BGH: Pauschale Vertragsstrafe in B2B AGB unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR für jede vorsätzliche Pflichtverletzung in AGB eines Herausgebers eines Gutscheinheftes (hier "Schlemmerblock") unwirksam ist.
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LG München: IDO darf Anbieter von Münzen nicht abmahnen
Viele Onlinehändler erhielten bereits Post vom Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V.). Auch zahlreiche Onlinehändler, die auf eBay Münzen anbieten, erhielten von IDO Abmahnungen. Diese dürfen aufgrund eines Urteils des LG München aber aufatmen, verneinte das LG München die Klagebefugnis von IDO im Bereich des Münzhandels.
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Betrug: Abmahnkosten trotz interner Kostenfreistellung durch Anwalt
Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 08.02.2017), dass das Versenden von Abmahnungen einen Betrug darstellt, wenn das Handeln des Abmahners ausschließlich darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erzielen, d.h. es nicht um wettbewerbsrechtliche Ziele geht. Zudem liege ein "klassischer Fall" des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) vor, wenn der Abmahnanwalt mit dem Abmahner vereinbart, dass dieser keine Rechtsanwaltskosten tragen muss, sondern die von Abgemahnten gezahlten Abmahnkosten intern geteilt werden.
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JuS: Kfz Innung nimmt Klage auf Abmahnkosten zurück
Die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mahnt seit Jahren im Auftrag von Kfz-Innungen Verkäufer ab, die auf Kfz-Verkaufsportalen wie mobile.de und Autoscout24.de Fahrzeuge anbieten und dabei angeblich nicht auf den gewerblichen Charakter der Kfz-Angebote hinweisen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden die Abgemahten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 952 EUR aufgefordert. Wer nicht zahlt, wird verklagt. Nun hat JuS eine vor dem LG Oldenburg eingereichte Klage auf Abmahnkosten zurückgenommen.
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Abmahngefahr: Werbung mit Angabe "Geprüfte Qualität" irreführend
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 8.12.2016 entschieden, dass die Werbung mit "Geprüfte Qualität" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn keine Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Dritten, sondern nur intern im Herstellerbetrieb erfolgt.
Sachverhalt: Werbung mit "Geprüfte Qualität"
Die Beklagte, Mitbetreiberin von Baumärkten, für Postkästen und Zeitungsrollen mit der Angabe "Geprüfte Qualität". Eine Produktkontrolle erfolgte jedoch nur intern im Herstellerbetrieb, nicht jedoch durch ein unabhängiges Prüfinstitut.
Die Klägerin, Zweichenhändlerin von Postkästen udn Zeitungsrollen, hielt diese Angabe "Geprüfte Qualitöt" für irreführend, weil Verbraucher aufgrund der Werbeaussage annehmen, dass ein neutraler Dritter, z.B. ein Prüfinstitut, die Qualitätsprüfung vorgenommen habe, was jedoch nicht der Fall sei.
Die Beklagte machte geltend, dass eine solche Verbrauchererwartung nicht bestünde, da nicht mit einem Siegel eines bestimmtes Prüfinstituts geworben wird, sondern die Angabe "Geprüfte Qualtität" ganz allgemein gehalten sei.
Urteil: Werbung mit "Geprüfte Qualität" bei nur interner Qualitätskontrolle irreführend
Das OLG Celle gab der Klägeirn Recht und stufte die Werbung mit "Geprüfte Qualität" ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein.
Angabe "Geprüfte Qualität" setzt Kontrolle durch unabhängigen Dritten voraus
Entgegen der Ansicht der Beklagte erwarte der Verbraucher aufgrund der Angabe "Geprüfte Qualität", dass ein unabhängiger Dritter eine Qualitätskontrolle vorgenommen hat. Bei Angaben wie "Geprüfte Qualität" erwarte der Verbraucher, dass der Hersteller seine Produkte unabhängig testen und bewerten habe lassen.
Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass der Hersteller eigene Qualitätskontrollen durchführe. Daher komme ein Wettbewerbsverstoß nicht nur aufgrund der Irreführung in Betracht, sondern auch, weil hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde.
"Die Herausstellung dieser Aussage erweckt bei dem informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die beworbene Qualitätsprüfung jedenfalls durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist. Denn bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (...).
Zwar enthält das von der Klägerin angegriffene „Siegel“ keinen expliziten Hinweis auf ein bestimmtes Prüfinstitut. Dies allein legt aber noch nicht hinreichend nahe, dass nur eine - ohnehin nicht näher konkretisierte - interne Prüfung im Herstellerbetrieb beworben werden soll. Vielmehr ist eine Werbung mit der Angabe "geprüfte Qualität" regelmäßig irreführend, wenn keine Prüfung der Qualität bzw. Beschaffenheit durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, erfolgt ist (...).
Dass vergleichbare Produkte eine herstellerinterne Qualitätskontrolle durchlaufen, erscheint im Übrigen selbstverständlich, so dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit (...) greift."
OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16
Abmahngefahr: Pflanzliche Produkte dürfen nicht mit "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" beworben werden
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.06.2017 entschieden, dass pflanzliche Produkte nicht mit Angaben wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" beworben werden dürfen. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Angaben durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.
Sachverhalt: Werbung mit "Tofubutter, "Pflanzenkäse" und "Veggie-Cheese"
Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen.
Wettbewersbverband hält Bezeichnungen wie "Tofubutter" & Co. für irreführend
Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.
TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder
„Rice Spray Cream“.
Landgericht legt Fall EuGH vor
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen.
EuGH: Werbung mit "Tofubutter“, "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" irreführend
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“3, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen, d. h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.
Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht mit "Milch", "Cream", "Butter", "Jogurt" und "Käse" beworben werden
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist.
Klarstellende Zusätze schließen Irreführungsgefahr nicht sicher aus
Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der EuGh darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der EuGH fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.
EuGH, Urteil vom 14.6.2017, Az.: C-422/16
Quelle: PM des EuGH vom 14.06.2017