EuGH: Google muss falsche Ergebnisse löschen
Klar ist, dass unwahre personenbezogene Daten im Internet zu löschen sind. Die Unwahrheit muss der Betroffene nachweisen. Hierfür verlangte Google jedoch bisher vom Betroffenen die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, die die Unwahrheit bestätigt. Diese "Unsitte" beendete nun der EuGH. Er entschied, dass Betroffene den Nachweis der Unwahrheit auch durch andere „Beweise“ führen können. Aus den Nachweisen muss sich jedoch die offensichtliche Unwahreit ergeben.
Persönlichkeitsrecht: Bezeichnung als „Gollum“ ist Beleidigung
Das Bezeichnungen wie „Arschloch“, „Idiot“ oder "menschlicher Abschaum" oder "Hure" strafbare Beleidigungen darstellen, dürfte allgemein bekannt sein. Um andere herabzuwürdigen, wird jedoch mitunter auch auf fiktive Charaktere zurückgegriffen. Die Bezeichnung als "Schlumpf" mag nicht jeder als Beleidigung auffassen. Anders sieht es aus, wenn auf klar negativ besetzte Figuren aus Romane oder Filmen zurückgegriffen wird. So hatte das Landgericht München zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Wissenschaftlers als "Gollum" in einem in der Öffentlichkeit verteilten Flyer diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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2.500 EUR wegen Bildnisveröffentlichung in Sex-Kontext
Nicht jeder, der auf einer Feier ausgelassen tanzt, will später Fotos von der Feier, auf denen er erkennbar ist, veröffentlicht sehen. Schon gar nicht, wenn das Bildnis in einem anderen und überdies abträglichen Kontext veröffentllicht wird. Das OLG Dresden hatte sich mit der Veröffentlichung eines Bildnisses einer feiernden Polizeianwärterin aus einem Video zu befassen. Das Video wurde auf einer nicht öffentlichen Polizei-Abschlussfeier erstellt. Das entgegen den Absprachen veröffentlichte Bildnis war an sich unverfänglich. Diese wurde jedoch in dem beanstandeten Artikel in einen sexualisierten Kontext gestellt. Dieser abträgliche Kontext rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung in Höhe von 2.500 EUR.
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Facebook-Hasskommentare gegen Künast rechtswidrig
Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat nach jahrelangem Rechtsstreit nunmehr endgültig vor dem Kammergericht Berlin gewonnen. Die Politikerin sah sich auf Facebook zahlreichen Hasskommentaren ausgesetzt. Das Landgericht Berlin erachtete im September 2019 zunächst alle Hasskommentare (z.B. "Drecksfotze", "Schlampe", "Sondermüll") als zulässige Meinungsäußerung, stufte nach Beschwerde von Künast im Januar 2020 immerhin 6 Kommentare doch als unzulässig ein. Das Kammergericht stufte im März 2020 weitere Kommentare als rechtswidrig ein; nicht jedoch z.B. „Pädodreck“ oder „Pädophilen-Trulla“. Nach dem das Bundesverfassungsgericht den Berliner Gerichten im Dezember 2021 bescheinigt hatte, dass auch solche Beleidigungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, änderte das Kammergericht seine Ansicht (KG, Beschluss vom 31.10.2022) und stufte auch die letzten 10 Hasskommentare als strafbare Beleidigungen ein. Facebook muss daher nun die Daten von allen Nutzern an Frau Künast herausgeben.
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4.000 EUR Schadensersatz bei gravierendem DSGVO-Verstoß
Ein zunehmend in den Vordergrund tretendes Thema sind Schadenersatzansprüche von Betroffenen wegen Verstöße gegen die DSGVO. Es gibt bereits zahlreiche Urteile, die Betroffenen wegen Datenschutzverstöße immateriellen Schadensersatz zusprechen. Umstritten und ungeklärt ist bisher, ob bereits der simple DSGVO-Verstoß zu einem Anspruch auf immateriellem Schadensersatz führt, oder ob der Verstoß zu einer erheblichen Beeinträchtigung beim Betroffene geführt haben muss. Entsprechende Fragen wurden dem EuGH bereits vorgelegt. Das Landgericht Köln hatte sich jüngst ebenfalls mit einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes zu befassen. Dort wurden personenbezogene Daten des Betroffenen von einem Dritten an den Arbeitgeber des Betroffenen weitergeleitet. Das Landgericht Köln sprach diesem Betroffenen wegen dieses gravierenden DSGVO-Verstoßes eine Entschädigung von 4.000 EUR zu.
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3.000 EUR Entschädigung wegen Beleidigung im Internet
Beleidigungen sind im Internet mittlerweile fast an der Tagesordnung bzw. „üblich“. Die Hemmschwelle, im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken jemanden zu beleidigen, ist bekanntlich sehr gering. Jeder postet, was ihm "gerade in den Sinn" kommt. In der Anonymität des Internets müssen Täter ihren Opfern nicht in die Augen sehen, und eine Rückmeldung für das eigene Verhalten bleibt (zumindest zunächst) aus. Aber Beleidigungen im Internet sind nicht nur schnell erkannt, sondern können auch erhebliche finanzielle Folgen für den Täter nach sich ziehen. So sprach das Landgericht Hamburg einem Rechtsanwalt 3.000 EUR Entschädigung zu, der in einem Facebook Posting u.a. als "Schwein", „Arschloch“ und „überflüssiger Mensch“ bezeichnete wurde. Zwar seien im Meinungskampf auch überspitzte Formulierungen zulässig. Die Grenze bildet aber auch im Internet die Beleidigung.
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