Abmahngefahr: Pflanzliche Produkte dürfen nicht mit "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" beworben werden
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.06.2017 entschieden, dass pflanzliche Produkte nicht mit Angaben wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" beworben werden dürfen. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Angaben durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen.
Sachverhalt: Werbung mit "Tofubutter, "Pflanzenkäse" und "Veggie-Cheese"
Das deutsche Unternehmen TofuTown erzeugt und vertreibt vegetarische und vegane Lebensmittel. Insbesondere bewirbt und vertreibt rein pflanzliche Produkte unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“, „Cream“ und unter anderen ähnlichen Bezeichnungen.
Wettbewersbverband hält Bezeichnungen wie "Tofubutter" & Co. für irreführend
Der Verband Sozialer Wettbewerb, ein deutscher Verein, zu dessen Aufgaben u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, sieht in dieser Art der Absatzförderung einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Er hat daher TofuTown vor dem Landgericht Trier auf Unterlassung verklagt.
TofuTown ist dagegen der Auffassung, dass seine Werbung nicht gegen die in Rede stehenden Vorschriften verstoße. Das Verbraucherverständnis in Bezug auf diese Bezeichnungen habe sich in den letzten Jahren massiv verändert. Außerdem verwende das Unternehmen Bezeichnungen wie „Butter“ oder „Cream“ nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit Begriffen, die einen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der in Rede stehenden Produkte enthielten, etwa „Tofu-Butter“ oder
„Rice Spray Cream“.
Landgericht legt Fall EuGH vor
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht den Gerichtshof ersucht, die in Rede stehenden Unionsvorschriften auszulegen.
EuGH: Werbung mit "Tofubutter“, "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" irreführend
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in Bezug auf die Vermarktung und die Werbung nach den betreffenden Vorschriften die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten ist. Außerdem sind nach diesen Vorschriften – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – Bezeichnungen wie „Rahm“, „Sahne“3, „Butter“, „Käse“ und „Joghurt“ ausschließlich Milcherzeugnissen, d. h. aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, vorbehalten.
Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht mit "Milch", "Cream", "Butter", "Jogurt" und "Käse" beworben werden
Der Gerichtshof schließt daraus, dass die vorgenannten Bezeichnungen nicht rechtmäßig verwendet werden können, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt, was weder bei Soja noch bei Tofu der Fall ist.
Klarstellende Zusätze schließen Irreführungsgefahr nicht sicher aus
Die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze, wie die von TofuTown verwendeten, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, hat keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Diese Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weist der EuGh darauf hin, dass durch klarstellende oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung des Verbrauchers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Zum Grundsatz der Gleichbehandlung stellt der EuGH fest, dass TofuTown sich nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen und geltend machen kann, dass die Erzeuger vegetarischer oder veganer Fleisch- oder Fisch-Alternativprodukte in Bezug auf die Verwendung von Verkaufsbezeichnungen keinen Beschränkungen unterliegen, die denen vergleichbar wären, die von den Erzeugern vegetarischer oder veganer Alternativprodukte für Milch oder Milcherzeugnisse zu beachten sind. Denn es handelt sich dabei um ungleiche Erzeugnisse, die verschiedenen Vorschriften unterliegen.
EuGH, Urteil vom 14.6.2017, Az.: C-422/16
Quelle: PM des EuGH vom 14.06.2017
IDO Verband muss in Abmahnung keine Mitgliedernamen nennen
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 23.02.2017 entschieden, dass ein Wettbewerbsverband (hier: IDO Verband) in einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstöße zur Dalegung seiner Aktivlegitimation (noch) keine Mitgliedsnamen nennen muss; dies sei erst im Klageverfahren erforderlich.
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Haftung des Domaininhabers wegen Wettbewerbsverstöße auf Webseite
Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.01.2017 entschieden, dass ein Domaininhaber für Wettbewerbsverstöße auf Webseiten haftet, wenn er trotz Kenntnis von den Rechtsverletzungen nichts unternimmt, um die Wettbewerbsverstöße abzustellen. Notfalls müsse er den Pachtvertrag mit dem Betreiber der Webseiten kündigen.
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OLG München: Bestätigungs-Mail bei Double-Opt-In wohl doch zulässig
Das OLG München hatte erneute darüber zu entscheiden, ob die Bestätigungs-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren (DOI) unter den Begriff der unzumutbaren Belästigung nach § 7 UWG fällt und daher wettbewerbswidrig ist. Mit der Check-Mail fragt der Werbende nach einer Anfrage des Kunden nach, ob dieser wirklich mit dem Erhalt von Werbung einverstanden ist.
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Bezeichnung von Konkurrenzprodukten als Nachahmung kann zulässig sein
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass die Aussage, dass Produkt eines Mitbewerbers sei eine Nachahmung, nicht stets wettbewerbswidrig ist. Wer Produkte von Mitbewerbern als Nachahmung bezeichnet, kann damit auch lediglich eine Meinung äußern und damit nicht den Mitbewerber in herabsetzender Weise angreifen. Legale Nachahmungen sind nämlich wettbewerbsrechtlich zulässig.
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OLG Koblenz: Auch eBay-Händler muss auf OS-Plattform hinweisen
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass auch eBay-Händler verpflichtet sich, einen Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform vorzuhalten. Damit stellte sich das OLG Koblenz gegen die Ansicht des LG und OLG Dresden.
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