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Denise Himburg - Rechtsanwältin
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Laptop, eine digitale Kamera, Notizblock und Stifte
17. Dez. 2023

Pressefreiheit schützt auch Blogger und YouTuber

Im digitalen Zeitalter, in dem Blogs und YouTube-Kanäle immer mehr an Bedeutung gewinnen, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Betreiber von Blogs und YouTube-Kanälen auf den Schutz der Pressefreiheit berufen können. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Minden gibt hierzu wichtige Hinweise. Das Gericht stufte einen Blogger und YouTuber, der über sein eigenes Gerichtsverfahren berichten wollte, als Pressevertreter ein.

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Nachrichten online im Telefon.
13. Dez. 2023

Bußgelder: BNetzA darf Namen von Unternehmen nicht nennen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ihre öffentliche Informationspraxis in Bußgeldverfahren ändern. Ein Unternehmen hatte sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass die BNetzA in einer Pressemitteilung über den Erlass eines Bußgeldbescheids den Namen des Unternehmens nannte. Die Namensnennung verletze die Berufsfreiheit des Unternehmens, entschied das Gericht. Die BNetzA könne sich insoweit nicht darauf berufen, im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgaben allgemein Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben zu dürfen.

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Mann sitzt an einem vollen Schreibtisch
01. Dez. 2023

DSGVO Auskunftsfrist: Ist eine Woche der Regelfall?

Ein weiteres Urteil, das bei Betroffenen und Unternehmen unterschiedliche Reaktionen auslösen wird: Das Arbeitsgericht Duisburg sprach einem ehemaligen Bewerber Schadensersatz in Höhe von 750 Euro zu, weil das Unternehmen sein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO verspätet beantwortet hatte. Das Unternehmen habe gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen, weil es die Auskunft nicht "unverzüglich" erteilt habe. Unverzüglich sei nur ein Handeln "ohne schuldhaftes Zögern". Eine Auskunft nach mehr als einer Woche genüge nicht.

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Ein Mann vor seinem Rechner, der mit wütendem Gesicht auf Facebook surft
29. Nov. 2023

Urteil: Kein DSGVO-Schadensersatz bei "Unannehmlichkeiten"

Das OLG Stuttgart hat zwei Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Datenlecks bei Facebook (Scraping) abgewiesen. Das Gericht konnte auch nach Anhörung der Kläger keinen tatsächlichen immateriellen Schaden feststellen. Die Kläger hatten lediglich Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten geschildert und einen bloßen Kontrollverlust geltend gemacht. Dies genügte dem Gericht nicht. Es verwies insoweit auf das Grundsatzurteil des EuGH vom 04.05.2023, wonach weder der bloße Verstoß gegen die DSGVO noch "Ungemach" oder "Ärger" einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechtfertigen.

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Geld und Bewerbungsunterlagen auf einem Tisch
19. Nov. 2023

DSGVO Auskunft: Kein Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 21. Februar 2023) wurde ein interessanter Fall behandelt, der die Grenzen zwischen berechtigten datenschutzrechtlichen Ansprüchen und deren missbräuchlicher Nutzung aufzeigt. Ein Bewerber, der nach einer erfolglosen Bewerbung sowohl Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung als auch aufgrund vermeintlicher Datenschutzverstöße forderte, stand im Mittelpunkt dieses Verfahrens. Das Gericht stufte das Vorgehen des Klägers als rechtsmissbräuchlich ein und wies die Klage ab.

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Paparazzo macht heimlich Fotoaufnahmen von einer Frau
16. Nov. 2023

Berichterstattung über Prominente: Helene Fischer vs. Axel-Springer

Helene Fischer legt bekanntlich großen Wert auf den Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere im Hinblick auf ihre Tochter, die im Dezember 2021 zur Welt kam. Trotz Fischers Bemühungen, ihr Privatleben zu schützen, sind einige Aspekte, wie ihre Schwangerschaft, früher als von ihr gewünscht an die Öffentlichkeit gelangt. Ihr Verhältnis zu den Medien gilt als „angespannt“. So ging Fischer juristisch gegen den Axel-Springer-Verlag vor, als die Zeitungen "Bild" und "B.Z." heimlich aufgenommene Fotos von ihr und ihrer Tochter veröffentlichten. Das Landgericht Berlin verurteilte den Axel-Springer-Verlag wegen schwerer Verletzung ihresPersönlichkeitsrechts zu einer Geldentschädigung von insgesamt 80.000 EUR.

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