Verspätete Löschung von Mitarbeiterfotos: 10.000 EUR Schadensersatz
Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis beendet und stellen fest, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber weiterhin Fotos und Videos von Ihnen verwendet? Das müssen Sie nicht hinnehmen. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zugesprochen, weil sein ehemaliger Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fotos und Videos von ihm verwendet hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung des ehemaligen Arbeitnehmers zur Löschung verwendete der Arbeitgeber das Bildmaterial über einen Zeitraum von 9 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unerlaubt weiter.
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Arbeitgeber dürfen kranke Arbeitnehmer nicht heimlich filmen
Arbeitgeber dürfen krank gemeldete Arbeitnehmer nicht heimlich filmen, sofern keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Privatgrundstück heimlich durch ein Loch in der Hecke filmen lassen. Eine solche Maßnahme stelle einen erheblichen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Arbeitnehmers dar. Die heimlichen Filmaufnahmen dürfen daher im Kündigungsschutzprozess nicht verwertet werden. Dies hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 29.11.2022 entschieden und damit die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.
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Hassbotschaft durch Märchenzitat: Strafbare Bedrohung
Dass nicht alle Märchen für Kinder geeignet, dürfte bekannt sein. Viele traditionelle Märchen sind voller Gewalt, Grausamkeit und düsteren Themen, die bei Kinder Angst und Alpträume hervorrufen können. In manchen Märchen folgt ein Mordanschlag auf den nächsten, nicht nur durch die böse Stiefmutter. Aber auch auf Erwachsene können Märchen bedrohlich wirken. Setzt man Märchen als Drohkulisse ein, kann dies sogar eine strafbare Bedrohung sein. So verurteilte das OLG Frankfurt am Main einen Arzt wegen strafbarer Bedrohung mit Totschlag, weil dieser an eine KV Mitarbeiterin einen Auszug aus dem Märchen „Die Gänsemagd“ per E-Mail versendet hat.
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10.000 EUR Schadensersatz bei Nichterfüllung DSGVO Auskunft
Das Auskunftsrecht ist von zentraler Bedeutung in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dient dazu, den Betroffenen die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Wenn ein Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Auskunftsanfragen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann dies erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg verdeutlicht, dass mitunter Schadensersatzansprüche in fünfstelliger Höhe drohen. Das Gericht verurteilte ein Unternehmen 10.000 EUR Schadensersatz an einen ehemaligen Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht zu zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes begründete es u.a. mit der langen Dauer (20 Monate) der Nichterfüllung der Auskunftspflicht.
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Pressefreiheit bei Statusfeststellung von Journalisten
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Journalist sowohl als abhängig Beschäftigter als auch als Selbstständiger tätig sein kann. Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bestätigte das Landessozialgericht, dass der klagende Journalisten eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausübe. Die DRV und das Sozialgericht hatten dies anders gesehen. Das Urteil zeigt, dass sich Aufwand und Kosten für eine Berufung durchaus lohnen können.
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Kein DSGVO-Schutz für juristische Personen
Das OLG Dresden entschied in einem aktuellen Fall, dass juristische Personen wie GmbHs, AGs oder KGs keine datenschutzrechtlichen Ansprüche gegen Dritte aus der DSGVO oder dem BDSG geltend machen können. Der Klage einer GmbH auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von E-Mails aus der Lohnbuchhaltung, die der Beklagte zu Beweiszwecken in einem anderen Verfahren vorgelegt hatte, wurde daher nicht stattgegeben.