Polizei darf keine Versammlungsfotos für Öffentlichkeitsarbeit machen
Ds OVG Münster hat mit Urteil vom 17.09.2019 entschieden, dass Polizeibeamte nicht berechtigt sind, Fotos von einer Versammlung zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.
Fotos und Videos von Teilnehmern bei Versammlungen dürfen von der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr angefertigt werden, nicht dagegen für Zwecke der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit.
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Entschädigung von 500 EUR wegen Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp
Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos über WhatsApp
zu zahlen ist. Maßgeblich seien stets die besonderen Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall erachtete das Gericht ein Entschädigung von 500 EUR für angemessen.
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Ex-National-Tortwart muss Abbildung auf Sammelkarten dulden
Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft seine Fotos auf Sammelkarten dulden müsse; eine Einwilligung hatte er nicht erteilt. Das Gericht bewertete das Publikationsinteresse des Sportverlags höher als das Persönlichkeitsrecht des Ex-Torwarts und bejahte eine Duldungspflicht.
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Sixt darf mit Bild des Chefs der Lokführergewerkschaft werben
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 21.08.2018 entschieden, dass der Autovermieter Sixt mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft (GDL) und der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" werben durfte. Die Meinungsfreiheit von Sixt überwiege in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des GDL-Chefs, da der satirische Charakter der Werbung erkennbar war.
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Nutzungsbefugnis von Fotos Prominenter bei Sportereignis begrenzt
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass auch Fotos Prominenter (hier Tochter von Michael Schumacher) bei einem Sportereignis (hier Reitturnier) nur begrenzt benutzt werden dürfen. Ohne Einwilligung des abgebildeten Prominenten dürfen diese Fotos nur für Zwecke der Berichterstattung über das Sportereignis veröffentlicht werden.
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LG Berlin: Bezeichnung als "Holocaustleugner" ist zulässige Meinungsäußerung
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 16.01.2018 die Klage eines AfD-Mitglieds gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden auf Unterlassung der Bezeichnung als „Holocaustleugner“ abgewiesen, da es sich hierbei um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Der baden-württembergische AfD-Politiker Wolfgang Gedeon hatte sich dagegen gewandt, dass Herr Schuster ihn im Tagesspiegel als „Holocaustleugner“ bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte Herr Gedeon ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.
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