Berichterstattung über Prominente: Helene Fischer vs. Axel-Springer

Paparazzo macht heimlich Fotoaufnahmen von einer Frau

Helene Fischer legt bekanntlich großen Wert auf den Schutz ihrer Privatsphäre, insbesondere im Hinblick auf ihre Tochter, die im Dezember 2021 zur Welt kam. Trotz Fischers Bemühungen, ihr Privatleben zu schützen, sind einige Aspekte, wie ihre Schwangerschaft, früher als von ihr gewünscht an die Öffentlichkeit gelangt. Ihr Verhältnis zu den Medien gilt als „angespannt“. So ging Fischer juristisch gegen den Axel-Springer-Verlag vor, als die Zeitungen "Bild" und "B.Z." heimlich aufgenommene Fotos von ihr und ihrer Tochter veröffentlichten. Das Landgericht Berlin verurteilte den Axel-Springer-Verlag wegen schwerer Verletzung ihresPersönlichkeitsrechts zu einer Geldentschädigung von insgesamt 80.000 EUR.

BILD veröffentlicht heimlich aufgenommene Fotos aus Privatsphäre

In dem Rechtsstreit zwischen Helene Fischer und dem Axel-Springer-Verlag ging es um die Veröffentlichung mehrerer Fotos und eines Videos von Fischer und ihrem Baby, die ohne ihre Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht worden waren. Die Bilder waren von der „Bild“-Zeitung und deren Schwesterpublikation „B.Z.“ veröffentlicht worden.

Paparazzi-Fotos von Helene Fischer und ihrem Baby

Die ersten veröffentlichten Fotos zeigen Fischer und ihr Baby in alltäglichen Situationen. Die Fotos enstanden während eines Ausflugs in die Münchner Innenstadt und in der Nähe ihres Wohnortes in Bayern und zeigen, dass Fischer bei alltäglichen Aktivitäten verfolgt wurde. Die Bilder wurden heimlich und aus der Ferne aufgenommen. Eines der Fotos erschien auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung unter der Überschrift „So süß ist die kleine Nala - Erste Fotos von Helenes Baby“.

Fischer: Aufforderung zur Unterlassung - BILD:  weitere Veröffentlichungen

Fischer reagierte umgehend mit einer Unterlassungsaufforderung, die „Bild“ jedoch ignorierte. Der Verlag setzte die Berichterstattung fort und veröffentlichte weitere Fotos und sogar ein Video. So erschienen weitere Artikel mit Fotos, unter anderem „Helene, Nala und die Oma - Der Style der Fischer-Frauen“ und „Die Handtasche, der Kinderwagen, das Baby-Dress - So geht Helenes cooler Mami-Style“. Diese Berichte konzentrierten sich auf das Aussehen und den Lebensstil von Helene Fischer und ihrem Baby.

Verteidigungsstrategie des Springer-Verlags

Zufällige Begegnung und öffentliche Präsentation: Die Anwälte des Verlags argumentierten, dass die Begegnungen mit Helene Fischer und die dabei entstandenen Aufnahmen zufällig gewesen seien. Fischer habe ihr Kind bewusst der Öffentlichkeit präsentiert. So sei Fischer in der Münchner Innenstadt von Fans erkannt und angesprochen worden und habe ihr Kind öffentlich in einem Park gestillt. Dies zeige, so die Verteidigung, dass Fischer sich der öffentlichen Aufmerksamkeit bewusst gewesen sei und sich nicht aktiv davor geschützt habe.

Öffentliches Interesse und positive Berichterstattung: Ein weiteres Argument war, dass die Berichterstattung über Fischer und ihr Kind einem legitimen öffentlichen Interesse diene. Die Anwälte des Verlags betonten, dass die Berichterstattung durchweg positiv gewesen sei, und unterstellten, dass Fischer durch ihre selektiven öffentlichen Äußerungen über ihre Rolle als Mutter und Partnerin selbst ein öffentliches Interesse an diesen Aspekten ihres Lebens geweckt habe. Sie argumentierten, dass Fischer durch ihren offenen Umgang mit ihrer Mutterschaft zu einem öffentlichen Rollenmodell geworden sei.

Infragestellung der Privatsphäre: Die Verteidigung von Springer stellte auch die Privatsphäre der Situationen in Frage, in denen Fischer fotografiert wurde. Sie argumentierten, dass das Stillen in einem öffentlichen Park nicht als private Handlung angesehen werden könne und dass die Tatsache, dass Fischer ihr Kind in den Momenten, in denen sie fotografiert wurde, nicht direkt angeschaut habe, darauf hindeute, dass es sich nicht um höchstpersönliche Momente gehandelt habe.

Unterstellung finanzieller Motive: Ein bemerkenswerter Aspekt der Verteidigungsstrategie war die Unterstellung, Fischer wolle die Situation ausnutzen, um sich finanziell zu bereichern. Die Anwälte spekulierten, dass Fischer sich durch die wiederholten Klagen und die daraus resultierenden Entschädigungszahlungen eine Einnahmequelle schaffen könnte.

Gericht bejaht schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung

Diese Argumente überzeugten das Landgericht Berlin jedoch nicht. Es bejahte vielmehr eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte Springer zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 80.000 Euro:

Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: Das Gericht sah in der Veröffentlichung der Bilder und des Videos einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Fischers. Es betonte, dass Prominente wie Fischer trotz ihres öffentlichen Lebens ein Recht auf Privatsphäre haben, insbesondere in Momenten, die als privat und intim angesehen werden können, wie das Stillen eines Kindes.

Öffentliches Interesse zurückgewiesen: Das Gericht wies die Argumentation des Verlags bezüglich des öffentlichen Interesses zurück. Es stellte fest, dass nicht jede Information, die Neugier oder Sensationslust weckt, automatisch eine Veröffentlichung rechtfertigt. Es betonte, dass die Entscheidung, was der Öffentlichkeit gezeigt werden darf, sorgfältig abgewogen werden muss und dass das private Verhalten von Personen, auch wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt sind, nicht automatisch Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sein darf.

Keine Legitimation durch positive Berichterstattung: Das Gericht entkräftete auch das Argument, die Berichterstattung sei positiv gewesen und habe daher keinen Schaden verursacht. Es betonte, dass auch eine positive Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht verletzen kann, wenn sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
Erwartung der Privatsphäre: Hinsichtlich der Orte und Umstände der Aufnahmen argumentierte das Gericht, dass Fischer auch an öffentlichen Orten wie einem Park eine berechtigte Erwartung auf Privatsphäre habe. Insbesondere in den Momenten, in denen sie sich um ihr Kind kümmerte, habe sie nicht mit einer Beobachtung und Dokumentation rechnen müssen.

Unterstellung finanzieller Motive zurückgewiesen: Die vom Verlag vorgebrachte Vermutung, Fischer wolle sich durch die Klagen finanziell bereichern, wurde vom Gericht als nicht überzeugend und für die Beurteilung des Falles als irrelevant angesehen.

Zusammenfassung – Medien und Berichterstattung über Prominente

Prominente Persönlichkeiten leben in der Regel davon, dass sie in den Medien präsent sind und sie dadurch ihre CDs, Bücher oder Filme verkaufen. Jedoch kann diese Präsenz auch schnell zur Belastung werden, nämlich dann, wenn Journalisten ihnen ständig auflauern und in allen Situationen Bilder von ihnen machen. Dadurch bleibt ihnen kaum ein Raum, in dem sie sich frei bewegen können und tun und lassen können, ohne dass die ganze Welt etwas davon mitbekommt.

Medien müssen jedoch auch bei der Berichterstattung über Prominente eine Reihe rechtlicher und ethischer Grundsätze beachten. So sind auch bei Prominenten Persönlichkeitsrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild zu respektieren. Unautorisierte Aufnahmen in privaten Situationen oder die Veröffentlichung von Informationen, die in die Privatsphäre eingreifen, sind rechtlich problematisch.

So gilt es zwischen dem öffentlichen Leben einer prominenten Person und ihrem privaten Leben zu unterscheiden. Während das öffentliche Leben oft Gegenstand berechtigten Medieninteresses ist, gilt das private Leben als schutzwürdig. Nur in Ausnahmefällen, wenn das private Verhalten öffentliches Interesse besitzt (z.B. bei strafrechtlichen Vergehen), kann eine Berichterstattung gerechtfertigt sein.

Bei der Berichterstattung über Kinder von Prominenten sind besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme geboten, um die Rechte und das Wohlergehen der Kinder zu schützen. Kinder haben unabhängig vom Bekanntheitsgrad ihrer Eltern ein eigenes Recht auf Privatsphäre. Ihre Abbildung und eine Berichterstattung über sie sind nur in sehr begrenztem Umfang zulässig und bedürfen in der Regel der Zustimmung der Eltern.