausgabe des Verletzergewinns (Nettogewinn abzüglich Kosten)
  • Erstattung des durch die Markenrechtsverletzung entgangenen Gewinns (Nachweis ist schwer bis gar nicht zu führen)
  • Lizenzanalogie (Fiktion eines Lizenzvertrags)

In der Praxis wird der Schadensersatz oft im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Dabei handelt es sich um eine fiktive Schadensberechnung, d.h. ein realer Schaden muss nicht nachgewiesen werden. Die fiktiven Lizenzgebühren richten sich danach, was vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie einen Markenlizenzvertrag geschlossen hätten. Hier besteht sowohl für den Abmahner als auch für den Abgemahnten argumentativer Spielraum, den im Markenrecht spezialisierte Anwälte ausnutzen können.

Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten

Wenn der Markeninhaber einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt hat, ist der Abgemahnte verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu erstatten. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht, können sich die Anwaltskosten auf mindestens 1.500 EUR belaufen, oft aber auch wesentlich höher liegen.

Unberechtigte Markenabmahnung: Ansprüche des Abgemahnten

Nicht jede Markenabmahnung ist berechtigt. Daher sollte jede Markenabmahnung von Anwält*innen überprüft werden, die auf Markenrecht spezialisiert sind. Es ist nicht nur für Laien, sondern auch für Anwälte, die nicht auf Markenrecht spezialisiert sind, schwierig zu beurteilen, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt und welche Angriffspunkte es gibt.

Wenn sich herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war, kann der Abgemahnte diese nicht nur zurückweisen, sondern der Abmahner muss dem Abgemahnten auch dessen Anwaltskosten erstatten.

Wurde Ihre Marke durch ein anderes Unternehmen verletzt?

Ich helfe Ihnen schnell und effektiv, indem ich zunächst eine markenrechtliche Abmahnung aussprechen. In der Abmahnung fordere ich den Rechtsverletzer auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten zu übernehmen. Falls der Rechtsverletzter Ihre Marke schuldhaft verletzt hat - also vorsätzlich oder fahrlässig - fordere ich ihn auch auf, Auskunft zu erteilen und Schadensersatz zu zahlen. Falls der Rechtsverletzer sich weigert, den Forderungen nachzukommen, setze ich Ihre Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung oder mittels Klage gerichtlich durch.

Als Fachanwältin für Markenrecht berate und vetrete ich seit mehr als 20 Jahren bundesweit Mandanten im Markenrecht. Nutzen Sie auch gerne mein Angebot einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung.