BILDER MACHEN DEN UNTERSCHIED
Bilder sind in der digitalen Welt unverzichtbar: Kein Onlineshop ohne Produktbilder. Kein Social Media Post ohne Gruppenfotos oder Partybilder. Kein Social Media Marketing ohne Imagebilder. Allein auf Instagramm werden täglich über 100 Millionen Fotos hochgeladen. Bilder sind schnell kopiert und können mit einem Klick geteilt werden. Urheberrechtsverletzungen sind mit Bildersuchtechniken ebenso schnell und einfach aufzufinden. Die Folge: Abmahnungen, Abmahnkosten, Schadensersatz.
Denn: Jedes Foto hat einen Urheber, der bestimmen darf, wer seine Fotos für welche Zwecke auf welchen Kanälen verwenden darf. Wird ein Foto ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. gültige Lizenz genutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Fotos sollten daher nur mit Erlaubnis bzw. Lizenz genutzt werden, will man Abmahnungen und Schadensersatz vermeiden. Heute kann jeder Fotos und Bilder auf Webseiten hochladen und auf Social Media teilen. Dabei werden Urheberrechte und Bildrechte oft nicht beachtet, ob bewusst oder unbewusst. Selbst große Unternehmen nutzen Fotos mitunter ohne ausreichende Lizenzen.
Als Anwältin für Fotorecht und Bildrechte berate und vertrete ich sowohl Fotografen als auch Unternehmen aus der verarbeitenden Medienwirtschaft wie Bildredaktionen, Werbeagenturen und Werbe- und Marketingabteilungen von Unternehmen. Fotografen helfe ich, ihre Bilder bestmöglich zu schützen und unterstütze sie bei der Durchsetzung ihrer Urheberrechte und Leistungsschutzrechte. Für Unternehmen biete ich Beratung bei der rechtssicheren Nutzung von Bildern, sei es in Printmedien, auf Webseiten oder Social-Media. So helfe ich, urheberrrechtliche Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Zudem vertrete ich Personen, die durch die Veröffentlichung von Personenfotos in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt sind. Ob Bilder aus dem Urlaub, von öffentlichen Veranstaltungen oder einem Abend mit Freunden oder Kollegen - das Verlangen, mit anderen zu teilen, was man so treibt, scheint grenzenlos zu sein. Zum rechtlichen Problem wird dieser Drang bei Personenfotos. Sind auf Fotos Personen zu sehen, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, droht auch hier Ungemach. Denn jeder hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und wo sein Bildnis veröffentlicht wird.
Bildnutzer, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung oder Verletzung des Rechts am eigenen Bild erhalten haben, helfe ich, richtig auf die Abmahnung zu reagieren, um so weiteren Schaden zu vermeiden. Ob hochwertige Kunstfotografie, simples Produktbild, Bilder vom Arbeitsplatz oder Gruppenfotos - ich besitze die praktischen Verhandlungs- und Gerichtserfahrungen, um Sie bei Abmahnungen wegen der Verletzung von Fotorechten und Bildrechten kompetent zu vertreten.
Sie brauchen Beratung im Fotorecht?
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Meine Leistungen im Fotorecht, Bildrechte und Recht am eigenen Bild:
⇒ Schutz Ihrer Urheberrechte & Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Fotograf
Als Anwältin für Fotorecht und Bildrechte setze ich Ihre Urheberrechte und urheberrechtlichen Ansprüche als Fotograf gegenüber Dritten durch. Dazu gehört insbesondere das konsequente Vorgehen gegen "Bilderklau" und Lizenzverstöße. Ich setze Ihre urheberrechtlichen Ansprüche zügig und mit Nachdruck sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch:
♦ Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärung
♦ Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz
♦ Verfolgung von Verstößen gegen strafbewehrte Unterlassungserklärungen
♦ Durchsetzung von Vertragsstrafen und Ordnungsgeldern
⇒ Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung
Sollten Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos und Bildern erhalten haben, berate und vertrete ich Sie gleichermaßen engagiert. Nicht alle urheberrechtlichen Abmahnungen sind berechtigt. In vielen Fällen habe ich für abgemahnte Mandanten Ansprüche von Fotografen erfolgreich abgewehrt. Insbesondere gilt es nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos und Bildern folgende Punkte zu prüfen, zu entscheiden bzw. sicherzustellen:
♦ Aktivlegitimation des Abmahners
♦ Berechtigung der Abmahnung
♦ Vor- und Nachteile der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
♦ Vermeidung von Vertragsstrafen
♦ Höhe Schadensersatz und Abmahnkosten
Insbesondere sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht vorschnell oder leichtfertig abgegeben werden. An diese sind Sie quasi „ein Leben lang“ gebunden und müssen diese einhalten. Bei einem Verstoß gegen eine Vertragsstrafe drohen hohe Vertragsstrafen. Eine anwaltliche Beratung zahlt sich spätestens hier aus, ist diese um ein Vielfaches billiger, als auch nur eine Vertragsstrafe. Nicht in jedem Fall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung die bessere Wahl. Sie haben die Wahl!
⇒ Vertretung in Klageverfahren wegen Urheberrechtsverletzung
Sollten Sie eine einstweilige Verfügung oder Klage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, berate und vertrete ich Sie auch hier engagiert und kompetent. Dazu gehört
♦ die Prüfung von Widerspruchs- und Verteidigungsmöglichkeiten sowie
♦ die Durchführung von Vergleichsverhandlungen, um weitere Kosten zu vermeiden.
⇒ Erstellung von Lizenzverträgen rund um Foto- & Bildrechte
Zudem erstelle ich Verträge und AGB für die Aufnahme und Verwendung von Fotos und Bildern und überprüfe bereits bestehende Vertragsmuster. Dazu gehören:
♦ Klassische Lizenzverträge für Fotos und Bilder
♦ Geschäftsbedingungen und Musterverträge für Fotografen
♦ Nutzungsbedingungen für Portale und Plattformen
♦ Einwilligungserklärungen für die Aufnahme und Verwendung von Fotos
⇒ Erstellung und Überprüfung von Model-Release-Verträgen
Fotografen, die Personen für professionelle Zwecke aufnehmen und diese Aufnahmen veröffentlichen möchten, benötigen einen sicheren Model-Release-Vertrag, der die Übertragung der Rechte an diesen Aufnahmen regelt. Im Model-Release-Vertrag müssen u.a. folgende Punkte geregelt sein:
♦ Art und Umfang der Aufnahmen (z.B. Fotografie, Video)
♦ Möglichkeit für das Model, die Aufnahmen vor der Verwendung freizugeben
♦ Beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen (z.B. in Printmedien, TV-Werbung, Internet)
♦ Dauer der Verwendung der Aufnahmen (z.B. zeitliche Begrenzung)
♦ Geografische Reichweite der Verwendung (z.B. nur in bestimmten Ländern)
♦ Genehmigung für Unterlizenzen
♦ Honorarvereinbarungen (z.B. Pauschale oder je nach Nutzungsgrad)
♦ Klauseln zur Vermeidung von Konkurrenzsituationen (z.B. Verpflichtung des Models, nicht für andere Unternehmen zu werben)
♦ Zustimmung von Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Models
Ein Fehler in einer Klausel kann die Unwirksamkeit des gesamten Model-Release-Vertrags zur Folge haben. Daher ist es unerlässlich, dass der Vertrag sorgfältig und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung gestaltet wird. Es wird daher dringend davon abgeraten, Vertragsmuster aus dem Internet zu verwenden.
FOTOGRAFIE UND URHEBERRECHT: ALLES, WAS SIE ÜBER DEN SCHUTZ VON FOTOS WISSEN MÜSSEN:
Wann sind Fotos urheberechtlich geschützt?
Fotos sind (fast) immer geschützt, unabhängig davon, ob sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen oder nicht. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet lediglich zwischen "Lichtbildern" (§ 72 UrhG) und "Lichtbildwerken" (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Beide Kategorien genießen den gleichen Schutz. Ein Unterschied besteht lediglich in der Schutzdauer: Während Lichtbildwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, sind Lichtbilder nur bis zu 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung geschützt.
Fotografie und Urheberrecht: Lichtbildwerke und Lichtbilder
Die Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken, die eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, und einfachen Lichtbildern ist mitunter schwierig.
Klar ist, dass Schutz als Lichtbildwerke nicht nur Fotos von renommierten Fotografen wie Helmut Newton, Ansel Adams, Diane Arbus, Annie Leibovitz, Henri Cartier-Bresson, Steve McCurry oder Sebastião Salgado genießen. Maßgeblich ist nämlich nicht, wer das Foto geschossen hat, sondern ob das Foto eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Daher können auch Fotos von Hobbyfotografen oder Amateuren Schutz als Lichtbildwerk genießen.
Ebenso wenig entscheidend ist der Zweck: Urlaubsbilder, Produktfotos, wissenschaftliche Fotografien oder Fotografien, die der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen, können ebenso Lichtbildwerke darstellen wie zweckfreie Kunstfotografien.
Lichtbildwerke: Individuelle kreative Leistung erforderlich
Allein maßgeblich für den Schutz als Lichtbildwerk ist, ob der Ersteller des Fotos eine individuelle kreative Leistung erbracht hat, die über das bloße Abfotografieren hinausgeht.
Dies kann beispielsweise durch die Auswahl eines bestimmten Ausschnittes, die Entscheidung über die Brennweite des Aufnahmeobjektivs, (die die Perspektive des Lichtbildwerkes bestimmt), die Entscheidung über die Schärfentiefe durch Wahl einer Blende, die Wahl des Aufnahmeformates, das die Bildauflösung bestimmt, sowie die Auswahl bestimmter Aufnahmematerialien, die den Bildeindruck maßgeblich prägen erfolgen.
Ein Lichtbildwerk kann zudem auch durch eine individuelle Nachbearbeitung von Fotomaterialien entstehen, denen es zunächst an der Werkqualität fehlte.
Bloße Lichtbilder: Schutz handwerklicher Fähigkeiten
Der Lichtbildschutz erfordert dagegen keine hohe kreative Leistung. Als Lichtbilder gem. §72 UrhG sind beispielsweise folgende Fotos geschützt:
- Alltägliche Schnappschüsse oder Urlaubsfotos, die keine besondere künstlerische Gestaltung oder Originalität aufweisen.
- Produktfotos für Online-Shops oder Kataloge, die lediglich das Produkt in realistischer Weise abbilden, ohne dass eine besondere kreative Leistung des Fotografen erkennbar ist.
- Dokumentationsfotos von Ereignissen oder Veranstaltungen, die eine objektive Darstellung des Geschehens wiedergeben, ohne dass eine künstlerische Interpretation oder Gestaltung erkennbar ist.
Reproduktionsfotografien: Lichtbildwerke oder Lichtbilder?
Auch Fotografien von zweidimensionalen Gegenständen wie Bildern können urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke genießen, wenn der Fotograf seine eigene kreative Leistung einbringt. Normalerweise erhalten jedoch Reproduktionsfotografien, die darauf abzielen, das Original möglichst originalgetreu und realistisch abzubilden, keinen Schutz als Lichtbildwerk, da der Gestaltungsspielraum des Fotografen hier begrenzt ist.
Da der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG keine hohe kreative Leistung erforderlich, sondern eine gewisse persönlich geistige Leistung genügt, gewährt die Rechtsprechung solchen Reproduktionsfotografien jedoch Schutz als Lichtbild. Die Tatsache, dass der Fotograf eine möglichst originalgetreue Darstellung anstrebt, schließt eine solche persönliche geistige Leistung nicht aus, da der Lichtbildschutz auch handwerkliche Fähigkeiten schützt, die keine besonderen kreativen Fähigkeiten erfordern.
Bei der Reproduktionsfotografie von dreidimensionalen Objekten, wie Skulpturen, kann jedoch ein Lichtbildwerk vorliegen, da der Fotograf bei der Lichtmodulation, der Wahl der Perspektive oder der Steuerung der Schärfentiefe erheblichen Gestaltungsspielraum hat.
Wichtig:
Aufgrund des seit dem 7.6.2021 geltenden § 68 UrhG sind bloße Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken nicht mehr als Lichtbilder geschützt. § 68 UrhG gewährleistet somit, dass sobald ein urheberrechtlich geschütztes visuelles Werk gemeinfrei geworden ist, auch bloße Vervielfältigungen dieses Werkes gemeinfrei sind und auch diese (wie das Werk selbst) von jedermann frei genutzt werden können. Durch § 68 UrhG soll die Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke erleichtet und der Zugang zum kulturellen Erbe im Bereich der bildenden Kunst gefördert werden.
Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild hat daher bei gemeinfreien Werken eine erhebliche Bedeutung. Nur Reproduktionsfotografien, die Lichtbildwerkqualität aufweisen, genießen Urheberschutz und dürfen daher nur mit Zustimmung des Urhebers genutzt werden. Reproduktionsfotografien, die diese Schwelle nicht erreichen, sind nicht geschützt und dürfen daher von jedermann ohne Erlaubnis genutzt werden.
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