Gericht: Polizei-Image & TikTok-Aktivitäten mit Polizeibezug
Nicht nur Unternehmen und Influencer nutzen Social-Media-Plattformen. Auch immer mehr Berufstätige sind auf Social Media präsent und geben dort u.a. Einblicke in ihren Arbeitsalltag. Darunter nicht nur Piloten, Lehrer, Ärzte und Feuerwehrmänner, sondern auch Polizisten. Doch für den unter „Officer Denny“ bekannten Berliner Polizisten endeten seine Aktivitäten auf TikTok und YouTube vor Gericht.
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YouTube: Auskunftspflicht bei Beleidigung durch anonyme Nutzer
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass wenn eine Person auf einer Social-Media-Plattform von einem anonymen Nutzer beleidigt wird, der Plattformbetreiber nach § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG Auskunft über Name und Adresse des anonymen Users erteilen muss, um Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Das Gericht stellte klar, dass die Auskunftspflicht nicht voraussetzt, dass die Rechtsverletzung besonders schwerwiegend ist. Ebensowenig sei erforderlich, dass die betroffene Person konkret darlegt, welche zivilrechtlichen Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Vorliegend ging es um die Bezeichnung einer Frau in einem YouTube-Video als "dunkler Parasit". Dies wurde vom Gericht als strafbare Beleidigung eingestuft und YouTube zur Auskunft verpflichtet.
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Twitter muss auch sinngleiche Hass-Tweets löschen
Nicht erst seit der Übernahme von Twitter durch Elon Musk hat Twitter nicht nur ein Problem mit Fake News, sondern vor allem auch mit Hass Tweets. Dabei ist es für die Betroffenen oft mühsam, sich gegen Hass Kommentare zu wehren. Insbesondere gegen jeden einzelnen Hass Tweet vorzugehen. Dieses Dilemma erkannte auch das LG Frankfurt und half nun Betroffenen: Es entschied, dass Twitter nicht nur die konkret beanstandeten Hass Tweets löschen muss, sondern auch alle Tweets mit kerngleicher Aussage.
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Gericht weist Schadensersatzklage wg. Facebook-Scraping ab
DSGVO-Verstöße können nicht nur die Datenschutzbehörden auf den Plan rufen. Auch Betroffene gehen immer öfter gegen DSGVO-Verstöße vor und fordern immer öfter auch immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Wann Betroffenen ein solcher Schadensersatz zusteht, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten. Insbesondere, ob bereits (behauptete) Ängste, Unwohlsein und Kontrollverlust genügen. Das LG Gießen hat sich in einem Urteil mit dem „Vortrag“ eines Betroffenen näher befasst - und die Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO abgewiesen. Der Betroffene erschien trotz Ladung nicht in der Verhandlung. Das Gericht konnte sich daher nicht selbst von der behaupteten „Betroffenheit“ des Klägers überzeugen. Zudem handelte es sich bei der eingereichten Klage offenkundig um eine standardisierte Klage, die überdies für diesen Fall unpassende Textbausteine enthielt. Auch die Klägervertreter bekamen daher eine "Klatsche" vom Gericht. Ein überaus lesenswertes Urteil. Schon, um es besser zu machen!
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Fußballfan klagt erfolgreich gegen Twitter-Tweet der Polizei
Bedeutung und Reichweite der sozialen Netzwerke haben mittlerweile auch staatliche Stellen erkannt. So nutzt auch die Polizei Twitter als Informationskanal für aktuelle Pressemeldungen. Selbstverständlich muss die Polizei dabei „Recht und Gesetz“ beachten. Unsachliche Äußerungen oder Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild sind daher auch in Tweets der Polizei tabu. Ein Gericht hatte sich jüngst mit einem Tweet der Duisburger Polizei zu befassen, die anlässlich eines Fußballspiels im Februar 2017 veröffentlicht wurde. Der Tweet enthielt ein Foto, auf dem Fußballfans abgebildet waren. Die Klägerin fühlte sich durch diesen Tweet in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte vor Gericht - mit Erfolg.
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DSGVO: Veröffentlichung von Personenfotos auf Facebook
Die Veröffentlichung von Fotos im Internet und auf Social Media ist nicht nur beliebt, sondern birgt auch rechtliche Risiken. So müssen sich auch Gerichte immer öfter mit Streitigkeiten wegen der Veröffentlichung von Fotos auf Social Media beschäftigen. So jüngst auch das OVG Lüneburg wegen der Veröffentlichung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung in Form eines Ortstermins aufgenommenen Gruppenfotos auf dem Facebook Account eines Ortsvereins einer politischen Partei. Auf diesem Gruppenfoto waren Anwohner erkennbar, die an dem Ortstermin teilgenommen hatten. Ein Ehepaar beschwerte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde, diese verwarnte daraufhin den Ortsverein. Dagegen ging der Ortsverein vor - erfolglos. Auch die Gerichte stuften die Veröffentlichung des Gruppenfotos auf Facebook als Verstoß gegen die DSGVO ein.
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