E-Mail-Werbung (Spam): Abmahnung von RA Stefan Richter - Abmahnkosten angreifbar
Es fängt oft harmlos an: Eine E-Mail an einen Kunden oder einen früheren Kontakt. Vielleicht eine Versandbestätigung, unter der „praktischerweise“ noch ein Angebot eingeblendet wird. Vielleicht eine Bitte um Bewertung. Und plötzlich liegt eine Spam-Abmahnung auf dem Tisch: Kurze Frist, Unterlassungserklärung, DSGVO-Auskunft – und natürlich Abmahnkosten. Viele Betroffene reagieren reflexartig: zahlen, unterschreiben, abhaken. Genau das ist in diesen Fällen häufig der teuerste Fehler. Dieser Beitrag soll Betroffenen eine klare Orientierung geben: Was ist Spam? Wie sollte man auf eine Spam-Abmahnung reagieren? Wann sind Abmahnkosten zu zahlen?
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LG Karlsruhe: Arzt als Influencer darf keine Produktwerbung machen
Influencer-Marketing ist mittlerweile Alltag. Doch nicht jede Berufsgruppe kann Social Media wie ein reguläres Businessfeld nutzen. Besonders strikt sind die Regeln für Ärztinnen und Ärzte, denn ihr Beruf lebt von einem besonderen Vertrauensvorschuss. Genau darum geht es in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Karlsruhe: Ein Arzt darf auf Instagram keine Werbung für Produkte machen, wenn er dabei als Arzt auftritt (LG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2025, Az.: 14 O 19/25 KfH).
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Geld zurück! Coaching-Vertrag nichtig: Rückzahlung bei fehlender Zulassung (§ 12 FernUSG)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Coaching-Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) und seinem weiteren Coaching-Urteil vom 02.10.2025 (AZ. III ZR 173/24) eine juristische Zäsur für die Online-Coaching-Branche gesetzt: Viele hochpreisige Online-Programme sind als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen. Fehlt die staatliche Genehmigung der ZFU, sind die Coaching-Verträge nichtig. Dies eröffnet Teilnehmern, inklusive Unternehmern, weitreichende Möglichkeiten zur Rückforderung ihrer gezahlten Coaching-Gebühren und löst eine Welle von Klagen aus.
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Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit "Fatburner" unzulässig
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist für viele Unternehmen ein wichtiger Marketingfaktor, insbesondere im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel. Dabei gelten jedoch strenge Regeln: Begriffe müssen ausdrücklich zugelassen und beworbene Wirkungen wissenschaftlich belegt sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in seinem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 3 UKl 3/24 e) entschieden, dass die Werbung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, weil sie eine gesundheitsbezogene Wirkung suggeriert, die nicht nachgewiesen ist und und der Begriff nicht zugelassen ist.
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Abmahnung: Herstellerangaben nur auf Verpackung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass der Hersteller eines in Einzelteilen zur Selbstmontage gelieferten Produkts seinen Namen und seine Kontaktanschrift direkt auf dem Produkt anbringen muss – eine Kennzeichnung nur auf der Verpackung reicht nicht aus. Das Urteil hat insbesondere für die Möbelbranche und andere Hersteller von Bausatzprodukten weitreichende Konsequenzen.
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Irreführende Werbung mit "klimaneutraler Herstellung“ und "CO2 positiv"
Eine präzise und transparente Kommunikation ist entscheidend für eine rechtssichere Werbung mit dem Label "klimaneutral". Das Landgericht München hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass allgemeine Verweise auf Klimaneutralität nicht ausreichen. Stattdessen sind konkrete, leicht zugängliche und transparente Angaben zur Klimabilanz sowie den spezifischen Maßnahmen zur Kompensation oder Einsparung erforderlich. Die Bewerbung eines Produkts als 'CO2 positiv' oder 'klimaneutral hergestellt' ist irreführend, wenn solche Angaben nicht bereitgestellt werden.
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