Urheberrecht: Foto auf englischsprachiger Webseite
Nicht jede Verwendung eines Bildes auf einer in Deutschland abrufbaren Webseite stellt zwangsläufig eine Urheberrechtsverletzung dar. Die bloße Tatsache, dass die Webseite in Deutschland abrufbar ist, reicht allein nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass die Webseite gezielt Personen in Deutschland anspricht. Dieser Inlandsbezug ist entscheidend für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Diese Notwendigkeit wurde bereits in mehreren Urteilen bestätigt und nunmehr auch vom Amtsgericht Deggendorf.
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Keine Urheberrechtsverletzung bei Webseite ohne Inlandsbezug
Nach deutschem Urheberrecht ist eine Verletzung deutschen Urheberrechts nur dann gegeben, wenn ein Inlandsbezug vorliegt. Das bedeutet, dass die beanstandete Webseite auf Nutzer aus Deutschland ausgerichtet sein muss. Eine bloße Abrufbarkeit in Deutschland reicht nicht aus, um deutsches Urheberrecht zu verletzen. So hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Verwendung eines Fotos eines deutschen Fotografen auf der Webseite einer südafrikanischen Anwaltskanzlei keinen Inlandsbezug aufweist und somit keine Verletzung des deutschen Urheberrechts vorliegt.
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AG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Wikipedia-Fotos
Seit Jahren gehen Hobbyfotografen gerichtlich gegen die Verwendung ihrer kostenlosen Fotos auf Pixelio, Flickr oder Wikipedia vor und hoffen auf Verstöße gegen die CC-Lizenzen, wie z.B. die Nichtangabe des Urhebers. Sie verschicken Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, in denen sie Abmahnkosten und Schadensersatz fordern. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat ein Abgemahnter nun den Spieß umgedreht: Er hat eine negative Feststellungsklage und Klage auf Erstattung von Abwehrkosten erhoben – und gewonnen! Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Abmahnung fest und verurteilte den Abmahner zur Erstattung der Rechtsverteidigungskosten, die dem Abgemahnten entstanden sind.
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Produktbild: Urheberrechtsverletzung setzt Inlandsbezug voraus
Das Landgericht Hamburg hat in zwei Urteilen erneut klargestellt, dass die Verwendung von Produktbildern auf Webseiten, die sich nicht an Käufer in Deutschland richten, keine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellt. Es genügt nicht allein, dass die Webseiten in Deutschland abrufbar sind. In beiden Fällen ging es um die Verwendung von Hunderten von Produktbildern auf Webseiten mit den Domains "ru" (Russland), "ua" (Ukraine) und "kz" (Kasachstan), für die der Rechteinhaber keine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hatte. Er verklagte die Webseitenbetreiber - und verlor jeweils!
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OLG Frankfurt: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos nötig
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in einem umfangreichen Berufungsurteil (35 Seiten) mit der Frage beschäftigt, ob Fotografen gegenüber Microstock-Agenturen (Fotolia, Adobe Stock, iStock & Co.) in Upload-Verträgen (= AGB) wirksam auf ihr Recht zur Urheberagabe verzichten können. Wie bereits die Vorinstanz (LG Kassel) hält auch das OLG Frankfurt a.M. dies für möglich. Denn das Geschäftsmodell von Microstock-Agenturen basiere darauf, dass Kunden unkompliziert zahlreiche Bilder zu geringen Beträgen (Credits) zur gewerblichen Nutzung lizenzieren können, ohne dabei den Urheber angeben zu müssen. Durch die hierdurch erzielte große Reichweite der Plattform sei es Fotografen möglich, mit wenig Aufwand hohe Einnahmen zu erzielen.
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LG München: Keine Urheberangabe bei Fotolia Fotos
Nun hatte sich auch das Landgericht München I mit der Frage zu beschäftigen, ob bei der Nutzung von Fotolia Fotos für gewerbliche Zwecke (z.B. Webseite) der Fotograf als Urheber angegeben werden muss. Wie bereits andere Gerichte, vertritt auch das Landgericht München I die Ansicht, dass eine Urheberangabe bei gewerblicher Nutzung von Fotolia Fotos nicht erforderlich ist. Zur Begründung führte es an, dass die Fotolia Lizenzbedingungen nur bei einer redaktionellen Nutzung eine Urheberangabe verlangen und hierdurch § 13 UrhG abbedungen wurde.
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