Markenabmahnungen - ein Thema, das immer wieder für Ärger bei Online-Händlern sorgt. Im Fokus steht heute (mal wieder) die MO Streetwear GmbH, ein Unternehmen, das nicht für seine Streetwear und Marken bekannt ist, sondern für seine Abmahnpraxis, insbesondere wenn Dritte ihre Marken als Modellbezeichnungen in Online-Shops oder auf Plattformen wie Amazon, Kleinanzeigen & Co. verwenden. Was sollten Online-Händler tun, was sollten sie nicht tun? Lohnt sich der Gang zum Anwalt?
"HOMEBASE", "MO", "myMO" – Mehr als nur Buchstaben!
Stellen Sie sich vor, Sie betreiben einen Online-Shop und nutzen ahnungslos diese Marken als Modellbezeichnung für Hosen, Jacken, Kleider oder Schuhe, sei es in der Artikelüberschrift oder in der Produktbeschreibung. Plötzlich landet eine Abmahnung in Ihrem Postfach. Die MO Streetwear GmbH fordert Sie auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, Informationen über Ihre Verkaufszahlen zu liefern und Abmahnkosten zu zahlen. Bei einem Streitwert von satten 150.000 Euro sprechen wir hier von etwa 3.000 Euro – keine Kleinigkeit, insbesondere für kleinere Händler.
Fremde Marke als Modellbezeichnung - Tabu oder zulässig?
Es kommt darauf an, wie Sie die fremde Marke benutzen. Nicht jede Benutzung eines markenrechtlich geschützten Zeichens stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Nur wenn Sie das Zeichen „markenmäßig“ benutzen, kommt eine Markenrechtsverletzung in Betracht.
Was bedeutet "markenmäßige Nutzung"?
Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass der Verkehr aufgrund der konkreten Verwendung von „Mo“, „myMO“, „HOMEBASE“ in Ihrem Angebot davon ausgeht, dass es sich nicht nur um eine Modellbezeichnung, sondern um einen Hinweis auf den Hersteller (Herkunftshinweis) handelt. Eine markenmäßige Benutzung kann auch dann vorliegen, wenn fremde Marken nicht auf der Ware, sondern nur im Angebot (z.B. in der Artikelüberschrift) genannt werden.
BGH: Markenrechtsverletzung? Es kommt auf die konkrete Nutzung an ...
In der Vergangenheit haben die Gerichte eine „markenmäßige“ Benutzung oft recht großzügig bejaht. Im Jahr 2019 hat sich der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (auch dort ging es um die Marke MO) eingehend mit der Frage befasst, wann eine Modellbezeichnung in einem Internetangebot „markenmäßig“ benutzt wird und den Instanzgerichten eine „Segelanweisung“ an die Hand gegeben.
Bekannte Marken
Handelt es sich bei der Modellbezeichnung um eine bekannte Marke, sieht der Verkahr darin zugleich einen Hinweis auf den Hersteller. Würden Sie in Ihrem Shop z.B. eine Jeans mit "Jeans 501“ auszeichnen, geht der Verkehr davon aus, dass diese Jeans von Levis ist. Bekannte Marken sollten daher nie als Modellbezeichnungen genutzt werden.
Unbekannte Marken
Bei unbekannten Marken wie „HOMEBASE“, „MO“, „myMO“ & Co. ist anhand der Produktaufmachung und Angebotsgestaltung (Artikelüberschrift, Angebotstext) zu prüfen, ob der Verkehr in "MO", "HOMEBASE" nur eine Modellbezeichnung oder auch einen Herkunftshinweis sieht.
⇒ Wird ein Zeichen in einem eingenähten Etikett verwendet, sieht der Verkehr darin einen Herkunftshinweis.
⇒ Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in einem Internetangebot verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen.
⇒ Wird ein Zeichen beispielsweise in der Artikelüberschrift verwendet, kann dies ein markenmäßige Verwendung darstellen. Aber auch hier kommt es auf die konkrete Formulierung an.
⇒ So hat beispielsweise das OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.02.2021, Az. 6 W 10/21) eine Verletzung der Marke "SAM" verneint. Dabei ging es um das Angebot einer Barbour-Jacke im Internet mit folgender Artikelüberschrift: "Barbour Barbour Heritage - Steppjacke mit Druckknöpfen Modell 'Sam' - Olivgrün". Das Gericht verneinte eine markenmäßige Benutzung, da "Sam" in der Artikelüberschrift lediglich als Modellbezeichnung verwendet wurde.
Abmahnung ignorieren? Lieber nicht!
Abgemahnte sollten Markenabmahnungen auf keinen Fall ignorieren, denn es drohen Gerichtsverfahren, die mit weiteren hohen Kosten verbunden sind. Bei einem Streitwert von 150.000 Euro belaufen sich allein die Gerichtskosten auf 4.500 Euro. Hinzu kommen auf Seiten des Abmahnenden und des Abgemahnten Anwaltskosten in Höhe von jeweils 5.000 EUR. Ein Gerichtsverfahren würde also weitere Kosten in Höhe von ca. 15.000 EUR verursachen. Spätestens dann dürften kleinere Online-Händler aufgeben.
Abgemahnte sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die wirtschaftlich bessere Lösung ist. Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erkennt der Abgemahnte weder an, dass tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, noch dass er die Abmahnkosten zu zahlen hat. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird lediglich verhindert, dass der Abmahnende den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen kann.
Umgang mit Unterlassungserklärungen: Schlau statt schnell
Auf keinen Fall sollte die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden. Diese enthalten häufig feste Vertragsstrafen (z.B. in Höhe von 5.100 EUR), zu weitgehende Verpflichtungen oder einen bestimmten Gerichtsstand. Abgemahnte sind nicht verpflichtet, eine feste Vertragsstrafe zu versprechen oder einen bestimmten Gerichtsstand zu akzeptieren.
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, wird die MO Streetwear GmbH akribisch überprüfen, ob Sie sich daran halten - und das 30 Jahre lang! Stellt die MO Streetwear GmbH fest, dass Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen haben, wird sie Vertragsstrafe von Ihnen fordern. Vertragsstrafen betragen in der Regel mehrere tausend Euro, die in die Tasche des Abmahners fließen. Dieser hat daher ein großes Interesse daran, Verstöße aufzudecken.
Das weitaus größere finanzielle Risiko bei Abmahnungen liegt daher in der Gefahr eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Spätestens hier zahlt sich eine gute anwaltliche Beratung aus, um Vertragsstrafen von vornherein zu vermeiden.
Was ist vor Abgabe einer Unterlassungserklärung zu tun?
Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Abgemahnte alle markenrechtsverletzenden Angebote entfernt haben und sicherstellen, dass es in Zukunft nicht mehr zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommt. Hier lauern zahlreiche Fehlerquellen: Es reicht nicht aus, die beanstandeten Angebote aus dem eigenen Shop oder von Amazon, eBay & Co. zu entfernen. Auch auf Dritte wie Suchmaschinen und Verkaufsplattformen muss eingewirkt werden, um Angebote aus Archiven und Caches zu löschen. Auch Social-Media-Kanäle sind zu durchforsten.
Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung läge beispielsweise vor, wenn Sie die beanstandeten Angebote zwar in Ihrem Shop, nicht aber bei Amazon gelöscht haben. Auch die Anzeige von beendeten Angeboten bei eBay, Kleinanzeigen & Co. wäre ein Verstoß.
Wie ich Ihnen zur Seite stehe
Markenabmahnungen sind keine Katastrophe, aber sie erfordern eine kluge und bedachte Reaktion. Mit der richtigen anwaltlichen Unterstützung können Sie unnötige Kosten vermeiden und die Situation zu Ihrem Vorteil nutzen.
Mit über 20 Jahren Erfahrung im Markenrecht kenne ich die Strategien der Abmahner und weiß, wie man ihnen effektiv begegnet. Ob es um die Prüfung einer Abmahnung, das Formulieren einer Unterlassungserklärung oder das Aushandeln eines Vergleichs geht – ich bin für Sie da.
Schicken Sie mir einfach Ihre Abmahnung per E-Mail (
Also, keine Panik – gemeinsam meistern wir das!