4.000 EUR Schadensersatz bei gravierendem DSGVO-Verstoß
Ein zunehmend in den Vordergrund tretendes Thema sind Schadenersatzansprüche von Betroffenen wegen Verstöße gegen die DSGVO. Es gibt bereits zahlreiche Urteile, die Betroffenen wegen Datenschutzverstöße immateriellen Schadensersatz zusprechen. Umstritten und ungeklärt ist bisher, ob bereits der simple DSGVO-Verstoß zu einem Anspruch auf immateriellem Schadensersatz führt, oder ob der Verstoß zu einer erheblichen Beeinträchtigung beim Betroffene geführt haben muss. Entsprechende Fragen wurden dem EuGH bereits vorgelegt. Das Landgericht Köln hatte sich jüngst ebenfalls mit einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes zu befassen. Dort wurden personenbezogene Daten des Betroffenen von einem Dritten an den Arbeitgeber des Betroffenen weitergeleitet. Das Landgericht Köln sprach diesem Betroffenen wegen dieses gravierenden DSGVO-Verstoßes eine Entschädigung von 4.000 EUR zu.
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3.000 EUR Entschädigung wegen Beleidigung im Internet
Beleidigungen sind im Internet mittlerweile fast an der Tagesordnung bzw. „üblich“. Die Hemmschwelle, im Internet, insbesondere in den sozialen Netzwerken jemanden zu beleidigen, ist bekanntlich sehr gering. Jeder postet, was ihm "gerade in den Sinn" kommt. In der Anonymität des Internets müssen Täter ihren Opfern nicht in die Augen sehen, und eine Rückmeldung für das eigene Verhalten bleibt (zumindest zunächst) aus. Aber Beleidigungen im Internet sind nicht nur schnell erkannt, sondern können auch erhebliche finanzielle Folgen für den Täter nach sich ziehen. So sprach das Landgericht Hamburg einem Rechtsanwalt 3.000 EUR Entschädigung zu, der in einem Facebook Posting u.a. als "Schwein", „Arschloch“ und „überflüssiger Mensch“ bezeichnete wurde. Zwar seien im Meinungskampf auch überspitzte Formulierungen zulässig. Die Grenze bildet aber auch im Internet die Beleidigung.
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10.000 EUR Entschädigung wegen Beleidigungen auf Social Media
Wie auch im „echten“ Leben, sind Beleidigungen auch im Internet verboten. Dennoch scheinen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet immer weiter zuzunehmen. Die Hemmschwelle, im Internet jemanden zu beleidigen, ist bekanntlich sehr gering. In der Anonymität des Internets müssen Täter ihren Opfern nicht in die Augen sehen, und eine Rückmeldung für das eigene Verhalten bleibt zumindest zunächst aus. Aber immer mehr Betroffene wehren sich, so dass Beleidigungen im Internet nicht immer folgenlos bleiben. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung steht Betroffenen nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu, sondern auch ein Anspruch auf Entschädigung. So verurteilte das LG Düsseldorf eine Influencerin wegen Beleidigungen eines Mitarbeiters eines Bekleidungsgeschäfts im Internet zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR. Das „It-Girl“ hatte den Mitarbeiter mit Hasstiraden und einer Flut vielfältigster Schimpfwörter auf Snapchat und Instagram überzogen. Dafür musste die „Dame“ tief in die Tasche greifen.
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KG: 5.000 EUR Entschädigung wegen Bildnis auf Facebook
Beleidigungen, Hasskommentare, Mobbing sowie Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Internet sind selbstverständlich verboten. Sie nehmen jedoch leider immer weiter zu. Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bleiben jedoch nicht folgenlos. So stehen Betroffenen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung zu. Persönlichkeitsrechtsverletzungen können jedoch auch erhebliche finanzielle Folgen für die Schädiger haben. So steht Betroffenen bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Entschädigung zu. Das Kammergericht verurteilte jüngst den Inhaber eines Facebook Accounts wegen einer Bidnisveröffentlichung in einem Post in einem abträglichen Kontext (Großbordell) zur Zahlung einer Geldentschädigung von 5.000 EUR. Die Betroffene wurde in beiden Instanzen von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.
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DSGVO: Schmerzensgeld für Mieter wegen Videoüberwachung
Das Landgericht Berlin hat einem Mieter Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen einer datenschutzrechtlich unzulässigen Videoüberwachung des Innenhofs seiner Mietwohnung zugesprochen. Den materiellen Schadensersatz berechnete es auf Basis der geschuldeten Miete. Zur Bemessung der Höhe des immateriellen Schmerzensgelds zog das Gericht die Bußgeldkriterien (Art. 83 DSGVO) heran und berücksichtigte zudem das Verhalten der Beklagten (Kitabetreiberin). Diese hatte trotz Abmahnung, Beschwerden des Hausverwalters und gerichtlichem Versäumnisurteil die Überwachung über einen langen Zeitraum fortgesetzt und sich auch von einer datenschutzrechtlichen Verwarnung nicht beeindrucken lassen (Urt. v. 15.07.2022, Az. 63 O 213/20).
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DSGVO: Schadensersatz bei E-Mail-Werbung (Spam)?
Unverlangte Werbe-E-Mails (Spam) sind - ohne Frage - nicht nur nervig, sondern auch rechtlich unzulässig. Dem Betroffenen steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Aber einige von Spam Betroffene bleiben nicht bei der Unterlassungsforderung stehen, sondern verlangen auch Schadensersatz. Hin und wieder hat man den Eindruck, dass einige hieraus ein regelrechtes Geschäftsmodel entwickelt haben. Ob Spam einen Schadensersatzanspruch begründet, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zahlreiche Gerichte verneinen dies; andere Gerichte bejahen einen Schadensersatzanspruch. Die zuerkannten Beträge vaiieren zwischen 25 EUR und 500 EUR. Da verwundert es nicht, dass diese Frage beim EuGH landete. Am 06.10.2022 hat sich der EuGH-Generalanwalt in einem EuGH-Vorlageverfahren dahingehend positioniert, dass bloßer Ärger und Frust über Spam keinen Schadensersatzanspruch begründet.
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