YouTube: Auskunftspflicht bei Beleidigung durch anonyme Nutzer
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass wenn eine Person auf einer Social-Media-Plattform von einem anonymen Nutzer beleidigt wird, der Plattformbetreiber nach § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG Auskunft über Name und Adresse des anonymen Users erteilen muss, um Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Das Gericht stellte klar, dass die Auskunftspflicht nicht voraussetzt, dass die Rechtsverletzung besonders schwerwiegend ist. Ebensowenig sei erforderlich, dass die betroffene Person konkret darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Vorliegend ging es um die Bezeichnung einer Frau in einem YouTube-Video als "dunkler Parasit". Dies wurde vom Gericht als strafbare Beleidigung eingestuft und YouTube zur Auskunft verpflichtet.
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Bundeskartellamt mahnt Google wegen Datenschutz ab
Das Bundeskartellamt hat sowohl der Google Konzernmutter Alphabet als auch der deutschen Google Germany GmbH und der Google Ireland Ltd jeweils eine Abmahnung wegen des Umgangs mit Google Nutzerdaten übersendet. Konkret wird kritisiert, dass Google NutzerInnen keine ausreichende Wahl haben, ob und inwieweit sie mit der weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten durch Google einverstanden sind. Google kombiniert bekanntlich eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten und legt damit detaillierte Profile über NutzerInnen an, die für Werbung und andere Zwecke genutzt werden können. Google steht bekanntlich auf der Liste der Datenkraken ganz oben und wird seit Jahren in puncto Datenschutz kritisiert.
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Twitter muss auch sinngleiche Hass-Tweets löschen
Nicht erst seit der Übernahme von Twitter durch Elon Musk hat Twitter nicht nur ein Problem mit Fake News, sondern vor allem auch mit Hass Tweets. Dabei ist es für die Betroffenen oft mühsam, sich gegen Hass Kommentare zu wehren. Insbesondere gegen jeden einzelnen Hass Tweet vorzugehen. Dieses Dilemma erkannte auch das LG Frankfurt und half nun Betroffenen: Es entschied, dass Twitter nicht nur die konkret beanstandeten Hass Tweets löschen muss, sondern auch alle Tweets mit kerngleicher Aussage.
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EuGH: Google muss falsche Ergebnisse löschen
Klar ist, dass unwahre personenbezogene Daten im Internet zu löschen sind. Die Unwahrheit muss der Betroffene nachweisen. Hierfür verlangte Google jedoch bisher vom Betroffenen die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, die die Unwahrheit bestätigt. Diese "Unsitte" beendete nun der EuGH. Er entschied, dass Betroffene den Nachweis der Unwahrheit auch durch andere „Beweise“ führen können. Aus den Nachweisen muss sich jedoch die offensichtliche Unwahreit ergeben.
Gericht weist Schadensersatzklage wg. Facebook-Scraping ab
DSGVO-Verstöße können nicht nur die Datenschutzbehörden auf den Plan rufen. Auch Betroffene gehen immer öfter gegen DSGVO-Verstöße vor und fordern immer öfter auch immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Wann Betroffenen ein solcher Schadensersatz zusteht, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Insbesondere, ob bereits (behauptete) Ängste, Unwohlsein und Kontrollverlust genügen. Das LG Gießen hat sich in einem Urteil mit dem „Vortrag“ eines Betroffenen näher befasst - und die Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO abgewiesen. Der Betroffene erschien trotz Ladung nicht in der Verhandlung. Das Gericht konnte sich daher nicht selbst von der behaupteten „Betroffenheit“ des Klägers überzeugen. Zudem handelte es sich bei der eingereichten Klage offenkundig um eine standardisierte Klage, die überdies für diesen Fall unpassende Textbausteine enthielt. Auch die Klägervertreter bekamen daher eine "Klatsche" vom Gericht. Ein überaus lesenswertes Urteil. Schon, um es besser zu machen!
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Persönlichkeitsrecht: Bezeichnung als „Gollum“ ist Beleidigung
Das Bezeichnungen wie „Arschloch“, „Idiot“ oder "menschlicher Abschaum" oder "Hure" strafbare Beleidigungen darstellen, dürfte allgemein bekannt sein. Um andere herabzuwürdigen, wird jedoch mitunter auch auf fiktive Charaktere zurückgegriffen. Die Bezeichnung als "Schlumpf" mag nicht jeder als Beleidigung auffassen. Anders sieht es aus, wenn auf klar negativ besetzte Figuren aus Romane oder Filmen zurückgegriffen wird. So hatte das Landgericht München zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Wissenschaftlers als "Gollum" in einem in der Öffentlichkeit verteilten Flyer diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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