Ordnungsgeld wegen dynamischer Google Suchanzeige
Sicher haben auch Sie schon gelesen: „Dynamische Google Suchanzeigen gehören in jedes Google Ads Konto!“. Dynamic Google Ads haben in der Tat viele Vorteile. Sie haben jedoch auch das Potential, rechtliche Probleme zu verursachen. Eine der größten rechtlichen Gefahren ist die Verletzung von Markenrechten. Erscheint eine fremde Marke im Anzeigentitel, drohen Markenabmahnungen. Wurde bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben oder besteht ein Unterlassungstitel, drohen Vertragsstrafen und Ordnungsgelder. So verhängte das OLG Düsseldorf wegen einer dynamischen Google Ads ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR.
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Abmahngefahr: Wettbewerbszentrale mahnt Vergleichsportale ab
Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend. Seit dem Frühjahr 2022 hat die Wettbewerbszentrale nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa 24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus dem Pflegesektor. Das Ergebnis: Über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art vor. Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und Kundenbewertungen.
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Suchmaschinenmanipulation durch "echte" Klicks irreführend
Ob und wie groß der Einfluss von sog. Nutzersignalen auf das Ranking bei Google ist, wird wohl ewig ein Geheimnis von Google bleiben, äußert sich Google bekanntlich eher zurückhaltend zu Rankingfaktoren und deren Gewichtung. Als die drei wichtigsten Rankingfaktoren nennt Google pauschal „Content“, „Links“ und „Rankbrain“. Die meisten SEO-Experten gehen jedoch davon aus, dass auch sog. Nutzersignale Einfluss auf das Ranking haben, insbesondere die Klickrate (CTR). Auch das LG Magdeburg geht davon aus, dass die Klickrate Einfluss auf das Ranking hat, untesagte es auf Antrag der Wettbewerbszentrale jüngst einem Unternehmen, im geschäftlichen Verkehr die Manipulation von Suchmaschinen durch das Klicken auf Google Suchergebnisse anzubieten und/oder zu bewerben.
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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben mit "kann"
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben birgt erhebliche rechtliche Risiken. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen werden wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Angaben strenge Anforderungen gestellt. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass eine gesundheitsbezogene Werbung auch dann irreführend ist, wenn keine bestimmte Wirkungsweise verbindlich versprochen, sondern diese durch Formulierungen wie „kann“ nur als möglich dargestellt wird.
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Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
Das LG Berlin hatte sich mit der wettbewerbswidrigen Werbung mit einem TÜV Zertifikat zu befassen. Im dortigen Fall wurde mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben. Unterhalb des TÜV-Logos wurde (immerhin) auf den Ablauf hingewiesen. Nach Ansicht des LG Berlin war die Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn den aufklärenden Hinweis unter dem TÜV-Logo beachte niemand, da niemand ernsthaft damit rechne, dass mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben wird. Eine solche Werbung ergäbe objektiv keinen Sinn.
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OLG Köln: Umweltangaben bei KfZ-Werbung im Internet
Bei der KfZ-Werbung sind die gesetzlichen Pflichtangaben (Umweltangaben) zu beachten. Diese müssen nicht nur richtig, sondern auch gut lesbar sein. Dies bereitet insbesondere bei der KfZ-Werbung im Internet Schwierigkeiten, ist der Platz oft beschränkt. Damit kann man sich jedoch nicht heruasreden. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2022 entschieden, dass Umweltangaben (auch im Internet) nur dann gut lesbar sind, wenn sie in dem Moment erscheinen, in denen erstmalig Angaben zur Motorisierung erscheinen.
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