IDO Verband muss in Abmahnung keine Mitgliedernamen nennen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 23.02.2017 entschieden, dass ein Wettbewerbsverband (hier: IDO Verband) in einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstöße zur Dalegung seiner Aktivlegitimation (noch) keine Mitgliedsnamen nennen muss; dies sei erst im Klageverfahren erforderlich.
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Haftung des Domaininhabers wegen Wettbewerbsverstöße auf Webseite
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.01.2017 entschieden, dass ein Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße auf Webseiten haftet, wenn er trotz Kenntnis von den Rechtsverletzungen nichts unternimmt, um die Wettbewerbsverstöße abzustellen. Notfalls müsse er den Pachtvertrag mit dem Betreiber der Webseiten kündigen.
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OLG München: Bestätigungs-Mail bei Double-Opt-In wohl doch zulässig
Das OLG München hatte erneute darüber zu entscheiden, ob die Bestätigungs-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren (DOI) unter den Begriff der unzumutbaren Belästigung nach § 7 UWG fällt und daher wettbewerbswidrig ist. Mit der Check-Mail fragt der Werbende nach einer Anfrage des Kunden nach, ob dieser wirklich mit dem Erhalt von Werbung einverstanden ist.
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Bezeichnung von Konkurrenzprodukten als Nachahmung kann zulässig sein
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass die Aussage, dass Produkt eines Mitbewerbers sei eine Nachahmung, nicht stets wettbewerbswidrig ist. Wer Produkte von Mitbewerbern als Nachahmung bezeichnet, kann damit auch lediglich eine Meinung äußern und damit nicht den Mitbewerber in herabsetzender Weise angreifen. Legale Nachahmungen sind nämlich wettbewerbsrechtlich zulässig.
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OLG Koblenz: Auch eBay-Händler muss auf OS-Plattform hinweisen
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass auch eBay-Händler verpflichtet sich, einen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform vorzuhalten. Damit stellte sich das OLG Koblenz gegen die Ansicht des LG und OLG Dresden.
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Bei Vortäuschen von Ortsnähe droht Abschaltung von Rufnummern
Die Bundesnetzagentur ließ knapp 5.100 Rufnummern einer Entrümpelungsfirma abschalten, da diese Verbraucher durch die Telefonnumern vorgetäuscht hat, dass es sich bei ihr um ein ortsansässiges Unternehmen handelt. Bei einer gewerblichen Telefonnummer aus dem eigenen Vorwahlbereich müssen sich Verbraucher darauf verlassen können, dass sie zu einem am Ort ansässigen Unternehmen führt.
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