Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit "Fatburner" unzulässig
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist für viele Unternehmen ein wichtiger Marketingfaktor, insbesondere im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel. Dabei gelten jedoch strenge Regeln: Begriffe müssen ausdrücklich zugelassen und beworbene Wirkungen wissenschaftlich belegt sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 3 UKl 3/24 e) entschieden, dass die Werbung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, weil sie eine gesundheitsbezogene Wirkung suggeriert, die nicht nachgewiesen ist und und der Begriff nicht zugelassen ist.
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Abmahnung: Herstellerangaben nur auf Verpackung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Produkts seinen Namen und seine Kontaktanschrift direkt auf dem Produkt anbringen muss – eine Kennzeichnung nur auf der Verpackung reicht nicht aus. Das Urteil hat insbesondere für die Möbelbranche und andere Hersteller von Bausatzprodukten weitreichende Konsequenzen.
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Irreführende Werbung mit "klimaneutraler Herstellung“ und "CO2 positiv"
Eine präzise und transparente Kommunikation ist entscheidend für eine rechtssichere Werbung mit dem Label "klimaneutral". Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass allgemeine Verweise auf Klimaneutralität nicht ausreichen. Stattdessen sind konkrete, leicht zugängliche und transparente Angaben zur Klimabilanz sowie den spezifischen Maßnahmen zur Kompensation oder Einsparung erforderlich. Die Bewerbung eines Produkts als 'CO2 positiv' oder 'klimaneutral hergestellt' ist irreführend, wenn solche Angaben nicht bereitgestellt werden.
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Vorsicht Abmahngefahr: Werbung mit "Bekannt aus..."
Die Verwendung von Werbeslogans wie "Bekannt aus..." unter Nennung bestimmter Medien ist eine gängige und populäre Strategie von Unternehmen, um durch die Assoziation mit renommierten Medien Glaubwürdigkeit und Prestige zu erlangen. Allerdings kann diese Werbepraxis problematisch sein. In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamburg klargestellt, dass solche Werbeaussagen strengen Regeln unterliegen. Das Urteil erfordert von Unternehmen, ihre bisherige Werbestrategie mit dem Slogan "Bekannt aus..." auf Transparenz und Nachprüfbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Unterlassungspflicht und Ordnungsgeld: Rückruf von Produkten
Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hagen wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung und den Umgang mit Unterlassungsverpflichtungen in der Unternehmenspraxis. Der Fall rund um die Werbung für eine Heilsalbe zeigt auf, welche konkreten Schritte Unternehmen vornehmen müssen, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Das Landgericht Hagen verurteilte ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 EUR.
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Nahrungsergänzungsmittel: "Einschlaffördernd" irreführend
Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob Werbeaussagen wie "einschlaffördernd" und "durchschlaffördernd" für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Melatonin, Vitaminen und anderen Inhaltsstoffen von der Health-Claims-Verordnung (HCVO) gedeckt oder irreführend sind. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen die HCVO und verbot die Werbung wegen wettbewerbswidriger Irreführung.
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