BVerfG zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nunmehr ebenfalls mit dem „Recht auf Vergessen“ im Internetzeitalter zu befassen. Ein vor ca. 40 Jahren wegen Mordes verurteilter Mann hatte vom Spiegel die Löschung alter, über Suchmaschinen auffindbarer, ihn identifizierender Presseberichte in einem Onlinearchiv verlangt. Der BGH hat die Klage abgewiesen, das BVerfG verwies die Klage an den BGH zurück, der nun neu entscheiden muss. Dabei wird der BGH die vom Bundesverfassungsricht in dieser Grundsatzentscheidung aufgestellte Regel beachten müssen, dass die Rechtsordnung den EInzelnen davor schützen müsse, dass sie sich frühere Handlungen zeitlich unbegrenzt von der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss.
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Abmahngefahr: Nutzung von Fotos von Minderjährigen nach langer Zeit
Das LG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Fotos mit Minderjährigen, die nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter veröffentlicht wurden, nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einwilligung des nun Volljährigen erneut veröffentlicht werden. Das Gericht bejahte diese Frage. Bei der erneuten Nutzung von Archivfotos mit Minderjährigen ist daher besondere Vorsicht geboten.
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BGH bestätigt Verurteilungen wegen Volksverhetzung im Internet
Der BGH hat mit Beschluss vom 6.8.2019 die strafrechtlichen Verurteilungen von Angeklagten wegen Volksverhetzung durch Produktion von Videos, die den Holocaus leugneten und zum Hass gegen Juden und Flüchtlinge anstachtelten, überwiegend bestätigt.
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Polizei darf keine Versammlungsfotos für Öffentlichkeitsarbeit machen
Ds OVG Münster hat mit Urteil vom 17.09.2019 entschieden, dass Polizeibeamte nicht berechtigt sind, Fotos von einer Versammlung zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.
Fotos und Videos von Teilnehmern bei Versammlungen dürfen von der Polizei nur für Zwecke der Gefahrenabwehr angefertigt werden, nicht dagegen für Zwecke der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit.
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Entschädigung von 500 EUR wegen Weiterverbreitung von Nacktfotos per WhatsApp
Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welcher Höhe eine Geldentschädigung für die Weiterverbreitung von Nacktfotos über WhatsApp
zu zahlen ist. Maßgeblich seien stets die besonderen Umstände des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall erachtete das Gericht ein Entschädigung von 500 EUR für angemessen.
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Ex-National-Tortwart muss Abbildung auf Sammelkarten dulden
Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft seine Fotos auf Sammelkarten dulden müsse; eine Einwilligung hatte er nicht erteilt. Das Gericht bewertete das Publikationsinteresse des Sportverlags höher als das Persönlichkeitsrecht des Ex-Torwarts und bejahte eine Duldungspflicht.
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