10.000 EUR Schadensersatz bei Nichterfüllung DSGVO Auskunft
Das Auskunftsrecht ist von zentraler Bedeutung in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dient dazu, den Betroffenen die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Wenn ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Auskunftsanfragen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg verdeutlicht, dass mitunter Schadensersatzansprüche in fünfstelliger Höhe drohen. Das Gericht verurteilte ein Unternehmen 10.000 EUR Schadensersatz an einen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht zu zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes begründete es u.a. mit der langen Dauer (20 Monate) der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.
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Pressefreiheit bei Statusfeststellung von Journalisten
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Journalist sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als Selbstständiger tätig sein kann. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestätigte das Landessozialgericht, dass der klagende Journalisten eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausübe. Die DRV und das Sozialgericht hatten dies anders gesehen. Das Urteil zeigt, dass sich Aufwand und Kosten für eine Berufung durchaus lohnen können.
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Kein DSGVO-Schutz für juristische Personen
Das OLG Dresden entschied in einem aktuellen Fall, dass juristische Personen wie GmbHs, AGs oder KGs keine datenschutzrechtlichen Ansprüche gegen Dritte aus der DSGVO oder dem BDSG geltend machen können. Der Klage einer GmbH auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von E-Mails aus der Lohnbuchhaltung, die der Beklagte zu Beweiszwecken in einem anderen Verfahren vorgelegt hatte, wurde daher nicht stattgegeben.
Bundeskartellamt mahnt Google wegen Datenschutz ab
Das Bundeskartellamt hat sowohl der Google Konzernmutter Alphabet als auch der deutschen Google Germany GmbH und der Google Ireland Ltd jeweils eine Abmahnung wegen des Umgangs mit Google Nutzerdaten übersendet. Konkret wird kritisiert, dass Google NutzerInnen keine ausreichende Wahl haben, ob und inwieweit sie mit der weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten durch Google einverstanden sind. Google kombiniert bekanntlich eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten und legt damit detaillierte Profile über NutzerInnen an, die für Werbung und andere Zwecke genutzt werden können. Google steht bekanntlich auf der Liste der Datenkraken ganz oben und wird seit Jahren in puncto Datenschutz kritisiert.
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EuGH: Google muss falsche Ergebnisse löschen
Klar ist, dass unwahre personenbezogene Daten im Internet zu löschen sind. Die Unwahrheit muss der Betroffene nachweisen. Hierfür verlangte Google jedoch bisher vom Betroffenen die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, die die Unwahrheit bestätigt. Diese "Unsitte" beendete nun der EuGH. Er entschied, dass Betroffene den Nachweis der Unwahrheit auch durch andere „Beweise“ führen können. Aus den Nachweisen muss sich jedoch die offensichtliche Unwahreit ergeben.
Persönlichkeitsrecht: Bezeichnung als „Gollum“ ist Beleidigung
Das Bezeichnungen wie „Arschloch“, „Idiot“ oder "menschlicher Abschaum" oder "Hure" strafbare Beleidigungen darstellen, dürfte allgemein bekannt sein. Um andere herabzuwürdigen, wird jedoch mitunter auch auf fiktive Charaktere zurückgegriffen. Die Bezeichnung als "Schlumpf" mag nicht jeder als Beleidigung auffassen. Anders sieht es aus, wenn auf klar negativ besetzte Figuren aus Romane oder Filmen zurückgegriffen wird. So hatte das Landgericht München zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Wissenschaftlers als "Gollum" in einem in der Öffentlichkeit verteilten Flyer diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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