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Denise Himburg - Rechtsanwältin
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11. Okt. 2017

Immobilienanzeigen müssen alle wesentlichen Informationen zum Energieverbrauch enthalten

Der BGH hatte sich in gleich drei Urteilen vom 5.10.2017 mit der Frage zu beschäftigen, welche Informationspflichten Immobilienmakler bei Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch obliegen. In den drei beim BGH anhängigen Klageverfahren hatte die Deutsche Umwelthilfe e. V. Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern abgemahnt, da in diesen Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, fehlten.

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24. Sep. 2017

BGH: Pauschale Vertragsstrafe in B2B AGB unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR für jede vorsätzliche Pflichtverletzung in AGB eines Herausgebers eines Gutscheinheftes (hier "Schlemmerblock") unwirksam ist.

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13. Sep. 2017

LG München: IDO darf Anbieter von Münzen nicht abmahnen

Viele Onlinehändler erhielten bereits Post vom Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online Unternehmen e.V.). Auch zahlreiche Onlinehändler, die auf eBay Münzen anbieten, erhielten von IDO Abmahnungen. Diese dürfen aufgrund eines Urteils des LG München aber aufatmen, verneinte das LG München die Klagebefugnis von IDO im Bereich des Münzhandels.

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13. Sep. 2017

Betrug: Abmahnkosten trotz interner Kostenfreistellung durch Anwalt

Der BGH hat entschieden (Beschluss vom 08.02.2017), dass das Versenden von Abmahnungen einen Betrug darstellt, wenn das Handeln des Abmahners ausschließlich darauf ausgerichtet ist, Einnahmen zu erzielen, d.h. es nicht um wettbewerbsrechtliche Ziele geht. Zudem liege ein "klassischer Fall" des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) vor, wenn der Abmahnanwalt mit dem Abmahner vereinbart, dass dieser keine Rechtsanwaltskosten tragen muss, sondern die von Abgemahnten gezahlten Abmahnkosten intern geteilt werden.

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28. Aug. 2017

JuS: Kfz Innung nimmt Klage auf Abmahnkosten zurück

Die Kanzlei JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner mahnt seit Jahren im Auftrag von Kfz-Innungen Verkäufer ab, die auf Kfz-Verkaufsportalen wie mobile.de und Autoscout24.de Fahrzeuge anbieten und dabei angeblich nicht auf den gewerblichen Charakter der Kfz-Angebote hinweisen. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden die Abgemahten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 952 EUR aufgefordert. Wer nicht zahlt, wird verklagt. Nun hat JuS eine vor dem LG Oldenburg eingereichte Klage auf Abmahnkosten zurückgenommen.

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23. Juni 2017

Abmahngefahr: Werbung mit Angabe "Geprüfte Qualität" irreführend

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 8.12.2016 entschieden, dass die Werbung mit "Geprüfte Qualität" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn keine Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Dritten, sondern nur intern im Herstellerbetrieb erfolgt.

Sachverhalt: Werbung mit "Geprüfte Qualität"

Die Beklagte, Mitbetreiberin von Baumärkten, für Postkästen und Zeitungsrollen mit der Angabe "Geprüfte Qualität". Eine Produktkontrolle erfolgte jedoch nur intern im Herstellerbetrieb, nicht jedoch durch ein unabhängiges Prüfinstitut.

Die Klägerin, Zweichenhändlerin von Postkästen udn Zeitungsrollen, hielt diese Angabe "Geprüfte Qualitöt" für irreführend, weil Verbraucher aufgrund der Werbeaussage annehmen, dass ein neutraler Dritter, z.B. ein Prüfinstitut, die Qualitätsprüfung vorgenommen habe, was jedoch nicht der Fall sei.

Die Beklagte machte geltend, dass eine solche Verbrauchererwartung nicht bestünde, da nicht mit einem Siegel eines bestimmtes Prüfinstituts geworben wird, sondern die Angabe "Geprüfte Qualtität" ganz allgemein gehalten sei.

Urteil: Werbung mit "Geprüfte Qualität" bei nur interner Qualitätskontrolle irreführend

Das OLG Celle gab der Klägeirn Recht und stufte die Werbung mit "Geprüfte Qualität" ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein.

Angabe "Geprüfte Qualität" setzt Kontrolle durch unabhängigen Dritten voraus

Entgegen der Ansicht der Beklagte erwarte der Verbraucher aufgrund der Angabe "Geprüfte Qualität", dass ein unabhängiger Dritter eine Qualitätskontrolle vorgenommen hat. Bei Angaben wie "Geprüfte Qualität" erwarte der Verbraucher, dass der Hersteller seine Produkte unabhängig testen und bewerten habe lassen.

Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass der Hersteller eigene Qualitätskontrollen durchführe. Daher komme ein Wettbewerbsverstoß nicht nur aufgrund der Irreführung in Betracht, sondern auch, weil hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde.

"Die Herausstellung dieser Aussage erweckt bei dem informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die beworbene Qualitätsprüfung jedenfalls durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist. Denn bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (...).

Zwar enthält das von der Klägerin angegriffene „Siegel“ keinen expliziten Hinweis auf ein bestimmtes Prüfinstitut. Dies allein legt aber noch nicht hinreichend nahe, dass nur eine - ohnehin nicht näher konkretisierte - interne Prüfung im Herstellerbetrieb beworben werden soll. Vielmehr ist eine Werbung mit der Angabe "geprüfte Qualität" regelmäßig irreführend, wenn keine Prüfung der Qualität bzw. Beschaffenheit durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, erfolgt ist (...).

Dass vergleichbare Produkte eine herstellerinterne Qualitätskontrolle durchlaufen, erscheint im Übrigen selbstverständlich, so dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit (...) greift."

OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16

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