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Denise Himburg - Rechtsanwältin
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Arzt
15. Feb. 2023

Spitzenstellungswerbung mit "Top" ("Top-Mediziner") irreführend

Unlautere Werbung ist verboten und kann abgemahnt werden. Unlauter ist insbesondere irreführende Werbung. Eine Werbung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen. Hierunter fällt auch eine Werbung mit einer Spitzenstellung, obwohl tatsächlich keine Spitzenstellung besteht. Eine Spitzenstellungswerbung liegt nicht nur bei der Werbung mit „Nr. 1“, sondern auch mit Begriffen wie „Top“ vor. Das LG München entschied, dass die Werbung mit „Top-Mediziner“ irreführend ist, wenn diese Angabe durch auf einer neutralen und fachgerechten Prüfung, sondern auf einer Lizenzzahlung basiert.

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29. Dez. 2022

Ordnungsgeld wegen dynamischer Google Suchanzeige

Sicher haben auch Sie schon gelesen: „Dynamische Google Suchanzeigen gehören in jedes Google Ads Konto!“. Dynamic Google Ads haben in der Tat viele Vorteile. Sie haben jedoch auch das Potential, rechtliche Probleme zu verursachen. Eine der größten rechtlichen Gefahren ist die Verletzung von Markenrechten. Erscheint eine fremde Marke im Anzeigentitel, drohen Markenabmahnungen. Wurde bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben oder besteht ein Unterlassungstitel, drohen Vertragsstrafen und Ordnungsgelder. So verhängte das OLG Düsseldorf wegen einer dynamischen Google Ads ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR.

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18. Nov. 2022

Suchmaschinenmanipulation durch "echte" Klicks irreführend

Ob und wie groß der Einfluss von sog. Nutzersignalen auf das Ranking bei Google ist, wird wohl ewig ein Geheimnis von Google bleiben, äußert sich Google bekanntlich eher zurückhaltend zu Rankingfaktoren und deren Gewichtung. Als die drei wichtigsten Rankingfaktoren nennt Google pauschal „Content“, „Links“ und „Rankbrain“. Die meisten SEO-Experten gehen jedoch davon aus, dass auch sog. Nutzersignale Einfluss auf das Ranking haben, insbesondere die Klickrate (CTR). Auch das LG Magdeburg geht davon aus, dass die Klickrate Einfluss auf das Ranking hat, untesagte es auf Antrag der Wettbewerbszentrale jüngst einem Unternehmen, im geschäftlichen Verkehr die Manipulation von Suchmaschinen durch das Klicken auf Google Suchergebnisse anzubieten und/oder zu bewerben.

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14. Nov. 2022

E-Mail-Werbung: Haftung für Dienstleister und Subunternehmer

Klar ist, dass Unternehmen für Spam haften, wenn sie E-Mail-Werbung selbst versenden. Unternehmen greifen jedoch für ihre Mailingkampagnen oft auf Mailing-Dienstleister zurück. Insoweit müssen sie beachten, dass sie für deren Fehler wie für eigenes Handeln haften. Dies gilt sogar dann, wenn der Mailing-Dienstleister ohne Wissen und Wollen des Unternehmens ein Subunternehmen mit der Versendung der Mailings beauftragt. Dies geht sogar soweit, dass Unternehmen auch für Fehler von Subunternehmen haftet, von denen sie gar nichts wußten und der von ihnen beauftragte Mailing-Dienstleister einen Subunternehmer gar nicht beauftragen durfte. Bei der Auswahl von Mailing-Dienstleistern und der Formulierung von Verträgen ist daher größte Sorgfalt angezeigt.

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10. Nov. 2022

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben mit "kann"

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben birgt erhebliche rechtliche Risiken. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen werden wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit und der hohen Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Angaben strenge Anforderungen gestellt. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass eine gesundheitsbezogene Werbung auch dann irreführend ist, wenn keine bestimmte Wirkungsweise verbindlich versprochen, sondern diese durch Formulierungen wie „kann“ nur als möglich dargestellt wird.

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19. Sep. 2022

Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend

Das LG Berlin hatte sich mit der wettbewerbswidrigen Werbung mit einem TÜV Zertifikat zu befassen. Im dortigen Fall wurde mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben. Unterhalb des TÜV-Logos wurde (immerhin) auf den Ablauf hingewiesen. Nach Ansicht des LG Berlin war die Werbung mit dem TÜV-Siegel dennoch irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn den aufklärenden Hinweis unter dem TÜV-Logo beachte niemand, da niemand ernsthaft damit rechne, dass mit einem abgelaufenen TÜV-Zertifikat geworben wird. Eine solche Werbung ergäbe objektiv keinen Sinn.

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