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Hochspezialisierte Anwältin für Urheberrecht.
Für Kreative, Start-Ups und Unternehmen. 20 Jahre Erfahrung.

Anwältin für Urheberrecht: Schutz & Durchsetzung Ihrer Rechte in der Kreativ- und Geschäftswelt

Urheberrecht für Kreative, Unternehmen & Abgemahnte

Kultur und Kreativität sind die Basis des digitalen Zeitalters. Von Fotos und Texten über Musik, Filme und Social-Media-Clips bis hin zu Software – hinter jedem Werk stehen kreative Menschen mit dem Recht zu bestimmen, wer ihre Leistungen nutzen darf.

Die digitale Welt macht das Kopieren und Teilen einfach, wodurch das Urheberrecht häufig missachtet wird. Das Risiko sind Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Als spezialisierte Anwältin für Urheberrecht bin ich Ihre Ansprechpartnerin, um Ihre Werke zu schützen oder Sie vor unberechtigten Forderungen zu bewahren.

Wer sind meine Mandanten im Urheberrecht?

Ich vertrete hochspezialisiert:

  • Urheber & Kreative: Fotografen, Texter, Grafiker, Webdesigner, Musiker, Schauspieler, Content Creator.
  • Unternehmen: Freiberufler, Selbstständige, Firmen aus Werbung und Marketing, Film- und Verlagswesen, E-Commerce / Online-Handel, Blogger und Plattformbetreiber.

Ihre Vorteile: Kompetenz und strategische Lösungen

Ich biete Ihnen kompetente und praxisnahe Beratung, langjährige Erfahrung und verständliche Kommunikation. Ziel ist stets, individuell passende und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

1. Meine Leistungen im Urheberrecht und Urhebervertragsrecht

A. Durchsetzung Ihrer Urheberrechte (für Urheber)

Als Urheber müssen Sie die unbefugte Nutzung Ihrer Werke nicht hinnehmen. Bei Urheberrechtsverletzungen stehe ich Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche schnell, umfassend und mit Nachdruck durchzusetzen.

Konkrete Schritte:

  • Abmahnung: Außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten.
  • Gerichtliche Vertretung: Erforderlichenfalls Verfolgung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren oder im Hauptsacheverfahren.
  • Vertragsstrafen: Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Ordnungsgeldern bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen oder gerichtliche Titel.

B. Beratung zur urheberrechtskonformen Nutzung (für Unternehmen & Private)

Ich berate Unternehmen bei der rechtssicheren Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in allen Medien. Eine Verletzung setzt keine kommerzielle Nutzung voraus – das Urheberrecht ist auch im privaten Kontext (z.B. bei der Website-Gestaltung oder Social-Media-Posts) relevant.

Schwerpunkte der Beratung:

  • Online-Inhalte: Absicherung der Nutzung von Bildern, Texten, Musik und Videos in Online-Shops, auf Websites und in Social Media.
  • Lizenzprüfung: Besondere Beachtung der Lizenzbedingungen (z.B. CC-Lizenzen) bei der Verwendung von Inhalten aus Bilddatenbanken (Adobe Stock, Shutterstock etc.).
  • Vermeidung von Abmahnungen: Durch regelmäßige rechtliche Beratung lassen sich Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen durch eine frühzeitige Absicherung vermeiden.

2. Beratung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich von einer hochspezialisierten Anwältin für Urheberrecht beraten, um nicht Opfer einer unberechtigten Forderung oder überhöhter Kosten zu werden.

Meine Strategie bei Abmahnungen:

  1. Prüfung der Berechtigung: Umfassende Analyse der Sach- und Rechtslage.
  2. Unterlassungserklärung: Beratung bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ich berücksichtige dabei die weitreichenden Folgen (Gefahr von Vertragsstrafen) und zeige auf, wann es strategisch sinnvoller ist, keine Erklärung abzugeben.
  3. Minimierung von Kosten: Ich helfe Ihnen, die Forderungen für Schadensersatz- und Abmahnkosten zu minimieren und einen akzeptablen Vergleich auszuhandeln.
  4. Rechtsverteidigung: Sollte die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam sein, setze ich Ihren Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsverteidigungskosten notfalls gerichtlich durch.

3. Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen

Sie möchten Ihre Werke zur Nutzung überlassen oder selbst fremde Werke rechtssicher nutzen?

Ich berate Sie bei der Wahl der richtigen Lizenzart (von einfachen Standardlizenzen bis hin zu individuellen Sonderlizenzen) und entwerfe für Sie interessengerechte Lizenzverträge und Nutzungsrechtsverträge (inkl. Standardlizenzbedingungen/AGB).

Anwältin für 

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WAS SIE ÜBER DAS URHEBERRECHT WISSEN SOLLTEN:

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen – also kreative Werke wie Texte, Fotos, Designs oder Musik. 

⚠️ Wichtig: Bloße Ideen oder Konzepte sind nicht urheberrechtlich geschützt. Bis zur tatsächlichen Umsetzung sollten vielversprechende Ideen daher geheim gehalten werden.

Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes und setzt lediglich voraus, dass sich das Werk vom Alltäglichen abhebt (die sogenannte Schöpfungshöhe).

💡 Wichtig: Das Urheberrecht verbleibt immer beim Schöpfer (Mensch). Juristische Personen können nur Nutzungsrechte erwerben.

Urheberrechtsschutz ohne Eintragung und ohne ©-Vermerk

Für den Urheberschutz ist weder eine Eintragung noch eine Hinterlegung erforderlich.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass ein Copyright-Vermerk (©-Vermerk) erforderlich sei. Im deutschen Urheberrecht ist keine Kennzeichnung notwendig, um Urheberrechte geltend zu machen. Das Fehlen des Vermerks bedeutet daher nicht, dass ein Werk ungeschützt ist.

Leistungsschutzrechte – Schutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller

Leistungsschutzrechte sind ein weiterer wichtiger Bestandteil des Urheberrechtsschutzes. Im Gegensatz zum Urheberrecht schützen sie nicht die geistige Schöpfung, sondern die Leistung ihrer Verwertung und Darbietung – insbesondere die Leistungen von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern.

  • Diese verwandten Schutzrechte gelten eigenständig und müssen auch dann beachtet werden, wenn das eigentliche Urheberrecht bereits abgelaufen ist.
  • Die Schutzdauer ist kürzer: Für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller beträgt sie in der Regel 50 Jahre nach Aufführung bzw. Erstveröffentlichung. Unternehmen müssen auch hier Genehmigungen einholen.

Der Sonderfall: Künstliche Intelligenz (KI)

Die Nutzung generativer KI (z.B. ChatGPT, Midjourney) birgt erhebliche Risiken, da das deutsche Urheberrecht auf dem Schöpferprinzip basiert:

  • Kein Schutz für KI-Output: Rein KI-generierte Inhalte (Texte, Bilder) sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt und gelten als gemeinfrei, da der menschliche Schöpfer fehlt.
  • Haftungsrisiko: Bei der kommerziellen Nutzung von KI-Outputs besteht die Gefahr der Urheberrechtsverletzung, wenn das Modell mit fremden, geschützten Werken trainiert wurde und der Output diesen zu stark ähnelt.

Was kann geschützt sein? (Werkarten)

Das Gesetz schützt nur Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Das Geschaffene muss sich also vom Alltäglichen und rein Handwerklichen abheben.

Zu den geschützten Werkarten zählen insbesondere (§ 2 Abs. 1 UrhG):

  • Sprachwerke: Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Produktbeschreibungen, AGB.
  • Werke der Musik: Kompositionen, auch moderne Formen oder computergenerierte Klänge, sofern sie Schöpfungshöhe aufweisen.
  • Werke der bildenden Kunst: Gemälde, Grafiken, Skulpturen, Logos, Werbeanzeigen und angewandte Kunst (z.B. Möbel, Modedesigns).
  • Lichtbildwerke und Lichtbilder:Fotos sind immer geschützt, entweder als Lichtbildwerk (mit Schöpfungshöhe, 70 Jahre Schutz) oder als Lichtbild (einfache Fotos, 50 Jahre Schutz).
  • Filmwerke: Videos, Filme und filmähnliche Werke.
  • Werke der Baukunst: Ungewöhnliche oder individuelle Gestaltungen von Gebäuden, Fassaden oder Innenräumen.
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Baupläne, Landkarten, Piktogramme, Tabellen.

Schutzdauer, Übertragbarkeit und Nutzungsrechte

Dauer des Urheberrechts

Die Schutzdauer des Urheberrechts endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einfachen Lichtbildern (reinen Schnappschüssen) erlischt der Schutz bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Nach Ablauf der Frist wird das Werk gemeinfrei.

Vererblichkeit und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht selbst ist vererblich, aber nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Dritten gestatten, sein Werk zu nutzen, indem er ihnen Nutzungsrechte einräumt (z.B. in einem Lizenzvertrag oder über CC-Lizenzen). Das eigentliche Urheberrecht verbleibt immer beim Schöpfer.

Wer gilt als Urheber?

Das Schöpferprinzip

Urheber kann nur eine natürliche Person (ein Mensch) sein, die das Werk geschaffen hat. Juristische Personen (GmbH, AG) können keine Urheber sein, aber sie können Nutzungsrechte vom Urheber erhalten.

Urheberrecht im Arbeitsverhältnis

In Deutschland gilt auch im Arbeitsverhältnis das Schöpferprinzip: Der Arbeitnehmer ist Urheber. Der Arbeitgeber erwirbt jedoch automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken, die im Rahmen der vertraglichen Pflichten entstanden sind (sog. Pflichtwerke), und zwar in dem für betriebliche Zwecke erforderlichen Umfang (§ 43 UrhG). Für Software gilt eine Sonderregelung (§ 69b UrhG).

Welche Rechte haben Urheber?

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber zwei zentrale Rechtetypen zum Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen:

1. Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff UrhG): Schützen die ideelle Verbindung zum Werk.

  • Veröffentlichungsrecht: Der Urheber bestimmt, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird.
  • Anerkennung der Urheberschaft: Das Recht auf Nennung als Urheber.
  • Integrität des Werkes: Schutz vor Entstellung oder sonstiger Beeinträchtigung.

2. Ausschließliche Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG): Sichern die materielle Beteiligung an der Nutzung. Nur der Urheber ist zur Nutzung seines Werkes berechtigt. Dazu gehören Rechte der:

  • Körperlichen Verwertung: Z.B. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.
  • Unkörperlichen Verwertung: Z.B. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Internet), das Senderecht oder das Vortragsrecht.

Öffentlichkeit: Eine Nutzung ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Dies ist oft entscheidend für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (z.B. das Abspielen von Musik in der Arztpraxis oder von Fußballspielen in Gaststätten).

Die Rechtsfolgen bei einer Urheberrechtsverletzung

Wer Urheberrechte anderer verletzt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen:

  • Unterlassung (§ 97 UrhG): Der Verletzer muss die sofortige Einstellung der rechtswidrigen Nutzung erklären und zukünftige Verstöße mit einer Vertragsstrafe bewehren.
  • Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG): Sie können finanziellen Ausgleich verlangen. Die Höhe wird meist über die fiktive Lizenzgebühr berechnet, die der Verletzer hätte zahlen müssen.
  • Auskunft & Beseitigung (§ 101 UrhG): Sie erhalten Auskunft über den genauen Umfang der Nutzung, um den Schaden zu berechnen, und können die Löschung aller rechtswidrigen Kopien verlangen.

Sie benötigen schnelle Hilfe bei einer Abmahnung oder möchten Ihre Werke schützen? Sprechen Sie uns an – wir sind Ihre Experten für Urheberrecht und die digitale Welt.