KREATIV ERFOLGREICH - URHEBERRECHTE GESICHERT
Kultur und Kreativität sind sowohl im privaten Alltag als auch in der Unternehmenswelt von großer Bedeutung. Bücher, Musik, Filme und Social Media Clips prägen unser tägliches Leben und sind wichtig für unser Wohlbefinden. In der Unternehmenswelt spielen diese Werke eine wichtige Rolle, indem sie als Marketinginstrumente oder in der Unterhaltungsbranche eingesetzt werden.
Hinter all diesen Werken stehen kreative Köpfe, die bestimmen dürfen, wer ihre Werke für welche Zwecke verwenden und wo verbreiten darf. Es ist wichtig, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur mit Erlaubnis genutzt werden, um Abmahnungen und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Insbesondere in der digitalen Welt ist es einfach, Fotos, Bilder und Videos zu kopieren, hochzuladen und mit nur einem Klick zu teilen. Dabei wird das Urheberrecht oft unbewusst nicht beachtet.
Als Anwältin für Urheberrecht bin ich spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Urhebern wie Fotografen, Textern, Grafik- und Webdesignern, Musikern und Schauspielern sowie Unternehmen, Freiberuflern und Selbstständigen aus unterschiedlichen Branchen wie Werbung und Marketing, Film- und Verlagswesen, Handel und E-Commerce, Blogger und Plattformbetreiber in allen urheberrechtlichen Angelegenheiten.
Ich helfe Urhebern dabei, ihre kreativen Werke bestmöglich zu schützen und unterstütze sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche bei Verletzungen ihrer Rechte. Für Unternehmen biete ich Beratung im Urheberrecht bei der rechtssicheren Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Bilder, Text und Musik, sei es in Printmedien, auf Webseiten oder Social Media. So können Sie sicherstellen, dass Sie im Einklang mit dem Urheberrecht agieren und Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen vermeiden.
Als Anwältin für Urheberrecht biete ich kompetente und praxisbezogene Beratung, langjährige Erfahrung und verständliche Kommunikation, um eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen. Ich arbeite dabei direkt und eng mit meinen Mandanten zusammen, um individuell passende und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.
Anwältin für Urheberrecht
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Ich helfe und finde eine Lösung - Kontaktieren Sie mich jetzt!
Meine Leistungen im Urheberrecht und Urhebervertragsrecht:
⇒ Schutz und Durchsetzung Ihrer Urheberrechte bei Verletzungen
Als Urheber müssen Sie es nicht hinnehmen, dass andere Ihre Werke ohne Ihre Erlaubnis und Vergütung nutzen, insbesondere für kommerzielle Zwecke. Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen Ihnen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu. Ich setze Ihre Ansprüche zügig, umfassend und nachdrücklich außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich durch.
In außergerichtlichen Abmahnungen fordere ich die Beseitigung aller rechtsverletzenden Nutzungen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten ein. Gerichtlich setze ich Unterlassungsansprüche im Eilverfahren sowie Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Klageverfahren durch. Bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen oder Unterlassungstitel setze ich Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder durch.
⇒ Beratung von Unternehmen und Privatpersonen bei Urheberrechtsfragen
Ich berate Unternehmen bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Werbe- und Marketingmaterialien, Onlineshops, auf Webseiten und Social Media oder in Image- und Produktvideos. Eine Urheberrechtsverletzung kann jedoch auch bei einer privaten Nutzung vorliegen (z.B. Foto auf einer privaten Webseite oder in einem Facebook-Post). Eine Urheberrechtsverletzung setzt keine gewerbliche Nutzung voraus. Daher muss das Urheberrecht auch im privaten Kontext beachtet werden.
Insbesondere bei der Nutzung von Bildern auf Social Media, von Texten auf Webseiten oder von Musik in Produkt- und Imagevideos ist Vorsicht geboten, sind Urheberrechtsverletzungen im Internet schnell erkannt. Auch Grafiken, Logos oder Stadtpläne sind urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht einfach kopiert werden. Bei Bildern aus Bilddatenbanken wie Adobe Stock, Shutterstock oder Wikimedia sind die jeweiligen Lizenzbedingungen (z.B. CC-Lizenzen) zu beachten.
Als langfristige Lösung biete ich Unternehmen auch die Möglichkeit einer regelmäßigen rechtlichen Beratung im Urheberrecht an. Durch eine frühzeitige rechtliche Beratung lassen sich Abmahnungen, Abmahnkosten und Schadensersatz vermeiden.
⇒ Beratung und Vertretung bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung
Haben Sie Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Dann lassen Sie sich von einer erfahrenen und hochspezialisierten Anwältin für Urheberrecht beraten, um sicherzustellen, dass Sie nicht Opfer von unberechtigten urheberrechtlichen Abmahnungen oder überzogenen Schadensersatzforderungen werden.
Ich prüfe die Berechtigung der Abmahnung und berate Sie in Bezug auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei berücksichtige ich die Folgen einer Unterlassungserklärung, insbesondere die Gefahr von Vertragsstrafen. In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben, selbst wenn eine klare Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Ich helfe Ihnen dabei, Schadensersatz- und Abmahnkosten zu minimieren und - sofern Sie es wünschen - einen akzeptablen Vergleich auszuhandeln. Sollte die urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt oder wegen formeller Fehler unwirksam sein, setze ich Ihren Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsverteidigungskosten durch, notfalls auch gerichtlich.
⇒ Erstellung von individuellen Lizenzverträgen und Standardlizenzen (AGB)
Sie möchten Ihre Werke anderen zur Nutzung überlassen oder selbst fremde Werke nutzen? Dann sollten Sie die Regelungen dazu in einem vertraglich abgesicherten Lizenzvertrag oder Nutzungsrechtsvereinbarungen regeln. Diese können sowohl einfache Standardlizenzen als auch individuelle Sonderlizenzen enthalten. Ich berate Sie bei der Auswahl der richtigen Lizenzart und erstelle Ihre Interessen berücksichtigende Vertragsbedingungen.
ALLES WAS SIE ÜBER URHEBERRECHT WISSEN MÜSSEN:
Was schützt das Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt kreative Werke wie Texte, Musikstücke, Fotos, Gemälde, Skulpturen und Software, aber auch spontane Improvisationen oder Schnappschüsse.
Der Schutz des Urheberrechts bezieht sich auf die konkrete Gestaltung eines Werkes, wie beispielsweise die Art und Weise, wie ein Thema in einem Text dargestellt wird oder die sprachliche Ausdrucksform.
Achtung: Bloße Ideen oder Vorstellungen einer Person, die darauf abzielen, einen Text, eine Melodie, ein Logo oder Foto erst zu erstellen, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Unternehmen sollten daher vorsichtig sein und Ideen, von denen sie sich viel versprechen, geheim halten, bis sie tatsächlich umgesetzt werden, um zu verhindern, dass Dritte ihre Ideen aufgreifen und ihnen zuvorkommen.
Wann und wie entsteht Urheberschutz?
Urheberschutz entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes, d.h. sobald ein Text geschrieben oder vorgetragen, eine Melodie niedergeschrieben oder gespielt, ein Foto, Logo oder Design erstellt wird. Um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten, muss das Werk also in einer für andere Menschen wahrnehmbaren Formgestaltung vorliegen.
Beispiel: Ein Unternehmen erstellt eine neue Software, die eine innovative Lösung für ein häufiges Problem bietet. Die Idee und das Konzept der Software sind nicht urheberrechtlich geschützt, aber sobald die Software tatsächlich entwickelt und niedergeschrieben wird, entsteht automatisch Urheberschutz.
Eine dauerhafte Fixierung des Werkes ist jedoch nicht erforderlich. Zum Beispiel erhält jemand, der ein Musikstück spontan auf dem Klavier improvisiert oder sich ein Gedicht ausdenkt, Urheberschutz für diese improvisierten Werke.
Urheberschutz besteht ohne Eintragung und ©-Vermerk
Eine Eintragung oder Hinterlegung ist nicht erforderlich, um Urheberschutz zu erhalten. Es ist auch nicht erforderlich, einen Hinweis anzubringen, dass Urheberschutz besteht oder beansprucht wird.
Achtung: Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Urheberschutz einen Copyright-Hinweis (©-Vermerk) erfordert. In Deutschland ist jedoch keine Kennzeichnung notwendig, um Urheberrechte geltend zu machen, daher ist auch kein "Copyright-Hinweis" notwendig. Ein fehlender Copyright-Hinweis bei einem Text oder Foto bedeutet daher nicht, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Beispiel: Ein Fotograf erstellt eine Sammlung von beeindruckenden Landschaftsfotos und veröffentlicht sie auf seiner Website. Obwohl er kein "Copyright-Hinweis" auf seinen Fotos anbringt, sind seine Fotos automatisch durch das Urheberrecht geschützt.
Der aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende ©-Vermerk hat im deutschen Urheberrecht keine Bedeutung bzw. ist diese umstritten. Im angelsächsischen Rechtskreis weist der Copyright-Vermerk zudem nicht auf den Urheber, sondern auf den Rechteinhaber hin. Es gibt weder eine Vermutung für das Bestehen von Urheberschutz noch für die Urheberschaft aufgrund eines ©-Vermerks.
Beispiel: Ein Musikproduzent verwendet in einem seiner Lieder eine Probe aus einem bekannten Song, und fügt einen ©-Vermerk hinzu. Dies bedeutet nicht, dass er die Rechte an dem Originalsong besitzt oder dass sein Werk überhaupt Urheberschutz genießt.
Urheberschutz: Dauer, Übertragbarkeit und Nutzungsrechte im Urheberrecht
Die Schutzdauer des Urheberrechts endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei einfachen Schnappschüssen (Lichtbilder gem. § 72 UrhG) erlischt der Schutz jedoch bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.
Während der Schutzdauer ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor unautorisiertem Gebrauch geschützt. Nach Ablauf der Schutzdauer wird das Werk gemeinfrei und darf von jedem genutzt werden, ohne dass eine Zustimmung der Erben des Urhebers erforderlich ist.
Obwohl das Urheberrecht vererbbar ist, ist es nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Dritten erlauben, sein Werk auf bestimmte Weisen zu nutzen, indem er ihnen bestimmte Nutzungsrechte einräumt. Aber auch in diesem Fall bleibt das Urheberrecht weiterhin beim Urheber.
Leistungsschutzrechte - Schutz für Künstler und Tonträgerhersteller
Leistungsschutzrechte sind eine weitere wichtige Komponente im Urheberrechtsschutz. Im Gegensatz zum Urheberrecht, das den Schutz von geistigen Schöpfungen wie Literatur, Kunstwerken und Musikwerken regelt, schützen Leistungsschutzrechte die Leistungen von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Rundfunksendern.
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten ist in der Regel kürzer als die von Urheberrechten. In Deutschland beträgt die Schutzdauer für ausübende Künstler beispielsweise 50 Jahre ab der ersten Aufführung oder Aufnahme ihrer Leistung. Für Tonträgerhersteller beträgt die Schutzdauer 50 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Tonträgers. Rundfunksender hingegen genießen einen Schutz von 20 Jahren ab der ersten Sendung.
Achtung: Es ist wichtig zu beachten, dass Leistungsschutzrechte von den Urheberrechten getrennt sind und eigenständig gelten. Dies bedeutet, dass auch nach Ablauf der Schutzdauer des Urheberrechts weiterhin Leistungsschutzrechte bestehen können. Unternehmen und Selbstständige, die Werke von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern oder Rundfunksendern nutzen möchten, sollten daher die geltenden Leistungsschutzrechtsbestimmungen beachten und gegebenenfalls entsprechende Genehmigungen einholen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Urheberschutz: Was kann alles geschützt sein?
Eine breite Vielfalt an Werken aus den Bereichen Literatur, Kunst und Wissenschaft kann durch das Urheberrecht geschützt sein. Dabei beschränkt sich der Urheberschutz nicht nur auf klassische Werke wie Romane, Gedichte oder Gemälde, sondern erstreckt sich auch auf Alltägliches wie Produktbeschreibungen, Immobilienangebote, Stadtpläne, Schriftarten, Piktogramme, AGB und Datenschutzerklärungen, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen.
Werkarten mit Urheberschutz: Von Sprachwerken bis zu Darstellungen wissenschaftlicher Art
Gemäß § 2 Abs. 1 UrhG können insbesondere folgende Werkarten Urheberschutz genießen:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Urheberschutz setzt „persönliche geistige Schöpfung“ voraus
Es ist jedoch nicht genug, dass eine Gestaltung unter eine der in § 2 Abs. 1 UrhG angeführten Werkarten fällt. Die Gestaltung muss nach § 2 Abs. 2 UrhG auch eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.
Das Urheberrechtsgesetz schützt daher nicht jeden Text, nicht jedes Bild, nicht jedes Logo, sondern nur, wenn diese eine persönliche Handschrift tragen, eine individuelle Note aufweisen. Das Geschaffene muss sich also von dem Alltäglichen und Handwerksmäßigen in dem jeweiligen Bereich abheben.
Allgemein gültige oder einheitliche Regeln gibt es nicht. Vielmehr muss im Rahmen der Einzelfallprüfung die jeweilige Gestaltung (z.B. ein Text, Logo oder Foto) mit anderen bereits bestehenden Gestaltungen dieser Art verglichen und geprüft werden, ob diese sich von den vorbekannten Gestaltungen abhebt.
Sprachwerke: Von "Buchpreis" bis Produktbeschreibungen und AGB
Urheberrechtlicher Schutz erstreckt sich nicht nur auf klassische literarische oder künstlerische Werke wie Romane oder Gedichte, sondern auch auf Gebrauchstexte wie Produktbeschreibungen, Werbetexte, Slogans, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und DIN-Normen, Stellenausschreibungen und Anzeigen, Gebrauchsanweisungen und Gutachten. Vorausgesetzt, sie weisen eine gewisse Schöpfungshöhe auf, heben sich beispielsweise aufgrund Gliederung oder Sprache von dem Üblichen und Bekannten in diesem Bereich ab.
Vielfältige Musikwerke: Von Klassik bis Computerklängen
Musikwerke sind facettenreiche Hörerlebnisse. Eine Fixierung der Töne ist nicht zwingend erforderlich, wodurch auch Improvisationen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Der Begriff des Musikwerkes ist neutral und richtet sich nicht nach bestimmten Gesetzen über Melodik oder Harmonik, wie beispielsweise in der Klassik oder Romantik. Dadurch sind auch moderne Musikrichtungen wie Zwölftonmusik oder serielle Musik schutzfähig. Selbst mit Hilfe von Computern erzeugte Töne, etwa mittels Samplers, können als Musikwerke geschützt sein, sofern eine gewisse Schöpfungshöhe erkennbar ist.
Ausdrucksstarke Pantomime und Tanzkunst im Urheberrecht
Pantomimische Werke nutzen andere Gestaltungsmittel als Sprache, nämlich Bewegungen und Gebärden, um Gedanken, Empfindungen und Erzählungen auszudrücken. Werke der Tanzkunst hingegen interpretieren Musik durch Körpersprache, wie Drehungen, Sprünge und Hebungen, in rhythmischer, metrischer und tempo-gestaltender Weise in einer bestimmten Raumaufteilung.
Im Gegensatz dazu sind bei Gesellschafts- und Turniertanz oder sportlichen und akrobatischen Darbietungen die Musikstücke in der Regel austauschbar; diese genießen daher keinen urheberrechtlichen Schutz.
Schutz für Kunst und Design: Werke der bildenden und angewandten Kunst
Werke der bildenden Kunst im engeren Sinne umfassen Werke, die keinen funktionellen Gebrauchszweck haben, wie Malerei, Radierungen, Bildhauerei und Druckgrafik. Aber auch Schrift- und Bildgestaltungen in Marken, Logos, Werbeanzeigen, -plakaten und -prospekten können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie eine gewisse Schöpfungshöhe ausweisen.
Als Werke der bildenden Kunst können beispielsweise auch Installationen urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie Schöpfungshöhe aufweisen. Installationen sind Werke, die aus mehreren Elementen bestehen und oft in einem bestimmten Raum oder Umfeld angeordnet sind. Dabei können unterschiedliche gestalterische Elemente eingesetzt werden:
- Lichtinstallationen: Lichtkünstlerische Installationen, bei denen Licht als gestalterisches Element eingesetzt wird, können urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel kann eine aufwändige Lichtinstallation in einem öffentlichen Raum, die speziell für diesen Ort entwickelt wurde und eine einzigartige Gestaltung aufweist, urheberrechtlich geschützt sein.
- Klanginstallationen: Installationen, bei denen Klänge oder Geräusche als gestalterisches Element verwendet werden, können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel eine Klanginstallation in einem Museum oder einer Galerie, die speziell für den Raum entwickelt wurde und eine einzigartige akustische Gestaltung aufweist.
- Multimedia-Installationen: Auch Installationen, die verschiedene Medien wie Video, Audio, Text oder interaktive Elemente miteinander verbinden, können urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel eine multimediale Installation in einem Kunstwerk, die eine einzigartige Kombination von verschiedenen künstlerischen Ausdrucksformen darstellt.
- Skulpturale Installationen: Installationen, die skulpturale Elemente enthalten und oft in einem bestimmten Raum oder Umfeld angeordnet sind, können ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein. Zum Beispiel eine komplexe Skulptureninstallation in einem öffentlichen Raum, die speziell für diesen Ort entwickelt wurde und eine einzigartige Gestaltung aufweist.
Werke der angewandten Kunst sind hingegen Kunstwerke, die einem Gebrauchszweck dienen. Diese kommen in verschiedenen Bereichen in vielfältigen Formen vor. Beispiele hierfür können Möbel, Lampen, Haushaltsgeräte, Spielgeräte, Comic-Figuren oder Schmuck sein. Auch Mode zählt zur angewandten Kunst. Zeichnungen, Entwürfe, Schnittmuster und die nach diesen Vorlagen gefertigten Modelle können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen. Auch das Layout von Webseiten oder von Printmedien wie Zeitungen und Zeitschriften kann urheberrechtlich geschützt sein, sofern es sich von üblichen Gestaltungen in diesem Bereich abhebt.
Schutz von Bauwerken und künstlerischer Gestaltung
Ganze Bauwerke, Fassadengestaltungen, Eingangsbereiche, Treppenhäuser oder auch einzelne Zimmer können als Werke der Baukunst urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern sie ungewöhnliche bzw. individuelle Formen und Gestaltungen aufweisen. Weltbekannte Beispiele sind:
- Das VitraHaus in Weil am Rhein: Ein von Stararchitekt Herzog & de Meuron entworfenes Gebäude, das als Ausstellungsraum für die Möbelmarke Vitra dient und durch seine ungewöhnliche Form und Gestaltung auffällt.
- Das Gherkin-Gebäude in London: Ein markantes Hochhaus, entworfen von Norman Foster, das durch seine innovative Glasfassade und seine organische Form bekannt ist.
- Das Dancing House in Prag: Ein von den Architekten Frank Gehry und Vlado Milunić entworfenes Gebäude, das durch seine unkonventionelle und skulpturale Form auffällt.
- Die DZ Bank am Brandenburger Tor in Berlin: Ein Gebäudeensemble, entworfen von den Architekten Frank Gehry und Hans-Georg Kleinhues, das durch seine außergewöhnliche Fassadengestaltung und seine künstlerische Integration von Glas, Metall und Stein beeindruckt.
Urheberrechtlichen Schutz genießen jedoch nicht nur solche "Starobjekte", sondern auch weniger oder nicht bekannte Bauten. So wurde Urheberschutz beispielsweise aufgrund der Art der besonderen Aufgliederung mehrerer Baukörper eines Ledigenheims (BGH, Urteil vom 29.03.1957 -I ZR 236/55- "Ledigenheim" ), der besonderen baulichen Innenraumausgestaltung einer Kirche (BGH, Urteil vom 02.10.1981 -I ZR 137/79- "Kirchen-Innenraumgestaltung"), der besondere Gestaltung einer Lämrschutzwand (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 209/07 – "Lärmschutzwand") und einer Treppenhausgestaltung (BGH, Urteil vom 01.10.1998 - I ZR 104/96 - "Treppenhausgestaltung") bejaht.
Hingegen sind gewöhnliche Alltagsbauten oder reine Zweckbauten in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, wie beispielweise:
- Gewöhnliche Wohnhäuser und Wohnblocks: Normale, standardisierte Wohnhäuser oder Wohnblocks ohne besondere künstlerische Gestaltungselemente, die rein zweckmäßig und funktional sind, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
- Industrie- und Lagerhallen: Einfache Industrie- oder Lagerhallen ohne außergewöhnliche gestalterische Elemente oder künstlerische Merkmale, die rein industriellen oder kommerziellen Zwecken dienen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
- Infrastrukturbauten: Normale Brücken, Tunnel oder andere infrastrukturelle Bauten, die rein funktionalen oder technischen Zwecken dienen und keine besondere künstlerische Gestaltung aufweisen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
- Reine Zweckbauten: Bauten, die ausschließlich für einen bestimmten Zweck wie zum Beispiel Parkhäuser, Silos oder Funktürme errichtet werden und keine besondere künstlerische Gestaltung aufweisen, sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Wissenschaft und Technik: Von Bauplänen bis zu Piktogrammen
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art können beispielsweise Baupläne, Landkarten, Stadtpläne, Konstruktionszeichnungen, dreidimensionale Modelle, Schaubilder, Lernspiele, Piktogramme, technische Normenwerke wie DIN-Normen, Tabellen, Formulare, Fonds-Prospekte oder Kreuzworträtsel sein, die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen können.
Fotos und Urheberrecht: Lichtbildwerke und Lichtbilder
Fotos sind immer geschützt, unabhängig davon, ob sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen oder nicht, sei es als Lichtbild gem. § 72 UrhG oder Lichtbildwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Beide Kategorien genießen den gleichen Schutz, jedoch besteht ein Unterschied in der Dauer des Schutzes: Während Lichtbildwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, sind Lichtbilder nur bis zu 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung geschützt.
Um als "Lichtbildwerk" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müssen Fotos eine gewisse Originalität, Kreativität oder künstlerische Gestaltung aufweisen. Dies kann beispielsweise durch die Wahl des Motivs, die Komposition, die Beleuchtung, den Blickwinkel, die Perspektive, die Farbgebung oder andere kreative Elemente erreicht werden.
Fotos, die lediglich einfache Alltagssituationen oder objektive Abbildungen von realen Gegenständen wiedergeben, sind in der Regel nicht als Lichtbildwerk, sondern als Lichtbild gemäß § 72 UrhG geschützt. Dennoch dürfen auch diese nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verwendet werden.
Wer gilt als Urheber und wie wird die Urheberschaft vermutet?
Urheber ist derjenige, der das Werk geschaffen hat. Dies kann nur eine natürliche Person sein, wie z.B. ein Texter, Komponist, Maler, Grafiker oder Softwareentwickler. Falls mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben, gelten sie als Miturheber. Juristische Personen wie GbR, GmbH oder AG können hingegen können keine Urheber sein, jedoch können ihnen Urheber urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen.
Derjenige, der Anspruch auf Urheberrechte oder Nutzungsrechte erhebt, muss nachweisen, dass er der Urheber ist oder dass ihm Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Behauptet daher jemand, dass auf einer Webseite sein Foto oder Texte von ihm ohne seine Erlaubnis genutzt werden, muss er nachweisen, dass er das Foto bzw. die Texte erstellt hat. Nach der Rechtsprechung muss er entsprechende Nachweise (beispielsweise Originaldateien oder Zeugen) erst im Klageverfahren, nicht schon außergerichtlich vorlegen bzw. benennen.
§ 10 UrhG enthält Vermutungsregelungen für Urheberschaft und Rechtsinhaberschaft. Gemäß § 10 Abs. 1 UrhG gilt derjenige als Urheber, der auf einem erschienenen Werk oder auf dem Original eines Kunstwerks in der üblichen Weise als dessen Urheber bezeichnet ist. Auch die Verwendung eines Pseudonyms, Künstlernamens oder Künstlerzeichens genügt, wenn es als Bezeichnung des Urhebers bekannt ist. Wenn z.B. neben einem Foto der Name eines Fotografen oder unter einem Text der Name eines Autors genannt wird, gelten diese als Urheber. Falls jemand die Urheberschaft bestreiten möchte, muss er nun den vollen Beweis erbringen, dass nicht diese Person, sondern eine andere Person Urheber ist. § 10 Abs. 3 UrhG begründet eine entsprechende Vermutung zugunsten der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, allerdings nur im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. für Unterlassungsansprüche.
Urheberrechte im Arbeitsverhältnis: Wer ist Urheber?
Die meisten Urheber arbeiten nicht als freischaffende Künstler, sondern sind angestellt als Journalist, Designer, Fotograf, Übersetzer, Redakteur, Architekt, Webdesigner oder Grafiker, oder sie erstellen Auftragswerke. Im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht gilt in Deutschland auch im Arbeits- und Dienstverhältnis das Schöpferprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer Urheber ist. Dies schließt aber nicht aus, dass Arbeitgeber bzw. Auftraggeber berechtigt sind, von Arbeitnehmern bzw. Auftragnehmer erstellte Werke zu nutzen.
Eine Nutzungsberechtigung von Arbeitgebern bzw. Auftraggebern kann sich aus einer ausdrücklich vereinbarten Regelung ergeben, die im Arbeitsvertrag bzw. Werkvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt ist. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, bestimmt sich die Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers nach den Regelungen in §§ 43 UrhG und 69 b UrhG:
- Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber automatisch ein ausschließliches Nutzungsrecht an Werken, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten erstellt hat, jedoch nur im Umfang, der für betriebliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist. Hierbei ist maßgeblich, ob die Erstellung des Werkes bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen war (sog. Pflichtwerke), basierend auf der Berufsbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag. Wenn ein Fotograf beispielsweise als Arbeitnehmer angestellt ist und die Erstellung von Fotos vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber die Fotos nutzen.
- Werke, die außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erstellt werden, fallen nicht unter § 43 UrhG (sog. Freie Werke). Hierzu gehören zunächst Werke, die der Arbeitnehmer in seiner Freizeit oder bereits vor Beginn oder erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt hat. Aber auch Werke, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, jedoch nur bei Gelegenheit erstellt hat, gehören hierher. Soll ein Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Text für ein Buch oder Unternehmensbericht nur Hilfstätigkeiten ausüben, gehört die Mitarbeit am Text nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten. Jedoch besteht ggf. eine Anbietungspflicht des Arbeitnehmers für freie Werke, die zwar außerhalb der vereinbarten Arbeitsaufgaben erstellt wurden, jedoch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
- § 69 b UrhG enthält eine Sonderregelung für Software, die § 43 UrhG vorgeht. Um die Position des Arbeitgebers zu stärken, vermutet § 69 b UrhG gesetzlich, dass der Arbeitgeber alle vermögensrechtlichen Befugnisse an der vom Arbeitnehmer erstellten Software innehat, die der Arbeitnehmer "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers“ geschaffen hat, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Welche Rechte hat ein Urheber?
Das Urheberrecht dient dem Schutz sowohl der ideellen als auch der materiellen Interessen von Urhebern. Um dieses Ziel umzusetzen, gewährt das Urheberrechtsgesetz dem Urheber sog. Urheberpersönlichkeitsrechte und ausschließliche Verwertungsrechte an seinem Werk.
Die in den §§ 12 ff UrhG geregelten Urheberpersönlichkeitsrechte schützen den Urheber vor
- der unerlaubten Erstveröffentlichung seines Werkes (§ 12 UrhG),
- der Nutzung seines Werkes ohne Urheberangabe (§ 13 UrhG),
- der Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG).
Die Zuerkennung ausschließlicher Verwertungsrechte soll sicherstellen, dass Urheber an der Nutzung ihrer Werke durch Dritte angemessen beteiligt werden. Daher sieht § 15 UrhG vor, dass allein der Urheber berechtigt ist, sein Werk zu nutzen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Werknutzung in körperlicher Form und in unkörperlicher Form. Unkörperliche Werknutzungen (z.B. Senden, Vortragen oder im Internet veröffentlichen) sind daher nur dann dem Urheber vorbehalten, wenn sie öffentlich sind, d.h. nicht-öffentliche unkörperliche Verwertungshandlungen sind auch ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig.
Das Gesetz zählt in § 15 Abs. 1 UrhG beispielhaft folgende körperliche Verwertungsrechte auf:
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).
Gem. § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Mit der Frage, wann eine Wiedergabe "öffentlich" ist, haben sich die Gerichte im Zusammenhang mit verschiedenen Konstellationen beschäftig, sei es bei der Wiedergabe von Radiosendungen in Krankenhäusern, der Wiedergabe von Hintergrundmusik in Arztpraxen, der Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, der Wiedergabe von Musik auf einem Abiball oder der Ausstrahlung von Fußballspielen in Gaststätten, Sportsbars und Wettbüros.