BILDER MACHEN DEN UNTERSCHIED
Im digitalen Zeitalter sind Bilder für Kommunikation und Marketing unverzichtbar: Kein Onlineshop ohne Produktfotos. Keine Website oder Social-Media-Kampagne ohne Imagebilder. Kein Social Media Post oder Chat ohne Bilder von Kollegen, Freunden, aus dem Urlaub, vom Arbeitsplatz oder von Veranstaltungen.
Aber Vorsicht: Bilder aus dem Internet dürfen nicht einfach kopiert und auf die eigene Website gestellt, in Printmedien verwendet oder in sozialen Netzwerken gepostet werden. Werden Fotos ohne Zustimmung des Fotografen oder von Fotoagenturen verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Dies gilt bei privaten Nutzungen. Eine Urheberrechtsverletzung setzt kein kommerzielles Handeln voraus.
Mit Hilfe von Recherchetools können Urheberrechtsverletzungen im Internet schnell aufgedeckt werden. Die Folge: Abmahnungen, Schadensersatz und Abmahnkosten.
Abmahnungen drohen auch, wenn Bilder von Personen ohne deren Einwilligung verwendet werden. Denn das Recht am eigenen Bild gibt jedem das Recht, selbst zu bestimmen, ob und wo sein Bild veröffentlicht wird.
Als Anwältin für Fotorecht berate und vertrete ich sowohl Fotografen als auch Unternehmen, Agenturen und andere Bildnutzer. Ich unterstütze Fotografen beim Schutz ihrer Bilder und helfe Unternehmen und anderen Bildnutzern, rechtliche Fallstricke bei der Verwendung von Bildern im Internet oder in Printmedien zu vermeiden.
Im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung helfe ich Bildnutzern, schnell und angemessen zu reagieren, um weiteren Schaden abzuwenden und gegebenenfalls überhöhte Forderungen zurückzuweisen. Für Fotografen mahne ich die unberechtigte Nutzung ihrer Bilder ab und setze ihre urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz konsequent und mit Nachdruck durch.
Darüber hinaus vertrete ich Personen, die durch die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie abgebildet sind, in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt werden. Insbesondere bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild im Internet ist ein schnelles und effektives Vorgehen erforderlich, um die weitere Verbreitung zu unterbinden.
Seit mehr als 20 Jahren berate und vertrete ich Mandanten im Foto- und Bildnisrecht. Aufgrund meiner umfangreichen Erfahrung in Verhandlungen und vor Gericht sind Sie bei mir in den besten Händen.
Unsicher bei der Bildnutzung?
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Meine Leistungen im Fotorecht, Bildrechte und Recht am eigenen Bild:
⇒ Schutz Ihrer Urheberrechte & Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Fotograf
Als Anwältin für Fotorecht setze ich Ihre Urheberrechte als Fotografin oder Fotograf gegenüber Dritten durch. Insbesondere bei Bilderdiebstahl gilt es, zügig und mit Nachdruck vorzugehen, notfalls auch gerichtlich:
♦ Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, strafbewehrte Unterlassungserklärung
♦ Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz
♦ Durchsetzung von Vertragsstrafen und Ordnungsgeldern
⇒ Hilfe bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung von Fotos und Bildern erhalten haben, vertrete ich Sie ebenso engagiert. Nicht jede urheberrechtliche Abmahnung ist berechtigt. Nach Erhalt einer Abmahnung sind u.a. folgende Punkte zu prüfen, zu entscheiden bzw. sicherzustellen:
♦ Darf der Abmahnende überhaupt abmahnen?
♦ Liegt tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor?
♦ Weist die Abmahnung formelle Fehler auf?
♦ Vor- und Nachteile einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?
♦ Was ist zu tun, um Vertragsstrafen zu vermeiden?
♦ Ist der geforderte Schadensersatz angemessen?
♦ Müssen Sie die Abmahnkosten zahlen?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht voreilig oder leichtfertig abgegeben werden. Bei Verstößen drohen hohe Vertragsstrafen. Nicht in jedem Fall ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung die bessere Wahl. Sie haben die Wahl! Eine anwaltliche Beratung zahlt sich spätestens hier aus.
⇒ Vertretung in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben, vertrete ich Sie kompetent und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Dies umfasst u.a.
♦ Prüfung der Erfolgsaussichten von Widersprüchen gegen einstweilige Verfügungen
♦ Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten gegen Klagen
♦ Durchführung von Vergleichsverhandlungen, um weitere sinnlose Kosten zu vermeiden.
⇒ Erstellung von Lizenzverträgen für Foto- & Bildrechte
Darüber hinaus erstelle ich Verträge und AGB für die Erstellung und Nutzung von Fotos und Bildern und überprüfe bereits bestehende Vertragsmuster:
♦ Klassische Lizenzverträge für Fotos und Bilder
♦ Allgemeine Geschäftsbedingungen und Musterverträge für Fotografen
♦ Nutzungsbedingungen für Portale und Plattformen
♦ Einverständniserklärungen für die Aufnahme und Nutzung von Fotos
⇒ Erstellung und Prüfung von Model-Release-Verträgen
Fotografinnen und Fotografen, die Personen für professionelle Zwecke fotografieren und diese Aufnahmen veröffentlichen möchten, benötigen einen sicheren Model-Release-Vertrag, der die Übertragung der Rechte an diesen Aufnahmen regelt. Der Model-Release-Vertrag muss u.a. folgende Punkte regeln:
♦ Art und Umfang der Aufnahmen (z.B. Foto, Video)
♦ Möglichkeit des Models, die Aufnahmen vorab freizugeben
♦ Beabsichtigte Verwendung der Aufnahmen (z.B. in Printmedien, TV-Werbung, Webseiten, Social Media)
♦ Dauer der Nutzung (z.B. unbefristet oder zeitlich begrenzt)
♦ Geografischer Umfang der Nutzung (z.B. weltweit, nur bestimmte Länder oder Regionen wie DACH)
♦ Erlaubnis zur Vergabe von Unterlizenzen
♦ Vergütungsvereinbarungen (z.B. pauschal oder nutzungsabhängig)
♦ Konkurrenzverbot (z.B. Verpflichtung des Models, nicht für andere Unternehmen zu werben)
♦ Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Models
Eine fehlerhafte Klausel kann zur Unwirksamkeit des gesamten Model-Release-Vertrages führen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist daher unerlässlich. Von der Verwendung von Vertragsmustern aus dem Internet ist daher dringend abzuraten.
Rechtliche Beratung für Fotografen
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FOTOGRAFIE UND URHEBERRECHT: ALLES, WAS SIE ÜBER DEN SCHUTZ VON FOTOS WISSEN MÜSSEN:
Wann sind Fotografien urheberrechtlich geschützt?
Fotos sind (fast) immer geschützt, unabhängig davon, ob sie eine bestimmte Schöpfungshöhe aufweisen oder nicht. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen "Lichtbildwerken" (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und "Lichtbildern" (§ 72 UrhG). Beide Kategorien genießen denselben Schutz. Ein Unterschied besteht lediglich in der Schutzdauer: Während Lichtbildwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, sind Lichtbilder nur bis zu 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung geschützt.
Fotografie und Urheberrecht: Lichtbildwerke und Lichtbilder
Die Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken, die eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen, und einfachen Lichtbildern ist mitunter schwierig.
Klar ist, dass nicht nur Fotografien berühmter Fotografen wie Helmut Newton, Ansel Adams, Diane Arbus, Annie Leibovitz, Henri Cartier-Bresson, Steve McCurry oder Sebastião Salgado Schutz als Lichtbildwerk genießen. Entscheidend ist nicht, wer das Foto gemacht hat, sondern ob es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" handelt. Daher können auch Fotos von Hobbyfotografen oder Amateuren als Lichtbildwerke geschützt sein.
Auch die Zweckbestimmung ist nicht entscheidend: Urlaubsfotos, Produktfotos, wissenschaftliche Fotografien oder Fotografien, die der Berichterstattung über Tagesereignisse dienen, können ebenso Lichtbildwerke sein wie zweckfreie Kunstfotografien.
Lichtbildwerke: individuelle schöpferische Leistung erforderlich
Entscheidend für den Schutz als Lichtbildwerk ist allein, ob der Urheber des Fotos eine individuelle schöpferische Leistung erbracht hat, die über das bloße Fotografieren hinausgeht.
Dies kann beispielsweise durch die Wahl eines bestimmten Bildausschnitts, die Wahl der Brennweite des Aufnahmeobjektivs, (die die Perspektive des Fotos bestimmt), die Entscheidung über die Schärfentiefe durch die Wahl der Blende, die Wahl des Aufnahmeformats, das die Bildauflösung bestimmt, sowie die Wahl bestimmter Aufnahmematerialien, die den Bildeindruck maßgeblich prägen, erfolgen.
Ein Lichtbildwerk kann auch durch die individuelle Bearbeitung von Fotomaterial entstehen, dem zunächst die Werkqualität fehlt.
Einfache Lichtbilder: Schutz des handwerklichen Könnens
Der Lichtbildschutz hingegen erfordert keine individuelle schöpferische Leistung. Als Lichtbilder im Sinne von §72 UrhG sind beispielsweise folgende Fotos geschützt:
- Alltägliche Schnappschüsse oder Urlaubsfotos, die keine besondere Gestaltung oder Originalität aufweisen.
- Produktfotos für Online-Shops oder Kataloge, die lediglich das Produkt naturgetreu abbilden, ohne dass eine besondere Leistung des Fotografen erkennbar ist.
- Dokumentationsfotos von Ereignissen oder Veranstaltungen, die eine objektive Darstellung des Geschehens wiedergeben, ohne dass eine künstlerische Interpretation oder Gestaltung erkennbar ist.
Reproduktionsfotografien: Lichtbildwerke oder Lichtbilder?
Auch Fotografien von zweidimensionalen Gegenständen wie Gemälden können als Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn der Fotograf eine eigenschöpferische Leistung einbringt. Reproduktionsfotografien, die darauf abzielen, das Original möglichst originalgetreu und realistisch abzubilden, genießen in der Regel jedoch keinen Schutz als Lichtbildwerk, da die Gestaltungsfreiheit des Fotografen hier eingeschränkt ist.
Da der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG jedoch keine eigenschöpferische Leistung erfordert, sondern eine gewisse persönliche geistige Leistung ausreicht, hat die Rechtsprechung solchen Reproduktionsfotografien Lichtbildschutz zuerkannt. Der Umstand, dass der Fotograf eine möglichst originalgetreue Wiedergabe anstrebt, schließt eine solche persönliche geistige Leistung nicht aus, da der Lichtbildschutz auch handwerkliche Fertigkeiten schützt, die keine eigenschöpferischen Fähigkeiten erfordern.
Bei der Reproduktionsfotografie von dreidimensionalen Gegenständen, wie z.B. Skulpturen, kann jedoch ein Lichtbildwerk vorliegen, da der Fotograf bei der Lichtmodulation, der Wahl der Perspektive oder der Steuerung der Schärfentiefe einen erheblichen Gestaltungsspielraum hat.
Wichtig:
Aufgrund des seit 7.6.2021 geltenden § 68 UrhG sind bloße Vervielfältigungen gemeinfreier Bildwerke nicht mehr als Lichtbilder geschützt. § 68 UrhG stellt somit sicher, dass, sobald ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste gemeinfrei geworden ist, auch bloße Vervielfältigungsstücke dieses Werkes gemeinfrei sind und (wie das Werk selbst) von jedermann frei verwendet werden können. § 68 UrhG soll die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken gemeinfreier Werke erleichten und den Zugang zum kulturellen Erbe im Bereich der bildenden Künste fördern.
Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild ist daher bei gemeinfreien Werken von erheblicher Bedeutung. Nur Reproduktionsfotografien, die die Qualität eines Lichtbildwerkes aufweisen, genießen urheberrechtlichen Schutz und dürfen daher nur mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Reproduktionsfotografien, die diese Schwelle nicht erreichen, sind nicht geschützt und dürfen daher von jedermann ohne zustimmung genutzt werden.