BGH zu Fototapeten: Keine Urheberrechtsverletzung
Der BGH hat am 11.09.2024 entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen von Fototapeten im Internet, sei es auf Webseiten oder in Postings in sozialen Medien, keine Urheberrechtsverletzung ist. Solche Nutzungen seien üblich und bewegten sich im Rahmen dessen, womit ein Fotograf rechnen müsse, wenn er Fototapeten mit seinen Motiven ohne besonderen Hinweis auf Einschränkungen verkaufe oder verkaufen lasse.
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Urheberrecht: Fotos auf spanischer Webseite und FB-Post
Wann wird deutsches Urheberrecht verletzt? Diese Frage ist insbesondere für international tätige Unternehmen und Agenturen, die (auch) fremdsprachige Websites betreiben oder erstellen, von erheblicher Bedeutung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich bestimmte Fotografen und ihre deutschen Anwaltskanzleien darauf spezialisiert haben, ausländische Unternehmen massenhaft abzumahnen und Ansprüche nach deutschem Urheberrecht geltend zu machen. Das AG München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Verwendung von Fotos auf einer spanischen Website bzw. in Facebook-Posts, die sich nicht an ein deutsches Publikum richten, keine Verletzung des deutschen Urheberrechts darstellt.
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BGH: Verzicht auf Urheberangabe in Fotolia AGB wirksam
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Webseitenbetreiber, die Stockfotos von Microstockportalen wie Fotolia nutzen, bei der kommerziellen Verwendung dieser Bilder den Urheber nicht angeben müssen. Der BGH hat damit das bahnbrechende Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.09.2022 bestätigt. Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Stockfotografen gegenüber Stockportalen in AGB (Upload-Verträgen) wirksam auf ihr Recht auf Urheberbenennung verzichten können. Die konkrete Begründung des BGH bleibt abzuwarten. Webseitenbetreiber dürfen jedoch schon einmal aufatmen: Haben sie Fotos über Fotolia erworben, müssen sie den Urheber bei einer kommerziellen Bildnutzung nicht angeben.
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Urheberrecht: Foto auf englischsprachiger Webseite
Nicht jede Verwendung eines Bildes auf einer in Deutschland abrufbaren Webseite stellt zwangsläufig eine Urheberrechtsverletzung dar. Die bloße Tatsache, dass die Webseite in Deutschland abrufbar ist, reicht allein nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass die Webseite gezielt Personen in Deutschland anspricht. Dieser Inlandsbezug ist entscheidend für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Diese Notwendigkeit wurde bereits in mehreren Urteilen bestätigt und nunmehr auch vom Amtsgericht Deggendorf.
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Keine Urheberrechtsverletzung bei Webseite ohne Inlandsbezug
Nach deutschem Urheberrecht ist eine Verletzung deutschen Urheberrechts nur dann gegeben, wenn ein Inlandsbezug vorliegt. Das bedeutet, dass die beanstandete Webseite auf Nutzer aus Deutschland ausgerichtet sein muss. Eine bloße Abrufbarkeit in Deutschland reicht nicht aus, um deutsches Urheberrecht zu verletzen. So hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Verwendung eines Fotos eines deutschen Fotografen auf der Webseite einer südafrikanischen Anwaltskanzlei keinen Inlandsbezug aufweist und somit keine Verletzung des deutschen Urheberrechts vorliegt.
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AG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Wikipedia-Fotos
Seit Jahren gehen Hobbyfotografen gerichtlich gegen die Verwendung ihrer kostenlosen Fotos auf Pixelio, Flickr oder Wikipedia vor und hoffen auf Verstöße gegen die CC-Lizenzen, wie z.B. die Nichtangabe des Urhebers. Sie verschicken Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, in denen sie Abmahnkosten und Schadensersatz fordern. Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hat ein Abgemahnter nun den Spieß umgedreht: Er hat eine negative Feststellungsklage und Klage auf Erstattung von Abwehrkosten erhoben – und gewonnen! Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit der Abmahnung fest und verurteilte den Abmahner zur Erstattung der Rechtsverteidigungskosten, die dem Abgemahnten entstanden sind.
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