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Hochspezialisierte Anwältin für Urheberrecht.
Für Kreative, Start-Ups und Unternehmen. 20 Jahre Erfahrung.

Anwältin für Urheberrecht für Kreative & Unternehmen

KREATIV ERFOLGREICH - URHEBERRECHTE GESICHERT


Kultur und Kreativität sind sowohl im privaten Alltag als auch in der Geschäftswelt von großer Bedeutung. Bücher, Musik, Filme und Social-Media-Clips prägen unseren Alltag und sind wichtig für unser Wohlbefinden. In der Unternehmenswelt spielen diese Werke eine wichtige Rolle, indem sie als Marketinginstrumente oder in der Unterhaltungsbranche eingesetzt werden.

Hinter all diesen Werken stehen kreative Menschen, die das Recht haben zu bestimmen, wer ihre Werke für welche Zwecke nutzen und wo sie verbreitet werden dürfen. Wichtig ist, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur mit Erlaubnis genutzt werden, um Abmahnungen und Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Gerade in der digitalen Welt ist es einfach, Fotos, Bilder und Videos zu kopieren, hochzuladen und mit einem Klick zu teilen. Dabei wird das Urheberrecht oft unbewusst missachtet.

Als Anwältin für Urheberrecht bin ich spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Urhebern wie Fotografen, Textern, Grafikern und Webdesignern, Musikern und Schauspielern sowie Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen aus unterschiedlichen Branchen wie Werbung und Marketing, Film- und Verlagswesen, Handel und E-Commerce, Bloggern und Plattformbetreibern in allen urheberrechtlichen Angelegenheiten.

Ich helfe Urhebern dabei, ihre kreativen Werke bestmöglich zu schützen und unterstütze sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Falle von Rechtsverletzungen. Für Unternehmen biete ich urheberrechtliche Beratung bei der rechtssicheren Nutzung von urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Bilder, Texte und Musik, sei es in Printmedien, auf Websites oder in Social Media. So können Sie sicherstellen, dass Sie urheberrechtskonform handeln und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vermeiden.

Als Anwältin für Urheberrecht biete ich Ihnen kompetente und praxisnahe Beratung, langjährige Erfahrung und verständliche Kommunikation, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dabei arbeite ich direkt und eng mit meinen Mandantinnen und Mandanten zusammen, um individuell passende und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Anwältin für Urheberrecht

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Ich helfe und finde eine Lösung - Kontaktieren Sie mich jetzt!


Meine Leistungen im Urheberrecht und Urhebervertragsrecht:

⇒ Schutz und Durchsetzung Ihrer Urheberrechte bei Verstößen

Als Urheberin oder Urheber  müssen Sie es nicht hinnehmen, dass andere Ihre Werke ohne Ihre Zustimmung und ohne Vergütung insbesondere kommerziell nutzen. Bei Urheberrechtsverletzungen stehen Ihnen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Ich setze Ihre Ansprüche schnell, umfassend und nachdrücklich außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich durch.

In außergerichtlichen Abmahnungen fordere ich die Beseitigung aller rechtsverletzenden Nutzungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten ein. Gerichtlich mache ich Unterlassungsansprüche im Eilverfahren sowie Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten im Klageverfahren geltend. Bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen oder Unterlassungstitel mache ich Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder geltend.

⇒ Beratung von Unternehmen und Privatpersonen in urheberrechtlichen Fragen

Ich berate Unternehmen bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalten in Werbe- und Marketingmaterialien, Online-Shops, auf Webseiten und in Social Media oder Image- und Produktvideos. Eine Urheberrechtsverletzung kann aber auch bei privater Nutzung vorliegen (z.B. Foto auf privater Webseite oder in Facebook-Post). Eine Urheberrechtsverletzung setzt keine kommerzielle Nutzung voraus. Das Urheberrecht ist daher auch im privaten Kontext zu beachten.

Insbesondere bei der Verwendung von Bildern in Social MediaTexten auf Webseiten oder Musik in Produkt- und Imagevideos ist Vorsicht geboten. Urheberrechtsverletzungen im Internet sind schnell erkannt. Auch Grafiken, Logos oder Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht einfach kopiert werden. Bei Bildern aus Bilddatenbanken wie Adobe Stock, Shutterstock oder Wikimedia sind die jeweiligen Lizenzbedingungen (z.B. CC-Lizenzen) zu beachten.

Als langfristige Lösung biete ich Unternehmen auch die Möglichkeit einer regelmäßigen rechtlichen Beratung im Urheberrecht an. Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung lassen sich Abmahnungen, Abmahnkosten und Schadensersatz vermeiden.

⇒ Beratung und Vertretung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Dann lassen Sie sich von einer erfahrenen und hochspezialisierten Anwältin für Urheberrecht beraten, damit Sie nicht Opfer einer unberechtigten urheberrechtlichen Abmahnung oder überhöhter Schadensersatzforderungen werden.

Ich prüfe die Berechtigung der Abmahnung und berate Sie bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei berücksichtige ich die Folgen einer Unterlassungserklärung, insbesondere die Gefahr von Vertragsstrafen. In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, auch wenn eine klare Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Ich helfe Ihnen, die Schadensersatz- und Abmahnkosten zu minimieren und - falls gewünscht - einen akzeptablen Vergleich auszuhandeln. Sollte die urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt oder wegen Formfehlern unwirksam sein, setze ich Ihren Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsverteidigungskosten notfalls auch gerichtlich durch.

⇒ Erstellung von individuellen Lizenzverträgen und Standardlizenzbedingungen (AGB)

Sie möchten Ihre Werke anderen zur Nutzung überlassen oder selbst fremde Werke nutzen? Dann sollten Sie dies in eimem Lizenzvertrag oder in Nutzungsrechtsverträgen vertraglich regeln. Diese können sowohl einfache Standardlizenzen als auch individuelle Sonderlizenzen enthalten. Ich berate Sie bei der Wahl der richtigen Lizenzart und entwerfe für Sie interessengerechte Vertragsbedingungen.

WAS SIE ÜBER DAS URHEBERRECHT WISSEN SOLLTEN:

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt kreative Werke wie Texte, Musikstücke, Fotos, Gemälde, Skulpturen und Software, aber auch spontane Improvisationen oder Schnappschüsse.

Der Schutz des Urheberrechts bezieht sich auf die konkrete Ausgestaltung eines Werkes, z.B. die Art und Weise, wie ein Thema in einem Text dargestellt wird oder die sprachliche Ausdrucksform.

Achtung: Bloße Ideen oder Vorstellungen, die jemand hat, um einen Text, eine Melodie, ein Logo oder eiin Foto zu schaffen, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Unternehmen sollten daher vorsichtig sein und Ideen, von denen sie sich viel versprechen, bis zur tatsächlichen Umsetzung geheim halten, um zu verhindern, dass Dritte ihre Ideen aufgreifen und ihnen zuvorkommen.

Wann und wie entsteht der Urheberrechtsschutz?

Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, d.h. sobald ein Text geschrieben oder vorgetragen, eine Melodie komponiert, ein Foto, ein Logo oder ein Design erstellt wird. Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, muss das Werk also in einer für andere wahrnehmbaren Form vorliegen.

Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt eine neue Software, die eine innovative Lösung für ein bekanntes Problem bietet. Die Idee und das Konzept der Software sind nicht urheberrechtlich geschützt, aber sobald die Software tatsächlich entwickelt und niedergeschrieben ist, entsteht automatisch Urheberrechtsschutz.

Eine dauerhafte Fixierung des Werkes ist jedoch nicht erforderlich. Wer beispielsweise spontsn ein Musikstück spontan auf dem Klavier improvisiert oder sich ein Gedicht ausdenkt, genießt Urheberrechtsschutz für diese improvisierten Werke.

Urheberrechtsschutz besteht ohne Eintragung und ohne ©-Vermerk

Für den Urheberschutz ist keine Eintragung oder Hinterlegung erforderlich. Auch ein Hinweis, dass Urheberschutz besteht oder beansprucht wird, ist nicht erforderlich.

Achtung: Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Urheberschutz einen Urheberrechtsvermerk (©-Vermerk) erfordert. In Deutschland ist jedoch keine Kennzeichnung erforderlich, um Urheberrechte geltend zu machen, daher ist auch kein "Copyright-Vermerk" erforderlich. Das Fehlen eines Copyright-Vermerks bei einem Text oder Foto bedeutet daher nicht, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Beispiel: Ein Fotograf erstellt eine Sammlung beeindruckender Landschaftsfotos und veröffentlicht sie auf seiner Website. Obwohl er seine Fotos nicht mit einem "Copyright-Vermerk" versieht, sind sie urheberrechtlich geschützt.

Der aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende ©-Vermerk hat im deutschen Urheberrecht keine Bedeutung bzw. ist diese umstritten. Im angelsächsischen Rechtskreis verweist der Copyright-Vermerk zudem nicht auf den Urheber, sondern auf den Rechteinhaber hin. Es gibt weder eine Vermutung für das Bestehen des Urheberrechtsschutzes noch für die Urheberschaft aufgrund eines ©-Vermerks.

Beispiel: Ein Musikproduzent verwendet in einem seiner Lieder ein Sample eines bekannten Liedes und versieht es mit einem ©-Vermerk hinzu. Dies bedeutet nicht, dass er die Rechte an dem Originalsong besitzt oder dass sein Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.

Urheberschutz: Dauer, Übertragbarkeit und Nutzungsrechte im Urheberrecht

Die Schutzdauer des Urheberrechts endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einfachen Fotografien (wie simple Schnappschüsse) erlischt der Schutz jedoch bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.

Während der Schutzdauer ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor unbefugter Nutzung durch Dritte geschützt. Nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann von jedermann ohne Zustimmung der Erben des Urhebers genutzt werden.

Das Urheberrecht ist zwar vererbbar, aber nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Dritten gestatten, sein Werk in bestimmter Weise zu nutzen, indem er ihnen bestimmte Nutzungsrechte einräumt. Auch in diesem Fall verbleibt das Urheberrecht beim Urheber.

Leistungsschutzrechte - Schutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Leistungsschutzrechte sind ein weiterer wichtiger Bestandteil des Urheberrechtsschutzes. Im Gegensatz zum Urheberrecht, das den Schutz von geistigen Schöpfungen wie Literatur-, Kunst- und Musikwerken regelt, schützen Leistungsschutzrechte die Leistungen von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen.

Die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte ist kürzer als die der Urheberrechte. In Deutschland beträgt die Schutzdauer für ausübende Künstler 50 Jahre ab der ersten Aufführung oder Aufzeichnung ihrer Darbietung. Für Tonträgerhersteller beträgt die Schutzdauer 50 Jahre ab der Erstveröffentlichung des Tonträgers. Für Sendeunternehmen beträgt die Schutzdauer 20 Jahre ab der ersten Sendung.

Achtung: Es ist wichtig zu beachten, dass verwandte Schutzrechte von Urheberrechten getrennt sind und eigenständig gelten. Das bedeutet, dass Leistungsschutzrechte auch nach Ablauf der Schutzdauer von Urheberrechten bestehen können. Unternehmen und Freiberufler, die Werke von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern oder Sendeunternehmen nutzen wollen, müssen daher auch Leistungsschutzrechte beachten und gegebenenfalls entsprechende Genehmigungen einholen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Urheberrecht: Was kann geschützt sein?

Eine Vielzahl von Werken aus den Bereichen Literatur, Kunst und Wissenschaft kann urheberrechtlich geschützt sein. Dabei beschränkt sich der Urheberschutz nicht nur auf klassische Werke wie Romane, Gedichte oder Gemälde, sondern erstreckt sich auch auf alltägliche Dinge wie Produktbeschreibungen, Immobilienangebote, Stadtpläne, Schriftarten, Piktogramme, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärungen, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.

Werkarten mit Urheberschutz: Von Sprachwerken bis zu Darstellungen wissenschaftlicher Art

Nach § 2 Abs. 1 UrhG können insbesondere folgende Arten von Werken urheberrechtlich geschützt sein:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Urheberrechtschutz setzt eine „persönliche geistige Schöpfung“ voraus

Es genügt jedoch nicht, dass eine Gestaltung einer der in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen ist. Die Gestaltung muss gem. § 2 Abs. 2 UrhG auch eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.

Das Urheberrechtsgesetz schützt also nicht jeden Text, nicht jedes Bild, nicht jedes Logo, sondern nur dann, wenn diese eine persönliche Handschrift tragen, eine individuelle Note aufweisen. Das Geschaffene muss sich also vom Alltäglichen und Handwerklichen auf dem jeweiligen Gebiet abheben.

Allgemeingültige oder einheitliche Regeln gibt es nicht. Vielmehr ist im Rahmen der Einzelfallprüfung die jeweilige Gestaltung (z.B. der Text, das Logo oder das Foto) mit anderen bereits bestehenden Gestaltungen dieser Art zu vergleichen und zu prüfen, ob sie sich von den bereits bekannten Gestaltungen abhebt.

Sprachwerke: Vom "Buchpreis" bis zu Produktbeschreibungen und AGB

Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich nicht nur auf klassische literarische oder künstlerische Werke wie Romane oder Gedichte, sondern auch auf Gebrauchstexte wie Produktbeschreibungen, Werbetexte, Slogans, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und DIN-Normen, Stellenausschreibungen und Anzeigen, Gebrauchsanweisungen und Gutachten. Vorausgesetzt, sie weisen eine gewisse Schöpfungshöhe auf, heben sich also z.B. durch Ihren Aufbau oder ihre Sprache vom Üblichen und Bekannten in diesem Bereich ab.

Vielfältige Musikwerke: Von Klassik bis Computersounds

Musikwerke sind facettenreiche Hörerlebnisse. Eine Fixierung der Töne ist nicht zwingend erforderlich, so dass auch Improvisationen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Der Begriff des Musikwerkes ist neutral und nicht an bestimmte melodische oder harmonische Gesetzmäßigkeiten gebunden, wie dies etwa in der Klassik oder Romantik der Fall war. Damit sind auch moderne Musikformen wie Zwölftonmusik oder serielle Musik schutzfähig. Auch Klänge, die mit Hilfe von Computern, z.B. durch Sampler erzeugt werden, können als Musikwerke geschützt sein, sofern eine gewisse Schöpfungshöhe erkennbar ist.

Ausdrucksvolle Pantomime und Tanzkunst im Urheberrecht

Pantomimische Werke verwenden andere Ausdrucksmittel als die Sprache, nämlich Bewegungen und Gesten, um Gedanken, Gefühle und Geschichten auszudrücken. Werke der Tanzkunst hingegen interpretieren Musik durch Körpersprache wie Drehungen, Sprünge und Hebungen in rhythmischer, metrischer und tempogestaltender Weise in einer bestimmten Raumaufteilung.

Beim Gesellschaftstanz, Turniertanz oder bei sportlichen und akrobatischen Darbietungen sind die Musikstücke dagegen in der Regel austauschbar; diese genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schutz von Kunst und Design: Werke der bildenden und angewandten Kunst

Zu den Werken der bildenden Kunst im engeren Sinne zählen Werke, die keinen funktionalen Gebrauchszweck haben, wie z.B. Gemälde, Radierungen, Grafiken, Skulpturen und Drucke. Aber auch Schrift- und Bildgestaltungen in Marken, Logos, Werbeanzeigen, Plakaten und Prospekten können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.

Als Werke der bildenden Kunst können z.B. auch Installationen urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie Schöpfungshöhe aufweisen. Installationen sind Werke, die aus mehreren Elementen bestehen und oft in einem bestimmten Raum oder Umfeld angeordnet sind. Dabei können verschiedene Gestaltungselemente verwendet werden:

  • Lichtinstallationen: Lichtkünstlerische Installationen, bei denen Licht als Gestaltungselement eingesetzt wird, können urheberrechtlich geschützt sein. Beispielsweise kann eine aufwändige Lichtinstallation im öffentlichen Raum, die speziell für diesen Ort entwickelt wurde und eine einzigartige Gestaltung aufweist, urheberrechtlich geschützt sein.
  • Klanginstallationen: Auch Installationen, bei denen Klänge oder Geräusche als Gestaltungselement verwendet werden, können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel eine Klanginstallation in einem Museum oder einer Galerie, die speziell für diesen Raum entwickelt wurde und ein einzigartiges akustisches Design aufweist.
  • Multimedia-Installationen: Installationen, die verschiedene Medien wie Video, Audio, Text oder interaktive Elemente kombinieren, können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel eine multimediale Installation in einem Kunstwerk, die eine einzigartige Kombination verschiedener künstlerischer Ausdrucksformen darstellt.
  • Skulpturale Installationen: Installationen, die skulpturale Elemente enthalten und oft in einem bestimmten Raum oder Umfeld angeordnet sind, können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Ein Beispiel hierfür ist eine komplexe skulpturale Installation im öffentlichen Raum, die speziell für diesen Ort entwickelt wurde und ein einzigartiges Design aufweist.

Werke der angewandten Kunst sind hingegen Kunstwerke, die einem Gebrauchszweck dienen. Sie kommen in verschiedenen Bereichen und in uunterschiedlichen Formen vor. Beispiele sind Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte, Spielgeräte, Comicfiguren oder Schmuck. Auch Mode gehört zur angewandten Kunst. Zeichnungen, Entwürfe, Schnittmuster und nach diesen Vorlagen hergestellte Modelle können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch das Layout von Webseiten oder Printmedien wie Zeitungen und Zeitschriften kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich von den üblichen Gestaltungen in diesem Bereich abhebt.

Schutz von Bauwerken und künstlerischen Gestaltungen

Ganze Gebäude, Fassadengestaltungen, Eingangsbereiche, Treppenhäuser oder auch einzelne Räume können als Werke der Baukunst urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie ungewöhnliche oder individuelle Formen und Gestaltungen aufweisen. Weltbekannte Beispiele sind:

  • Das VitraHaus in Weil am Rhein: Ein von den Stararchitekten Herzog & de Meuron entworfenes Gebäude, das als Ausstellungsraum für die Möbelmarke Vitra dient und durch seine ungewöhnliche Form und Gestaltung auffällt.
  • Das Gherkin-Gebäude in London: Ein markantes Hochhaus, entworfen von Norman Foster, das durch seine innovative Glasfassade und seine organische Form auffällt.
  • Das Dancing House in Prag: Ein von den Architekten Frank Gehry und Vlado Milunić entworfenes Gebäude, das durch seine unkonventionelle und skulpturale Form auffällt.
  • Die DZ Bank am Brandenburger Tor in Berlin: Ein von den Architekten Frank Gehry und Hans-Georg Kleinhues entworfenes Gebäudeensemble, das durch seine außergewöhnliche Fassadengestaltung und die kunstvolle Integration von Glas, Metall und Stein besticht.

Urheberrechtlichen Schutz genießen aber nicht nur solche "Starobjekte", sondern auch weniger oder unbekannte Bauten. So wurde Urheberschutz z.B. behajt für die Art der besonderen Gliederung mehrerer Baukörper eines Ledigenheims (BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55- "Ledigenheim" ), für die besondere architektonische Gestaltung des Innenraums einer Kirche (BGH, Urteil vom 02.10.1981 -I ZR 137/79- "Kirchen-Innenraumgestaltung"), der besondere Gestaltung einer Lärmschutzwand (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 209/07 – "Lärmschutzwand") und der Gestaltung eines Treppenhaus (BGH, Urteil vom 01.10.1998 - I ZR 104/96 - "Treppenhausgestaltung").

Im Gegensatz dazu sind Alltagsgebüude oder reine Zweckbauten in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt:

  • Gewöhnliche Wohnhäuser und Wohnblocks: Normale, standardisierte Wohnhäuser oder Wohnblocks ohne besondere künstlerische Gestaltungselemente, die rein zweckmäßig und funktional sind, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Industrie- und Lagerhallen: Einfache Industrie- oder Lagerhallen ohne außergewöhnliche Gestaltungselemente oder künstlerische Merkmale, die rein industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Infrastrukturbauten: Normale Brücken, Tunnel oder andere Infrastrukturbauten, die rein funktionalen oder technischen Zwecken dienen und keine besondere künstlerische Gestaltung aufweisen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
  • Reine Zweckbauten: Bauten, die ausschließlich für einen bestimmten Zweck errichtet wurden, wie z.B. Parkhäuser, Silos oder Funktürme, und die keine besondere künstlerische Gestaltung aufweisen, sind in der Regel ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt.

Wissenschaft und Technik: Vom Bauplan bis zum Piktogramm

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art können beispielsweise Baupläne, Landkarten, Stadtpläne, Konstruktionszeichnungen, dreidimensionale Modelle, Schaubilder, Lernspiele, Piktogramme, technische Normenwerke wie DIN-Normen, Tabellen, Formulare, FondspProspekte oder Kreuzworträtsel sein, die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen können.

Fotos und Urheberrecht: Lichtbildwerke und Lichtbilder

Fotos sind immer geschützt, unabhängig davon, ob sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen oder nicht, sei es als Lichtbild (§ 72 UrhG) oder als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Beide Kategorien genießen den gleichen Schutz, unterscheiden sich aber in der Schutzdauer: Während Lichtbildwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, sind Lichtbilder nur bis zu 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung geschützt.

Um als "Lichtbildwerk" nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen Fotos eine gewisse Originalität, Kreativität oder künstlerische Gestaltung aufweisen. Dies kann beispielsweise durch die Wahl des Motivs, die Komposition, die Beleuchtung, den Blickwinkel, die Perspektive, die Farbgebung oder andere gestalterische Elemente erreicht werden.

Fotos, die lediglich einfache Alltagssituationen oder sachliche Abbildungen realer Gegenstände wiedergeben, sind in der Regel nicht als Lichtbildwerke, sondern als Lichtbilder nach 72 UrhG geschützt. Dennoch dürfen auch sie nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Wer gilt als Urheber und wie wird die Urheberschaft vermutet?

Urheber ist derjenige, der das Werk geschaffen hat. Dies kann nur eine natürliche Person sein, z.B. ein Texter, Komponist, Maler, Grafiker oder Softwareentwickler. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben, gelten sie als Miturheber. Juristische Personen wie GbR, GmbH oder AG können hingegen können keine Urheber sein, aber Urheber können ihnen urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen.

Wer Urheberrechte oder Nutzungsrechte für sich beansprucht, muss beweisen, dass er der Urheber ist oder dass ihm vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wenn also jemand behauptet, dass sein Foto oder seine Texte ohne seine Zustimmung auf einer Webseite verwendet werden, muss er nachweisen, dass er das Foto oder die Texte erstellt hat. Nach der Rechtsprechung muss er entsprechende Beweismittel (z.B. Originaldateien oder Zeugen) erst im gerichtichen Verfahren vorlegen oder benennen, nicht schon außergerichtlich.

§ 10 UrhG enthält Vermutungsregeln für die Urheberschaft und die Rechteinhaberschaft. Nach § 10 Abs. 1 UrhG gilt als Urheber, wer auf dem erschienenen Werk oder auf dem Original des Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Es genügt auch die Verwendung eines Pseudonyms, eines Künstlernamens oder eines Künstlerzeichens, wenn dieses als Urheberbezeichunng bekannt ist. Steht z.B. der Name eines Fotografen neben einem Foto oder der Name eines Autors unter einem Text, so gelten diese als Urheber. Will jemand die Urheberschaft bestreiten, muss er nun den vollen Beweis dafür erbringen, dass eine andere Person Urheber ist. § 10 Abs. 3 UrhG stellt eine entsprechende Vermutung zugunsten der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte auf, allerdings nur im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren oder Unterlassungklagen.

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis: Wer ist Urheber?

Die meisten Urheber arbeiten nicht als freischaffende Künstler, sondern sind als Journalisten, Designer, Fotografen, Übersetzer, Redakteure, Architekten, Webdesigner oder Grafiker angestellt oder erstellen Auftragswerke. Im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht gilt in Deutschland auch im Arbeits- und Dienstverhältnis das Schöpferprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer Urheber ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Arbeitgeber bzw. Auftraggeber berechtigt sind, die von Arbeitnehmern bzw. Auftragnehmern geschaffenen Werke zu nutzen.

Ein Nutzungsrecht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers kann sich aus einer ausdrücklich vereinbarten Regelung im Arbeits- bzw. Werkvertrag oder aus einer gesonderten Vereinbarung ergeben. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, bestimmt sich das Nutzungsrecht des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers nach den Vorschriften der §§ 43 UrhG und 69 b UrhG:

  • Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber automatisch ein ausschließliches Nutzungsrecht an Werken, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten geschaffen hat, jedoch nur in dem für betriebliche oder dienstliche Zwecke erforderlichen Umfang. Maßgeblich ist hierbei, ob die Erstellung des Werkes bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen war (sog. Pflichtwerke), wobei auf die Berufsbezeichnung und die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag abzustellen ist. Ist beispielsweise ein Fotograf als Arbeitnehmer beschäftigt und ist die Anfertigung von Fotos vereinbart, so darf der Arbeitgeber die Fotos nutzen.
  • Nicht unter § 43 UrhG fallen Werke, die außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit geschaffen wurden (sog. Freie Werke). Dazu gehören zunächst Werke, die der Arbeitnehmer in seiner Freizeit oder bereits vor Beginn oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschaffen hat. Hierher gehören aber auch Werke, die der Arbeitnehmer zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, aber nur bei Gelegenheit gescjaffen hat. Wird ein Arbeitnehmer z.B. nur zu Hilfstätigkeiten bei der Erstellung eines Text für ein Buch oder einen Geschäftsbericht herangezogen, gehört die Mitarbeit an dem Text nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Jedoch kann eine Anbietungspflicht des Arbeitnehmers für freie Werke bestehen, die zwar außerhalb der vereinbarten Arbeitsaufgaben entstanden sind, aber im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
  • § 69 b UrhG enthält eine Sonderregelung für Software, die § 43 UrhG vorgeht. Um die Position des Arbeitgebers zu stärken, wird in § 69 b UrhG gesetzlich vermutet, dass dem der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der vom Arbeitnehmer geschaffenen Software zustehen, die der Arbeitnehmer in Ausfürhung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Welche Rechte haben Urheber?

Das Urheberrecht dient dem Schutz der ideellen und materiellen Interessen der Urheber. Zu diesem Zweck gewährt das Urheberrechtsgesetz dem Urheber sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte und ausschließliche Verwertungsrechte an seinem Werk.

Die in den §§ 12 ff UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrechte schützen den Urheber vor

  • der unberechtigten Erstveröffentlichung seines Werkes (§ 12 UrhG),
  • der Nutzung seines Werkes ohne Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG),
  • der Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG).

Die Zuerkennung ausschließlicher Verwertungsrechte soll sicherstellen, dass der Urheber an der Nutzung seines Werkes durch Dritte angemessen beteiligt wird. Daher bestimmt 15 UrhG, dass nur der Urheber zur Nutzung seines Werk berechtigt ist. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Werknutzungen in körperlicher und in unkörperlicher Form. Die unkörperlichen Werknutzungen (z.B. Sendung, Vortrag, Veröffentlichung im Internet) sind dem Urheber allerdings nur vorbehalten, wenn sie öffentlich sind, d.h. nichtöffentliche unkörperliche Verwertungshandlungen (z.B. im privaten Bereich) sind auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig.

Das Gesetz zählt in § 15 Abs. 1 UrhG beispielhaft folgende körperliche Verwertungsrechte auf:

 sowie in § 15 Abs. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Wiedergabe auf, welches beispielhaft folgende Handlungen umfasst:
  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
  • das Senderecht (§ 20 UrhG),
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).

Nach § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Mit der Frage, wann eine Wiedergabe "öffentlich" ist, haben sich die Gerichte in unterschiedlichen Konstellationen befasst, sei es bei der Wiedergabe von Radiosendungen in Krankenhäusern, der Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxen, der Wiedergabe von Rundfunksendungen in Ferienwohnungen, der Wiedergabe von Musik auf einem Abiball oder der Ausstrahlung von Fußballspielen in Gaststätten, Sportsbars und Wettbüros.